Weisungen missachtende Lehrerin aus dem Dienst entfernt. Copyright by Adobe Stock/Syda Productions
Weisungen missachtende Lehrerin aus dem Dienst entfernt. Copyright by Adobe Stock/Syda Productions

In der Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf aus, dass die Schulleiterin wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der Grundschule verstoßen habe.
 
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, so das Gericht, bestünden keine rechtliche Bedenken, die Lehrerin zu verpflichten, die sich aus der Verordnung ergebenden Vorgaben umzusetzen.
 
Die Schulleiterin habe zwar ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste seien jedoch unzureichend, da sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.
 

Lehrerin verweigert Durchführung wöchentlicher Corona-Selbsttests

Überdies habe die Antragstellerin sich eigenmächtig über die sich aus der Coronabetreuungsverordnung ergebende Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen. Im April 2021 habe sie die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und habe die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Letztendlich lägen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lehrerin weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht für beachtenswert gehalten habe.
 
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum Schutz der Schüler*innen- und Lehrerschaft
Die ausdrückliche Weisungen missachtende Antragstellerin, so das Gericht, habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler*innen und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Denn diese hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetze und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht werde. Aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit sei eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erwarten.
 
Es sei daher aus zwingenden dienstlichen Gründen gerechtfertigt und geboten, der Schulleiterin die Führung ihrer Dienstgeschäfte zu verbieten.
 

Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
 
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts vom 14.6.2021