Mit Eilantrag gegen sofortige Entlassung. Copyright by Adobe Stock/fizkes
Mit Eilantrag gegen sofortige Entlassung. Copyright by Adobe Stock/fizkes

Im Oktober 2019 wurde eine 28-jährige Beamtin auf Widerruf mit sofortiger Wirkung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Sie war in einer Berliner Justizvollzugsanstalt als Justizobersekretäranwärterin tätig.
Der Dienstherr begründete die Entlassung damit, dass der Beamtin ein unangemessenes, nicht den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug entsprechendes Verhalten im Umgang mit Gefangenen und Bediensteten vorzuwerfen sei.
Mit einem beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin anhängig gemachten Eilantrag wehrte sich die Beamtin gegen die sofortige Entlassung. Sie begründete den Antrag damit, dass der Dienstherr ihre Leistung als insgesamt "ausreichend" bewertet habe und von abstellbaren Defiziten ausgehe.
 

Bewertung des Dienstherrn mit Mängeln behaftet

Das VG Berlin entschied zu Gunsten der Beamtin. Ihre sofortige Entlassung sei rechtswidrig. Zwar weise die bisherige Beurteilung ihrer Leistung auf erhebliche Eignungsmängel hin. Gleichwohl komme die Beurteilung noch zu einem ausreichenden Gesamtergebnis. Diese lasse nicht erkennen, dass die Ausbilder von nicht mehr auszuräumenden Eignungsmängeln ausgehen. Die Beamtin wurde in keinem Leistungsbereich mit 0 Punkten bewertet. Das spreche dagegen, dass die Beurteiler von nicht behebbaren Defiziten ausgingen. Die Beamtin sei also nicht als völlig ungeeignet anzusehen.
 

Bewertung bindet den Dienstherrn

Der Dienstherr sei an seiner Bewertung gebunden, so das VG. Er verhalte sich widersprüchlich und verletze damit zugleich allgemein gültige Wertungsmaßstäbe, wenn er die Leistung der Beamtin einerseits als zumindest "ausreichend" bewertet, sie aber gleichzeitig für ungeeignet hält und unmittelbar aus dem Vorbereitungsdienst entlässt.
 
Hier geht es zum Beschluss des VG Berlin vom 15.5.2020

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus § 23 Beamtenstatusgesetz – Entlassung durch Verwaltungsakt -

Auszug § 23, Abs. 4 Satz 2 BeamtStG - Entlassung durch Verwaltungsakt

(4) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.