Pensionierter Lehrer verliert Anspruch auf Ruhegehalt. Copyright by pressmaster/Adobe Stock
Pensionierter Lehrer verliert Anspruch auf Ruhegehalt. Copyright by pressmaster/Adobe Stock

Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war der 67-jährige Beamte Lehrer an einer Berufsschule. Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen wurde er im März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts Hannover rechtskräftig geworden war, reichte die Niedersächsische Landesschulbehörde bei dem Verwaltungsgericht Disziplinarklage ein. Beantragt wurde, dem seit Februar 2018 im Ruhestand befindlichen Lehrer das Ruhegehalt abzuerkennen.
 

Beamter wehrt sich gegen Disziplinarmaßnahmen, räumt aber sexuelle Handlungen ein

Dem Antrag der Landesschulbehörde hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entsprochen. Neben den bereits strafrechtlich sanktionierten 14 Fällen sexuellen Missbrauchs gestand der Beamte ein, weitere vergleichbare Fälle sexuellen Missbrauchs begangen zu haben. Der Beamte lud Schüler - zwischen 16 und 18 Jahren alt - zu sich ein, griff ihnen u.a. in die Hose und streichelte sie im Intimbereich, weitestgehend ohne direkten Hautkontakt. In der Disziplinarverhandlung bestritt der aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erschienene Beamte über seine Prozessbevollmächtigte zwar nicht die sexuellen Handlungen, wohl aber, dass er gegenüber den Schülern psychischen Druck aufgebaut habe, indem er ihnen zu verstehen gegeben habe, von ihrem Verhalten ihm gegenüber hinge ihr Ausbildungserfolg ab. Im Übrigen ließ der Beamte vortragen, dass Milderungsgründe vorlägen, die ein Absehen von der schärfsten Disziplinarmaßnahme rechtfertigten bzw. erforderten. So habe er u.a. gegenüber den drei Schülern, im Hinblick auf die die strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei, aus eigenem Antrieb eine finanzielle Wiedergutmachung geleistet und sich erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Auch verwies er darauf, dass er im Übrigen dienstrechtlich unbescholten gewesen sei.

Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt

Das VG kam zu dem Ergebnis, dass dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Denn er habe ein besonders schweres Dienstvergehen begangen. Als Lehrer, so das Gericht, wäre er - noch im aktiven Dienst tätig - nicht mehr tragbar. Das Gericht ging dabei entgegen der Einlassung des Beamten davon aus, dass er gegenüber den betroffenen Schülern psychischen Druck aufgebaut hatte, seine Übergriffe zu dulden, indem er ihnen gegenüber zu verstehen gegeben hatte, Macht über sie und ihren Ausbildungserfolg zu haben. Das sei von allen Betroffenen in ihren Vernehmungen in ähnlicher Form im Kern übereinstimmend so geschildert worden. Auch in der Entscheidung des Amtsgerichts, an das die Disziplinarkammer insoweit gebunden sei, sei dies festgestellt worden.
 

Milderungsgründe nicht erkennbar

In Rahmen der Gesamtwürdigung des festgestellten Geschehens und der Persönlichkeit des Beamten konnte das VG keine Milderungsgründe erkennen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, welche psychischen Folgen die Taten des Beamten für seine Opfer gehabt hätten.

Berufung möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.01.2020