Polizist suspendiert, weil er Hitler-Bilder an  „WhatsApp-Gruppe“ verschickte
Polizist suspendiert, weil er Hitler-Bilder an „WhatsApp-Gruppe“ verschickte

Die Suspendierung eines Polizeibeamten auf Probe, der über eine "WhatsApp-Gruppe" Abbildungen von Adolf Hitler versendet hatte, ist gerechtfertigt.

Das Verwaltungsgerichtgericht (VG) Augsburg bestätigte durch Urteil vom 14. Januar ein vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei ausgesprochenes Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und zur Führung einer Dienstwaffe sowie ein zudem erteiltes Hausverbot.

Fremdenfeindliche Äußerungen in einer "WhatsApp-Gruppe" führen zu Suspendierung

Nach den disziplinarischen Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat der in Ausbildung befindliche Polizeibeamte herabwürdigende und fremdenfeindliche Äußerungen in einer "WhatsApp-Gruppe" in seiner Klasse von sich gegeben. Hieraufhin erging mit Bescheid vom 28. Januar 2015 das Verbot. 

Klage des Polizeibeamten auf Probe erfolglos

Die hiergegen von dem Polizeibeamten erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die 2. Kammer des VG Augsburg kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass "zwingende dienstliche Gründe" die Verbotsverfügung rechtfertigten.

Hiervon sei immer dann auszugehen, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten dienstlich nicht vertretbar sei und schwerwiegende Nachteile für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder für Dritte zu befürchten seien, die nicht anders abgewendet werden könnten. Bei dem Vorliegen eines solchen Falles müsse das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten. 

Zu berücksichtigten sei auch, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele seines Verwaltungshandelns bestimme und damit die dienstlichen Belange maßgebend präge.

Unreflektierte Verbreitung von Hitler-Bildern führt zu achtungs- und ansehensmindernder Außenwirkung

Nach Auffassung des VG Augsburg komme dem Kläger als Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zu. Durch die Versendungen von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, habe der Kläger in besonders grober Weise hiergegen verstoßen. 

Gerade bei Polizeibeamten seien die unreflektierte Verbreitung derartigen Bildmaterials und damit die Verharmlosung Adolf Hitlers geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken.

Unwesentlich sei es, dass der Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen erstinstanzlich vom Amtsgericht Aichach frei gesprochen worden sei. Dies, so die Augsburger Verwaltungsrichter*innen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Suspendierung. 

Denn bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebs komme es nicht auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Beamten, sondern nur auf die objektive Gefährdung des Dienstes an.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

Anmerkung:


Da Polizeibeamte eine besondere Vorbildfunktion haben, ist die Entscheidung des VG Augsburg im Ergebnis verständlich und durchaus nachvollziehbar. Denn durch die Versendungen von Adolf Hitler Abbildungen, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, hat der Kläger fremdenfeindliches Gedankengut im Rahmen einer „Whats-Gruppe“ veröffentlicht. Gründe für eine Suspendierung sind offenkundig gegeben. 

Im Falle einer Suspendierung bleibt die Rechtsstellung des Beamten - mit Ausnahme der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte - während des Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen, grundsätzlich unverändert. 

Die Zeit der Zwangsbeurlaubung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte erhält weiter grundsätzlich seine Bezüge. Bei einer Suspendierung nach Disziplinarrecht ist jedoch eine Kürzung der Bezüge möglich. Ob dies in der vom VG Augsburg entschiedenen Sache der Fall ist, lässt sich der Pressemitteilung des Gerichts nicht entnehmen, sodass nicht von einer Kürzung der Bezüge auszugehen ist. Es können aber während des Suspendierungszeitraums aber Zulagen und Sonderzuwendungen wegfallen.

Ob es zu einer endgültigen Entfernung aus dem Dienst kommt bleibt abzuwarten, oder der Polizeibeamte auf Probe seinen Dienstgeschäften wieder nachgehen kann werden die weiteren Ermittlungen zeigen. Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.

Link zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg zum Urteil vom 14.01.2016