Schuldig – JVA-Beamter fliegt raus. Copyright by Adobe Stock/1STunningART
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Der beklagte Beamte ist Justizvollzugsbeamter. Auf seinem privaten Computer wurde eine Vielzahl kinderpornographischer Bilder und Videos entdeckt. Der Beklagte erhielt daraufhin auch einen Strafbefehl. Darin wurde eine Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung festgesetzt.
 

Der Dienstherr leitete ein Disziplinarverfahren ein

Im Anschluss daran leitete der Dienstherr beim Verwaltungsgericht ein Disziplinarverfahren ein. Er wollte den Beamten aus dem Dienst entfernen.
 
Das Verwaltungsgericht wich in erster Instanz allerdings vom Strafbefehl ab. Es kam nach eigener Sachaufklärung zu dem Ergebnis, der Beamte habe lediglich kinderpornographisches Material besessen. Es stufte die Pflichtverletzung des Beamten bei Weitem nicht so gravierend ein wie der Dienstherr.
 

Das Verwaltungsgericht entschied nur auf Zurückstufung

Das Verwaltungsgericht entschied daraufhin, dass der Beamte nur in das nächst niedrigere Amt zurückgestuft werden sollte. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich diesem Urteil an.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber nun beide Entscheidungen aufgehoben und den Beamten aus dem Dienst entfernt. In seiner Pressemitteilung verweist das Gericht darauf, der Beamte habe über 1000 Bilddateien mit kinderpornographischem Material besessen und auf verschiedenen privaten Medien gespeichert.
 

Der Beamte hatte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen

Er habe damit gegen seine Pflicht zu achtungs-und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Dieses Fehlverhalten sei zwar außerdienstlich begangen worden. Es sei jedoch disziplinarisch zu würdigen, weil es zum Tatzeitpunkt strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden konnte.
 
Bei diesem Strafmaß reiche der Orientierungsrahmen für eine disziplinarische Ahndung durch das Gericht allgemein nur bis zu einer zur Rückstufung in ein niedrigeres Amt. Dagegen gelte ein weiter reichender Orientierungsrahmen, wenn der Besitz kinderpornographischen Materials einen hinreichenden Bezug zum Statusamt des Beamten aufweise. In diesem Falle käme auch eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht.
 

Das Bundesverwaltungsgericht zieht Vergleiche zu seiner bisherigen Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht verweist ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung hin. Lehrer hätten beispielsweise zusätzlich die Pflicht, die ihnen anvertrauten Kinder in Obhut zu nehmen. Polizeivollzugsbeamte seien zusätzlich zu anderen Beamten ausdrücklich verpflichtet, Straftaten zu verhindern. Das könne einen besonderen Bezug zum Statusamt des Beamten herstellen, selbst wenn das pflichtwidrige Verhalten im Privatbereich gelegen habe.
 

Für Justizvollzugbeamte gilt ein weiter reichender Orientierungsrahmen

Ein solcher weiterreichende Orientierungsrahmen gelte auch für Justizvollzugsbeamte. Würde deren Fehlverhalten nämlich bekannt, führe dies zu einem Achtungs -und Autoritätsverlust. Dieser schließe es aus, sie weiterhin statusamtsgemäß einzusetzen, um Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt aufrecht zu erhalten.

BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 – 2 C 12.19