Als Träger eines Löwen-Tattoos für Polizeidienst charakterlich ungeeignet? Copyright by Adobe Stock/ Andiz.od
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Der Antragsteller hatte sich zum 1.10.2020 als Einstellungsbewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beworben. Nach erfolgreichem Abschluss des Testverfahrens lehnte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personal der Polizei seine Einstellung ab. Begründet wurde diese Entscheidung mit Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung, da auf seiner linken Brust ein Löwenkopf mit aufgerissenem Maul in einer Größe von ca. 22 cm x 18 cm tätowiert sei. Denn, so die einstellende Behörde, der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter und er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck.
Mit dieser schon etwas seltsam anmutenden Begründung war der Bewerber nicht einverstanden.

Bewerber ruft Verwaltungsgericht an

Im Rahmen eines Eilverfahrens beantragte er beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zu verpflichten, ihn weiterhin am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Das Gelsenkirchener VG gab dem Antrag des Bewerbers statt. Gegen den Beschluss des VG legte das Land NRW Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen ein.

Oberverwaltungsgericht bestätigt VG

Ebenso wie das VG vermochte das OVG der Auffassung des Landes NRW nicht zu folgen. Denn allein, so die Richter*innen des Obergerichts, könne sich aufgrund der Tätowierung kein Rückschluss auf eine bedenkliche Einstellung des Bewerbers ergeben. Mit Beschluss vom 12.5.2020 hat das OVG das erstinstanzliche Gericht bestätigt. Das Land NRW wurde somit verpflichtet, den tätowierten Einstellungsbewerber weiterhin am Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen.

Aus einem Löwenkopf-Tattoo ist keine gewaltverherrlichende Einstellung ableitbar

Für die Beurteilung, ob der Anwärter sich an die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden fühle, so das OVG, seien weitere Anhaltspunkte nötig
Der Antragsteller habe eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf seine Trainertätigkeit und die dabei erworbenen sozialen Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW