Im falschen Laufbahnabschnitt nutzt es nichts, eine akademische Ausbildung zu haben. Copyright by Adobe Stock/BillionPhotos.com
Im falschen Laufbahnabschnitt nutzt es nichts, eine akademische Ausbildung zu haben. Copyright by Adobe Stock/BillionPhotos.com

Der Kläger, Beamter der saarländischen Vollzugspolizei, befand sich zunächst in der Laufbahn des mittleren Dienstes. 2008 übernahm ihn sein Dienstherr nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausbildungs- und prüfungsfrei in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes und beförderte ihn in das Amt eines Polizeioberkommissars der Besoldungsgruppe A 10.
 

Kläger zieht Jurastudium ohne Beteiligung des Dienstherrn durch

Jahre zuvor hatte der Kläger Jura studiert und sein Studium auch abgeschlossen. Anschließend promovierte er. All dies geschah ohne Beteiligung seines Dienstherrn. Der hielt ihn damals nicht dafür geeignet, ein Studium zu durchlaufen.
 
Das Land berücksichtigte die neue Qualifikation des Beamten nicht weiter. Insbesondere beförderte es ihn nicht in höhere Statusämter, da er aufgrund seiner Laufbahn kein höheres Amt mehr erreichen konnte. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Beförderung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes ausbildungs- und prüfungsfrei erfolgt sei, so der Dienstherr.
 

Im Saarland gibt es zwei „Stellenkegel“ in der Laufbahn des gehobenen Dienstes

Im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes bildet das Saarland zwei sogenannte „Stellenkegel“. Einer dieser Stellenkegel ist den ausbildungs- und prüfungsfrei beförderten Beamten vorbehalten. Im anderen Stellenkegel werden diejenigen Beamten geführt, die die Laufbahnprüfung abgelegt haben.
 
Der Kläger sah darin eine Pflichtverletzung seines Dienstherrn zu seinem Nachteil mit finanziellem Schaden. Er erfülle zweifelsfrei die Ausbildungsvoraussetzungen für die Einordnung in den Stellenkegel derjenigen Beamten, die mit Abschlussprüfung in den gehobenen Dienst eingeordnet würden. Stattdessen sei er wegen seines Dienstalters zwar in den gehobenen Dienst übergeleitet worden, nicht jedoch aufgrund seiner Qualifikation und seines Studiums.
 

Der Kläger hält sein Jurastudium für förderlich

Der Kläger wies darauf hin, er habe ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit erstem juristischem Staatsexamen vorzuweisen. Es handele sich dabei um einen Hochschulabschluss, der für den Polizeivollzugsdienst förderlich sei. Er hätte damit zumindest für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden müssen.
 
Dadurch, dass er sich in dem seiner Ansicht nach falschen Stellenkegel befinde, bliebe ihm eine Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 aber verwehrt. Sein Dienstherr behindere ihn dadurch in seinem beruflichen Fortkommen und verletze damit seine Fürsorgepflicht. Daraus entstehe ein Schadenersatzanspruch. Der Dienstherr habe auch über Jahre hinweg seine Benachteiligung nicht wieder rückgängig gemacht.
 

Der Kläger sieht eine schuldhaft nicht rückgängig gemachte Benachteiligung

Das sah das Gericht anders. Der Polizeibeamte habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen „schuldhaft nicht rückgängig gemachter Benachteiligung". So hatte der Kläger seinen Anspruch gerichtlich nämlich geltend gemacht.
 
Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Urteil, Voraussetzung für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch sei grundsätzlich ein Verhalten des Dienstherrn, das objektiv rechtswidrig sei oder gegen die Fürsorgepflicht verstoße. Der Dienstherr müsse außerdem beim Beamten schuldhaft einen Schaden verursacht haben. Der Dienstherr sei allerdings nur dann schadenersatzpflichtig, wenn der Beamte von Beginn an alles getan habe, was in seiner Macht stand, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
 

Nach Auffassung des Gerichts hat das Land seine Pflichten nicht verletzt

Das Saarland habe seine Pflichten gegenüber dem Kläger jedoch nicht verletzt. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht alles dafür getan, um den Eintritt des behaupteten Schadens abzuwenden.
 
Das Saarland nehme im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine Spartentrennung zwischen den prüfungsfrei übergeleiteten und den ausgebildeten bzw. geprüften Beamten mi Fachhochschulabschluss vor.
 

Der Kläger kann kein Statusamt A 12 erreichen

Das Land habe den Kläger in die Sparte eingeordnet, in die es Beamte überleitet, ohne dass sie eine Prüfung ablegen müssen. Der Kläger meine, sein Schaden bestehe darin, dass er trotz seiner akademischen Ausbildung dort ein Amt in der Besoldungsgruppe A 12 nicht mehr erreichen könne. Dieses Statusamt könnten nur diejenigen Beamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erhalten, die auch eine entsprechende Prüfung abgelegt hätten.
 
Mit seinem Jurastudium und seiner Promotion habe er zwar eine Ausbildung, die derjenigen entspreche, die Absolventen der Fachhochschule aufwiesen. Daraus könne der Kläger jedoch einen Schadensersatzanspruch nicht ableiten. Die praktizierte Spartentrennung im Saarland sei rechtlich unbedenklich.
 

Der Dienstherr darf Entscheidungen zu seiner Organisation selbst treffen

Das habe auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem anderen Verfahren schon so entschieden. Der Dienstherr sei berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die Organisation seiner Verwaltung beziehen. Er könne dabei auch seine eigenen Bedürfnisse einbeziehen.
 
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehe im Falle des Klägers auch nicht so weit, ihn in den gewünschten Stellenkegel einzuordnen. Zwar sei der Dienstherr verpflichtet, umfassend dafür Sorge zu tragen, auch das berufliche Fortkommen seiner Beamten zu fördern. Das gehe jedoch nicht über das hinaus, was spezielle rechtliche Bestimmungen abschließend regelten. Solche abschließenden Regelungen gäbe es im Saarland.
 

Die Saarländische Laufbahnverordnung enthält keine Regelungen zum Spartenwechsel

Diese enthalte die Polizeilaufbahnverordnung. Dort finde sich aber kein Hinweis darauf, dass Beamte in die Sparte der „geprüften“ Beamten überführt werden dürften oder sogar müssten. Da es eine solche rechtliche Bestimmung nicht gebe, könne der Dienstherr auch in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung begangen haben.
 
Der Kläger habe sich ursprünglich für den mittleren Polizeivollzugsdienst beworben. Er habe anschließend achtmal vergeblich die Zulassung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beantragt, um die Fachhochschule für Verwaltung zu durchlaufen. Der Dienstherr habe ihn aber dafür nie ausgewählt.
 

Der Kläger hatte ohne die Ausbildung keinen Anspruch

Den Ausbildungsgang an der Fachhochschule habe der Kläger zweifelsfrei nicht absolviert. Sein Dienstherr habe sich deshalb auch nicht pflichtwidrig verhalten, als er ablehnte, ihn in den Stellenkegel für geprüfte Beamte einzuordnen.
 
Die saarländische Polizeilaufbahnverordnung sehe zwar vor, dass das Land Beamten auch in den Stellenkegel der „geprüften“ Beamten einordnen dürfe, wenn diese ein Fachhochschulstudium insbesondere in den Fachrichtungen Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, Informatik oder Betriebswirtschaft abgeschlossen hätten. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger zweifelsfrei nicht gegeben. Auch hieraus resultierend daher keine Pflichtverletzung des Dienstherrn.
 

Die Laufbahnverordnung sieht dienstlichen Bedarf vor

Selbst wenn die Aufzählung in der Laufbahnverordnung nicht abschließend sei, könne der Kläger nicht berücksichtigt werden, denn es fehle ein dienstlicher Bedarf. Diesen dienstlichen Bedarf setze die Laufbahnverordnung voraus. Sie führe auch ganz konkret verschiedene Fachrichtungen auf, an welchen ein solcher Bedarf bestehe. Selbst wenn diese Aufzählung nur beispielhaft sei, gehöre das Studium der Rechtswissenschaften nicht dazu.
 
Der Kläger habe sein Studium im Übrigen auf eigene Initiative absolviert. Er habe es mit dem Dienstherrn nicht abgestimmt. Das Studium habe auch keinen unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers gehabt. Er habe das Studium in seiner Freizeit durchlaufen. In dieser Situation müsse es dem Dienstherrn freistehen, inwieweit er die dort gewonnenen Erkenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen künftiger Personalentscheidungen als wertvoll erachte.
 

Arbeitserleichterungen führen nicht zu einem besonderen dienstlichen Interesse

Dass die Kenntnisse, die der Kläger in seinem Studium erworben habe, seine Arbeitsleistungen erleichtern könnten, spiele keine Rolle. Dies heiße nämlich keineswegs, dass daran ein besonderes dienstliches Interesse bestehe.
 
Alle Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Verrichtung des Dienstes von Belang seien, würden im Rahmen der Ausbildung vermittelt. Eines Hochschulstudiums bedürfe es insoweit nicht. Hiergegen sei rechtlich auch nichts einzuwenden.
 

Der Kläger unternahm viele Jahre lang nichts

Im Übrigen habe der Kläger selbst nicht alles getan, was in seiner Macht stehe, um seinen Wunsch umzusetzen, dass der Dienstherr ihn beruflich fördere. Viele Jahre bevor sein Dienstherr ihn prüfungsfrei in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes überführt habe, sei er bereits Jurist gewesen und habe seine Promotion auch schon abgelegt gehabt. Gegen die Entscheidung des Dienstherrn habe er damals kein Rechtsmittel eingelegt.
 
Er habe sogar noch nach seiner Überleitung viele Jahre weitergearbeitet bevor er erstmals den Antrag stellte, im Rahmen der Auswahl von Kandidaten für eine Beförderung Auskunft über seine Situation zu erhalten. Erst als ihm sein Dienstherr dazu mitteilte, er befinde sich im Stellenkegel der prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und werde auch da verbleiben, habe der Kläger Schadensersatzansprüche angekündigt.
 

Rechtsmittel müssen sich frühzeitig gegen die Amtspflichtverletzung richten

Das Gesetz sehe jedoch vor, dass eine Pflicht zum Schadenersatz nicht eintrete, wenn der Verletzte es fahrlässig unterlassen habe, einen Schaden dadurch abzuwenden, dass er ein Rechtsmittel gebraucht. Dies gelte insbesondere dann, wenn es keinen hinreichenden Grund dafür gebe, dass der Beamte auf dieses Rechtsmittel verzichte.
 
Rechtsmittel im Sinne des Gesetzes seien alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richteten. Ihr Ziel müsse sein, den Schaden zu beseitigen, zu berichtigten oder abzuwenden bzw. zu verringern. Gemeint seien damit nicht nur alle formal geregelten Rechtsmittel, sondern auch sämtliche rechtlich mögliche und geeignete Rechtsbehelfe in einem weiten Sinn.
 

Das Rechtsmittel muss den Schaden abwenden können

Wesentlich sei dabei nur, ob diese Rechtsmittel potenziell dazu geeignet seien, den Eintritt des Schadens, der bevorstehe, abzuwenden. Ausgehend davon stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
 
Er habe es nämlich nach dem Abschluss eines Hochschulstudiums über Jahre hinweg unterlassen, darauf hinzuwirken, dass er einem Absolventen der Fachhochschule gleichgestellt werden müsse und in den gewünschten Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werde.
 

Der Kläger hätte sich wesentlich früher erkundigen müssen

Selbst wenn der Kläger nicht gewusst haben sollte, dass es die Spartentrennung zwischen den prüfungsfrei übergeleiteten und den geprüften Beamten gebe, hätte er die Pflicht gehabt, sich im Vorfeld der Beförderung zu erkundigen, um seine Rechte bestmöglich zu wahren. Das gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so vor. Daran habe sich der Kläger jedoch nicht gehalten.
 
Dies gilt umso mehr, als von dem Kläger aufgrund seiner juristischen Vorbildung ein höheres Maß an Umsicht und Sorgfalt mit eigenen Angelegenheiten habe erwartet werden können als von anderen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Dem Kläger stehe mithin kein Schadensersatzanspruch zu.
 
 Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Die Rechtsprechung musste sich schon häufig mit Schadenersatzansprüchen von Beamten befassen. Beamten sind verpflichtet, gegenüber ihrem Dienstherrn möglichst frühzeitig darauf hinzuweisen, wenn sie mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sind. Dadurch soll eventueller Schaden vom Dienstherrn ferngehalten werden. Abwarten geht da nicht. Hieran führt kein Weg vorbei. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig so vorgegeben und festgelegt. Es nützt also nichts, erst einmal zu überlegen, um dann später den Weg des Schadensersatzanspruchs zu gehen.

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Rechtliche Grundlagen

§ 839 BGB

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html