Nebentätigkeitserlaubnis missbraucht - Beamtenstatus verloren! © Adobe Stock: auremar
Nebentätigkeitserlaubnis missbraucht - Beamtenstatus verloren! © Adobe Stock: auremar

Seit vielen Jahren verfügte der beklagte Beamte über eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Fahrlehrer. Genehmigt wurde ihm diese Tätigkeit im Umfang von maximal acht Wochenstunden.

 

Im Laufe des Jahres 2020 stellte der Dienstherr Unregelmäßigkeiten bei den Buchungen im Zeiterfassungssystem fest. Es erhärtete sich der Verdacht, dass der Beamte seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im Zeiterfassungssystem manipuliert hatte und in dieser Zeit tatsächlich seiner Nebentätigkeit nachgegangen war. Hieraufhin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der Beamte im Regelfall mehrfach im Monat während vorgetäuschter Dienstzeiten und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten seiner Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen war. Dies veranlasste das Land Rheinland-Pfalz zu einer Disziplinarklage, mit dem Ziel der Dienstentfernung.

 

Der beklagte Beamte räumte im Verlauf des Verfahrens die ihm vorgehaltenen Vorwürfe im Wesentlichen ein.

 

Schwerwiegendes Dienstvergehen

 

Das Verwaltungsgericht (VG) bestätigte die Auffassung des Dienstherrn den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit nicht genehmigungsfähig und damit unzulässig sei. Durch die über mehrere Jahre erfolgte Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit - und zum Teil auch im Krankenstand - habe der Beamte wiederholt und nachhaltig gegen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts und gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Damit habe er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.

 

Vorsätzliche und systematische Täuschung des Dienstherrn

 

Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, so das VG, sei unter Inanspruchnahme von Dienstzeiten und Zeiten der Dienstunfähigkeit derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementare Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt. Hierdurch habe er sich einen doppelten Vermögensvorteil verschafft. Da er nicht nur vorsätzlich vorgegangen sei, sondern darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht habe, sei ein Restvertrauen in seine Person nicht mehr gegeben. Aus alledem ergebe sich, dass eine zukünftige pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht zu erwarten und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen sei.

 

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

 

 

Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Trier vom 25. April 2022.