Einige Berufsgruppen sind auch während der Ausgangssperre einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Copyright by Adobe Stock/Animaflora PicsStock
Einige Berufsgruppen sind auch während der Ausgangssperre einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Copyright by Adobe Stock/Animaflora PicsStock

Das Coronavirus hat das öffentliche Leben größtenteils lahm gelegt. Bundesweit gibt es einschneidende Ausgangsbeschränkungen. Firmen mussten Kurzarbeit anmelden. Beschäftigte arbeiten im Home Office. Schulen und Kitas sind geschlossen. Auch persönliche Kontakte gibt es nur noch in einem Mindestmaß.
 

Nicht alle können sich vor dem Virus schützen

Viele Menschen können sich damit vor einer Infektion schützen. Genau das ist auch Sinn und Zweck der Regelung. Doch nicht alle können sich schützen. Sie arbeiten dort, wo der unmittelbare Kontakt zu Infizierten unausweichlich ist.
 
Das ist zum einen das Pflegepersonal in medizinischen Praxen und Kliniken, dessen Aufgabe es in erster Linie ist, sich rund um die Uhr um infizierte Menschen zu kümmern. Sie haben überhaupt keine Chance, dem Virus zu entgehen. Mitarbeiter*innen in Pflegeeinrichtungen oder Palliativstationen geht es ebenso.
 
Dann gibt es aber auch noch andere Personengruppen, die für die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung zuständig sind, etwa Polizisten*innen, Feuerwehr, Sicherheitskräfte oder auch Verkäufer*innen. Sie begegnen während ihrer Arbeit nicht zwingend infizierten Menschen, können sich jedoch zweifelsohne bei ihrer Tätigkeit selbst infizieren.
 

Steht eine Infektion mit Corona unter dem Schutz der Unfallversicherung?

Stehen solche Infektionen und deren gesundheitliche Folgen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Unfallfürsorge? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ist es auch möglich, dass eine Berufskrankheit anerkannt wird?
 
Juristisch entschieden ist das sicher noch lange nicht. Aber es gibt Rechtsprechung zu anderen Ereignissen, die möglicherweise auch hier herangezogen werden kann. Damit lässt sich zwar zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtlich abschließende Wertung vornehmen. Aber Anhaltspunkte für eine mögliche Beurteilung gibt es schon.
 

Wann liegen ein Arbeits- oder Dienstunfall vor?

Damit zunächst einmal zum Begriff des Arbeits- und Dienstunfalles. Das Gesetz hält dafür eine genaue Definition vor.
 
Ein Arbeitsunfall ist ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Es muss zeitlich begrenzt sein und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Das Ereignis muss außerdem bei einer versicherten Tätigkeit auftreten. Dienstunfälle haben ähnliche gesetzliche Voraussetzungen. Das Gesetz beschreibt einen Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.
 
Gefordert werden damit:

  • ein Ereignis, das von außen auf den Körper wirkt,
  • das Ereignis muss zeitlich begrenzt (Arbeitnehmer) bzw. plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar sein (Beamte),
  • es muss bei der beruflichen Tätigkeit auftreten
  • und es muss einen Gesundheitsschaden verursachen.

 

Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis muss vorliegen

Relativ einfach dürfte die erste Voraussetzung bei einer Corona-Erkrankung erfüllt sein. Das Virus wirkt von außen auf den Körper in Form einer Tröpfcheninfektion oder einer Schmierinfektion ein.
 
Schwierig wird es aber bei der weiteren gesetzlichen Vorgabe. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, dass das Ereignis zeitlich begrenzt sein muss. Im Beamtenrecht gibt das Gesetz vor, dass es plötzlich sein und auch örtlich und zeitlich bestimmbar sein. Insgesamt ist der*die Betroffene verpflichtet, das nachzuweisen. Und genau darin liegt die Schwierigkeit.
 

Dauerhafte Infektionsgefahr reicht nicht aus

Konkret bedeutet das nämlich, dass für den Begriff des Unfalles keine Situation ausreicht, in der es zu einer dauerhaften Infektionsgefahr kommt. Vielmehr muss die Infektion im Einzelfall nachgewiesen werden. Es muss also klar sein, wann konkret, an welchem Ort und zu welcher Zeit sich das Virus übertragen hat. All das muss auch auf der Arbeit geschehen.
 
Das zu beweisen ist alleine schon außerordentlich schwierig.
 

Hilfreich kann die Rechtsprechung zum „Zeckenbiss“ sein

Juristisch kann hier möglicherweise die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Zeckenbiss“ helfen. Dazu hatte das Bundesverwaltungsgericht 2010 im Falle einer Lehrerin des Landes Niedersachsen entschieden. Sie betreute im Rahmen eines Schulprojektes auf einem im Wald gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern. Sie hielt sich mit diesen Schülern auch teilweise im Wald auf. Während ihres Aufenthaltes bemerkte sie einen Zeckenbiss, der später zu einer Borreliose führte.
 
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte bei ihr einen Dienstunfall an. Zwar müsse der Dienstherr nur für solche Schadensereignisse haften, die nachgewiesen seien. Nachgewiesen sei ein Unfallereignis auch erst dann, wenn es zeitlich und örtlich genau bestimmt werden könne. Deshalb müssten auch möglichst konkrete Angaben zu den Umständen vorliegen, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden könne. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis müsse ausgeschlossen werden können.
 
Es dürfe auch nicht davon ausgegangen werden können, dass der Zeckenbiss außerhalb der beruflichen Tätigkeit aufgetreten sei.
 

Die Situation, in welcher es zur Virusinfektion kam, muss möglichst genau feststehen

Nun, wie lassen sich diese Ausführungen auf Infektionen mit Corona übertragen?
Die Situation, in welcher es zu einer Übertragung des Virus gekommen ist, muss letztlich möglichst genau feststehen. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, wann genau es zur Infektion kam. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eventuelle alternative Möglichkeiten der Virusübertragung praktisch ausgeschlossen sind. Genau hierin liegt das Problem.
 
Arbeitnehmer*innen und Beamte*innen, die während ihrer Tätigkeit Kontakt zu Personen hatten, die an Covid 19 erkrankt sind, müssen erst einmal ganz genau und möglichst exakt Tagebuch darüber führen, wann zu welcher infizierten Person Kontakt bestand. Kontakt meint dabei solche Situationen, in welchen es zu einer Virusübertragung kommen kann, also eine entsprechende körperliche Nähe, Husten, Niesen o. ä.
 

Außerhalb der beruflichen Tätigkeit darf eine Infektionsgefahr nicht bestehen

Gleichzeitig muss aber feststehen, dass es außerhalb der beruflichen Tätigkeit keine Situation gegeben haben kann, in welcher es zu einer entsprechenden Virusinfektion hätte kommen können. Genau darin liegt das Problem. Der Mensch hat auch ein Privatleben. In diesem Privatleben kommt es ebenfalls zu Kontakten zu anderen Personen. Auch hier ist ein entsprechendes Infektionsrisiko gegeben. Im Allgemeinen dürfte das dazu führen, dass eben nicht ausreichend nachgewiesen werden kann, eine Coronainfektion tatsächlich auf der Arbeit erlitten zu haben.
 
Völlig ausgeschlossen ist es aber nicht, den nötigen Beweis zu liefern. Über Wochen gibt es in ganz Deutschland Ausgangsbeschränkungen. Die Grenzen ins europäische Ausland sind zum Teil vollständig dicht. Kontakte außerhalb des Hauses sind regelmäßig nur mit einer Person zulässig. Ansonsten sind Kontakte auf das unmittelbare familiäre Umfeld und die Arbeit beschränkt.
 

Umfangreiche Aufzeichnungen sind notwendig

Gefordert sind hierbei dann aber zweifelsohne umfangreiche Aufzeichnungen. Mit welchen Personen gab es außerhalb der Familie Kontakte? Wann genau fanden diese Kontakte statt? Gab es in deren Umfeld Corona-Fälle? Gibt es in der Familie oder auf der Arbeitsstelle Corona-Fälle? Diese und ähnliche Fragen wären sicher zu beantworten. Wenn sich daraus schließen lässt, dass es keine denkbare Situation gibt, zu welcher man sich außerhalb des Jobs infiziert haben könnte, spricht viel dafür, dass die Infektionsquelle auf der Arbeit zu sehen ist.
 
Es bleibt aber dabei, dass hier zwingend nachgewiesen werden muss, dass und wann genau man beruflich Kontakt zu einem*er Corona-Infizierten hatte.
 

Die Gesamtumstände sind maßgeblich

Zum Zeckenbiss beispielsweise führt das Oberverwaltungsgericht Saarlouis aus:
 
„Der Nachweis, dass ein Polizeibeamter, der sich zur Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen in einem Umfeld aufgehalten hat, in dem zur fraglichen Jahreszeit mit dem Auftreten von Zecke zu rechnen ist, während dieser dienstlichen Verrichtungen von einer Zecke befallen wurde, ist geführt, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände - insbesondere der Schilderung des Ablaufs des dienstlichen Einsatzes und der in sich schlüssigen widerspruchsfreien Angaben des Beamten zu seinem Aufenthalt vor und nach dem Dienst - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte sich die am Morgen nach dem Dienst entdeckte noch kleine Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes zugezogen hat.“
 
Nichts anderes kann für eine Infektion mit Corona gelten.
 

Wann liegt ein Körperschaden vor?

Aber reicht das schon?
Das Corona Virus wirkt zwar von außen auf den Körper. Aber führt es unmittelbar zu einem Körperschaden? Wann überhaupt kann man einen solchen Körperschaden annehmen?
 
Auch mit dieser Frage befasste sich das OVG Saarland 2009 ausführlich. Ein Körperschaden liegt demzufolge dann vor, wenn der psychische oder physische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Auf die Schwere dieses Körperschadens komme es aber grundsätzlich nicht an. Auch kleinere Körperschäden seien rechtlich von Bedeutung, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht einen Krankheitswert besitze. Eine unmittelbare Behandlungsbedürftigkeit sei dabei nicht erforderlich. Allerdings reichten bloße Bagatellschäden nicht aus. Das Gericht nennt dazu etwa den Riss in einen Fingernagel.
 

Führt eine Virusinfektion zu einem Körperschaden?

Zu der Frage, ob eine Infektion mit einem Virus selbst ein Ereignis ist, das einen Gesundheitsschaden hervorruft, gibt die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht viel her. Allerdings wird das auch nicht groß diskutiert. Problematisiert wird allenfalls, ob die konkrete Situation nachweisbar ist, in der es zur Infektion kam. Es spricht demnach viel dafür, dass eine Infektion, deren Auftreten in zeitlicher Hinsicht belegt werden kann, einen Körperschaden verursacht wie ihn das Gesetz erfordert.
 

Gerichte haben im Zusammenhang mit Corona noch nicht über Unfälle entschieden

Gerichte haben darüber im Zusammenhang mit der Coronapandemie aber noch nicht entschieden. Jede*r der*die aber beabsichtigt, später eventuell unfallrechtliche Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft bzw. den Dienstherrn geltend zu machen, der*die muss das schon frühzeitig in die Wege leiten. Umfassende Aufzeichnungen der beruflichen und privaten Kontakte sind nötig. Es muss feststehen, dass außerhalb der beruflichen Tätigkeit kein Kontakt zur Infektion gegeben war. Es muss aber ebenso klar feststehen, wann, wo und bei wem es dann auf der Arbeit zur Infektion kam.
 
Gelingt diese Beweisführung nicht, wird ein Arbeits- oder Dienstunfall nicht anerkannt werden können.
 

Bei einer besonderen Infektionsgefahr kann eine Berufskrankheit vorliegen

Lässt sich das konkrete Unfallereignis nicht nachweisen, kommt bei bestimmten Personengruppen sicher auch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht. Berufskrankheiten werden in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung umfassend aufgeführt. Nur die Erkrankungen, die dort genannt werden, berechtigen zur Anerkennung einer Berufskrankheit.
 
Die Berufskrankheitenverordnung ist insofern abschließend. Liegt eine Berufskrankheit vor, so ist diese rechtlich wie ein Arbeit-bzw. Dienstunfall zu behandeln.
 
In Nummer 3101 der Anlage werden Infektionskrankheiten genannt. Es handelt sich dabei um solche Krankheiten, die vor allem Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium betreffen.
 

Auch Personen mit ähnlichen Infektionsgefahren wie im Gesundheitswesen sind geschützt

Gleiches gilt aber auch für Personengruppen mit ähnlichen Infektionsgefahren. Betroffen sind dabei Versicherte, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer wesentlich höheren Infektion ausgesetzt sind als die allgemeine Bevölkerung.
 
Das trifft vor allem nach dem Merkblatt zu Berufskrankheit Nummer 3101 das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen. Betroffene können jedoch auch Personen sein, die in diesen Bereichen kurzfristig mit Wartung- oder Instandhaltungsarbeiten befasst sind. Die bekannteste Erkrankung, mit der die Rechtsprechung schon häufig zu tun hatte, hier ist die Infektion mit Hepatitis.
 

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Infektion mit Hepatitis kann auch hier weiter helfen

Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht u.a. 2009 entschieden. Demnach muss die erhöhte Infektionsgefahr voll bewiesen werden. Die Infektionsgefahr wird danach beurteilt wie hoch das berufliche Umfeld durchseucht ist und wie hoch die Gefahr der Übertragung beurteilt werden muss. Die Gefahr der Übertragung bestimmt sich anhand der Art, der Häufigkeit und der Dauer der Tätigkeit. Sie beurteilt sich auch nach der Art und Weise, wie eine Übertragung erfolgen kann.
 
Liegen eine besonders erhöhte Infektionsgefahr und auch tatsächlich die entsprechende Infektionskrankheit durch eine versicherte Tätigkeit vor, geht das Gesetz davon aus, dass die Infektion wegen und während dieser Gefahrenlage erfolgte und die Krankheit schließlich auch verursacht hat.
 

Eine erhöhte Infektionsgefahr ist nur dann ohne Bedeutung, wenn die Infektion auf der Arbeit ausgeschlossen werden kann

Das gilt nur dann nicht, wenn im konkreten Falle ausgeschlossen werden kann, dass eine Infektion während und durch die berufliche Tätigkeit auftrat.
 
Bei Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Coronapatienten pflegen, wird man ein erhöhtes Infektionsrisiko annehmen können. Das gilt mit großer Wahrscheinlichkeit auch für andere Pflegebereiche wie Altenpflege, Pflege- und Krankentransporte, Palliativstationen, Intensivstationen, für Ärzte in Coronabereichen, also für Personengruppen, die in unmittelbarem Kontakt zu Corona-Patienten stehen und allein dadurch einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sind.
 

Sind Polizisten*innen und Verkäufer*innen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt?

Schwieriger wird es aber bei Polizisten*innen, Feuerwehrleuten oder Beschäftigten im Einzelhandel. Punktuell treten hier während der Arbeit Kontakte zu infizierten Menschen auf. Die notwendige und gesundheitlich sichere Distanz kann keineswegs sicher und immer eingehalten werden. Aber sind diese Personen damit schon einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt?
 
Sieht man sich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit an, so mag das durchaus bezweifelt werden. Deren berufliches Umfeld ist wohl eher nicht in einem Maße durchseucht, das gegenüber dem privaten Umfeld bei weitem überwiegt.
 

Merkblatt zur BK Nr. 3101 nennt weitere Personengruppen

Das Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 3101 nennt bei den Gefahrenquellen aber auch Personengruppen, die Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen in betroffenen Bereichen verrichten. Diese Arbeiten können auch kurzfristig sein.
 
Es ist denkbar, dass auch Feuerwehrleute in ähnliche Situationen kommen, wenn sie nämlich zu einem Brand in einer Intensivstation gerufen werden, in welcher Corona-Patienten liegen. Auch Einzelhandelskaufleute, die außer Haus überwiegend an Corona erkrankte Personen beliefern, dürften einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein. Schließlich gilt ähnliches für Polizeibeamte, die in Situationen intervenieren müssen, in welchen eine Durchseuchung mit dem Virus nachgewiesen ist. Wichtig ist hierbei aber, dass es sich nur um solche Situationen handeln kann, in welchen die medizinisch unbedenkliche Distanz nicht mehr gewahrt wird.
 
Ob Gerichte dieser Argumentation folgen werden, bleibt abzuwarten. Das Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 3101 lässt aber ausdrücklich Infektionsgefahren zu, die mit derjenigen in Pflegebereichen vergleichbar sind. Auch hier wird es dann Sache der Praxis sein, entsprechende Situationen zu beweisen und sicher auch Sache der Gerichte, das dann anzuerkennen.

Hier geht es zum Merkblatt

BSG, Urteil vom 02. April 2009

BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. April 2009