So wäre es richtig gewesen! Copyright by Adobe Stock/Ljupco Smokovski
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Diese Frage hat das Amtsgericht Bremen in seinem Urteil vom 26. März 2021 beantwortet.


„Ich möchte hier rein!“

Im Oktober 2020 wollte ein Mann in einem Bio-Supermarkt einkaufen. Weil er sich weigerte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verwehrte ihm die Filialleiterin den Zutritt zu den Verkaufsräumen. Daran änderte sich auch nichts, als er ein ärztliches Attest vorlegte, nach dem er „aus medizinischen Gründen keinen Mund-/Nasenschutz tragen dürfe“.


„Das lasse ich mir nicht gefallen!“

Der Kunde war der Auffassung, die Filialleiterin des Bio-Supermarkts diskriminiere ihn durch das Eintrittsverbot. Aufgrund dieser Diskriminierung stehe ihm ein Schmerzensgeld zu. Denn er könne keine Maske tragen, weil er seit seiner Kindheit aufgrund eines Machtmissbrauchs an Ängsten leide.
Der Kunde wandte sich an das Amtsgericht und beantragte zum einen ein Schmerzensgeld nicht unter 2500 €. Und zum anderen, dem Supermarkt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € aufzuerlegen, falls dieser das Einkaufen weiterhin grundlos verweigere.


„Nach Meinung des Gerichts hat mich niemand diskriminiert.“

Das Amtsgericht Bremen ist der Auffassung, der Bio-Supermarkt habe den Kunden nicht diskriminiert. Das Zutrittsverbot sei nicht ausgesprochen, weil der Kunde psychisch beeinträchtigt und deshalb nicht erwünscht sei. Vielmehr habe der Markt auf ein verbotswidriges Handeln des Kunden abgestellt. Dieses Verhalten des Klägers könne sowohl das Personal als auch andere Kunden gefährden. Dazu komme, dass der Supermarkt mit staatlichen Ordnungsmitteln zu rechnen gehabt habe, wenn er dem Kunden einen Zutritt ohne Maske erlaubt hätte.


„Mein Attest hat mir gar nichts gebracht“

Darauf, ob das vom Kunden vorgelegte Attest geeignet sei, ihn von der Maskenpflicht zu befreien, komme es  - so das Amtsgericht Bremen  - nicht an. Denn selbst wenn die behördliche Maskenpflicht dadurch entfalle, könne der Supermarkt in seinem privaten Geschäftsbereich per Hausordnung eine Pflicht zum Tragen von Masken aufstellen, die restriktiver sein dürfe als die behördlichen Regeln.


„Ich habe keinen Anspruch, in diesem Supermarkt einzukaufen.“

Das Amtsgericht Bremen weist darauf hin, dass im Bereich des Privatrechtes kein Zwang bestehe, mit einem Kunden einen Kaufvertrag abzuschließen. Denn es gelte das Prinzip der negativen Vertragsfreiheit. Begrenzt werde dieser Grundsatz lediglich durch das allgemeine Diskriminierungsverbot. Da eine Diskriminierung des Kunden aber nicht vorliege, bleibe es dabei, dass der Supermarkt nicht verpflichtet sei, den Kunden zu bedienen.
Außerdem bleibe es dem Kunden unbenommen, während der pandemiebedingten Maskenpflicht Lebensmittel online zu bestellen oder dem Bring-Service von Supermarktketten in Anspruch zu nehmen.
Aus all diesen Gründen bestehe auch kein Anspruch auf ein Ordnungsgeld für den Fall, dass der Supermarkt dem Kunden weiterhin den Erwerb von Waren verweigere.


„Wenn ich dort einkaufen will, muss ich eine Maske aufsetzen.“

Das Amtsgericht Bremen hat die Klage des Kunden in vollem Umfang abgewiesen. Deshalb hat er jetzt die Wahl: Er kann dort mit Maske oder gar nicht einkaufen.

Hier geht es zum Urteil