Sind HIV-Positive für den Polizeidienst untauglich? Copyright by gamjai / Fotolia
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Die niedersächsische Landespolizei hatte im Oktober 2016 die Bewerbung eines Mannes als Polizeikommissar-Anwärter abgelehnt. Argumentiert wurde, er sei wegen seiner HIV-Infektion für den Polizeidienst untauglich. Gegen diese Entscheidung erhob der Bewerber Klage beim Verwaltungsgericht Hannover.

Zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustands des Klägers holte das Gericht ein Gutachten ein. Der Sachverständige hatte sich insbesondere zu der Frage zu äußern, ob der Kläger den Anforderungen des Polizeidienstes gesundheitlich gerecht werden könne, ohne dienstunfähig zu werden, und ob ein Ansteckungsrisiko bestehe. Das Sachverständigengutachten ergab, dass es keine Bedenken gegen eine Tätigkeit als Polizeibeamter gebe.

Unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens kam das VG zu dem Ergebnis, dass weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe, noch ein Risiko bestehe, dass der Kläger Kollegen oder Bürger anstecken könnte. Begründet wurde dies damit, dass die HIV-Infektion des Mannes seit Jahren antiviral behandelt werde und aufgrund dieser Therapie bei ihm die Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze liege. Da durch das Gutachten die von der Beklagten geargwöhnte Untauglichkeit des Klägers für den Polizeidienst widerlegt werden konnte, wurde der Klage insoweit stattgegeben. Die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen, wurde durch die Entscheidung des VG verpflichtet, neu über die Bewerbung des Klägers zu entscheiden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Ein Anspruch auf den vom Kläger geforderten Schadensersatz wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehe jedoch nicht, so das VG. Dies schon allein deshalb nicht, da er versäumt habe, die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung einzuhalten. Unabhängig davon merkte die Kammer an, dass sie auch nicht von einer Diskriminierung des Bewerbers ausgehe. Dies ergebe sich daraus, dass seine Polizeidiensttauglichkeit erst infolge des Sachverständigengutachtens fundiert habe bewertet werden können.

VG betont Einzelfallcharakter

Die Kammer wies in ihrer Entscheidung darauf hin, dass ihre Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte Geltung beanspruchen könne, sondern sich auf die gesundheitliche Situation des effektiv therapierten Klägers beziehe. Da dieser das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, könne er aber nicht seine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.


Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil vom 18.7.2019, Az.: 13 A 2059/17