Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.7.2013 lag der Fall einer Oberstudienrätin im Dienste des Landes Baden-Württemberg zugrunde, die ihren Eintritt in den Ruhestand bereits zweifach um jeweils ein Jahr hinausgeschoben hatte. Ihren dritten Antrag stellte sie unter Außerachtlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Sechs-Monats-Frist des § 39 Satz 2 Landesbeamtengesetz (LBeamtG) Baden-Württemberg. Die Beamtin gab im Verfahren an, ihr sei die inzwischen durch Gesetzesänderung eingefügte Frist nicht bekannt gewesen.

Dem am 21.2.2014 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. lag demgegenüber der Fall eines Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde, der zwar ebenfalls die gesetzliche Frist nicht kannte, seinen Antrag jedoch an sich fristgemäß frühzeitig stellen wollte. Sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter veranlasste ihn allerdings dazu, die Antragstellung erst nach Beendigung seines Urlaubs formal vorzunehmen.

Die 6-Monatsfrist für Landesbeamte aus Rheinland-Pfalz wird im dortigen § 38 Satz 2 LBeamtG geregelt.

Gerichtliches Eilverfahren notwendig

Eine vollzogene Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Bei beiden Verfahren handelte es sich daher um Eilverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, um die Versetzung in den Ruhestand vorläufig stoppen zu lassen. Hierbei ist insbesondere auf die für die Praxis durchaus relevanten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Neustadt zu verweisen.

In seinem Beschluss vom 8.7.2013 ließ es das Verwaltungsgericht Karlsruhe  noch ausdrücklich offen, ob es sich bei der dortigen landesgesetzlichen Frist um sogenannte Ausschlussfristen handelt. Gegebenenfalls wäre der Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Fristversäumnis bereits mit Fristablauf vernichtet.

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird sodann von Seiten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe darauf hingewiesen, es sei anerkannt, dass sich die Behörde unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Fristablauf berufen könne, etwa dann, wenn nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgehe, ohne dass den Betroffenen dabei ein Verschulden treffe.

Dies gelte auch dann, wenn der Berechtigte außer Stande gewesen sei, sich auf eine Ausschlussfrist einzurichten, oder aus vom Dienstherrn zu berücksichtigenden Gründen daran gehindert gewesen sei, den Antrag innerhalb der Frist zu stellen.

Eine mangelnde Rechtskenntnis des Beamten reiche hierfür allerdings nicht aus. Diese gehe in jedem Falle zu Lasten des Beamten.

Entsprechendes war bei der dortigen Antragstellerin der Fall. Diese berief sich lediglich auf mangelnde Rechtskenntnis.

Das Verwaltungsgericht diskutierte sodann die Frage, ob unter den engen, hierfür gegebenen rechtlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Fristversäumnis ohne Konsequenzen bleiben könne. Falls man nämlich davon ausgehe, dass die gesetzliche Frist keine materielle Ausschlussfrist sei, käme im Falle des Fristversäumnisses der Oberstudienrätin eine Wiedereinsetzung in Betracht.
Nach dem geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz ist diese Wiedereinsetzung jedoch an eine Antragstellung innerhalb einer 2-Wochen-Frist gebunden.

Nachdem im dortigen Verfahren auch diese 2-Wochen-Frist nicht eingehalten worden war, erging der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Nachteil der rechtssuchenden Antragstellerin.

Erfolgreiche Vertretung eines Polizeibeamten durch den DGB Rechtsschutz

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat sich in seinem Beschluss vom 21.2.2014 in dem ähnlich gelagerten Fall des Polizeibeamten jedoch bei Weitem deutlicher positioniert.

Zwar werden im Wesentlichen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Rechtslage dem Grunde nach bestätigt. Das Verwaltungsgericht Neustadt geht darüber hinaus allerdings davon aus, dass die Frist des § 38 Abs. 2 LBeamtG Rheinland-Pfalz „flexibel“ zu handhaben sei.

Diese flexible Handhabung werde dem Ziel der gesetzlichen Bestimmungen noch gerecht, für den Dienstherrn den bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand oder das Hinausschieben der Altersgrenze organisatorisch planbar zu machen. Immerhin sei eine Vorlaufzeit von sechs Monaten vorgesehen.

Außerdem geht das Verwaltungsgericht Neustadt ausdrücklich davon aus, dass es sich aus seiner Sicht bei der 6-Monats-Frist um keine materielle Ausschlussfrist handele.

Auch hierfür spreche der lange Vorlauf, den diese Frist dem Dienstherrn bis zum Eintritt in den Ruhestand einräume. Das Gesetz sehe schließlich auch vor, dass ausschließlich dienstliche Belange bei der Versagung zu prüfen seien. 

Es wird deshalb für sachgerecht gehalten, im Falle des Fristablaufes nicht ohne sachliche Prüfung von vorneherein ausschließlich auf den Fristablauf zu verweisen.

Selbst wenn man jedoch von einer materiellen Ausschlussfrist auszugehen habe, wird bezogen auf den konkreten Fall des Polizisten, der durch die DGB Rechtsschutz GmbH in diesem Eilverfahren vertreten worden ist, keine Möglichkeit gesehen, dass sich der Dienstherr auf den Fristablauf beruft.

Zu diesem Fristablauf war es nämlich nur gekommen, weil der Dienstvorgesetzte den Beamten darauf verwiesen hatte, den Antrag erst nach seinem Urlaub zu stellen, was unstreitig zu spät gewesen ist.

Der Beamte selbst wollte schon viel früher tätig werden und dies ließ sich im Verfahren auch nachweisen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt geht in seinen Ausführungen aber noch weiter. 

Auch wenn eine materielle Ausschlussfrist gesehen wird, und wegen des Fristablaufes zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vernichtung des Anspruches auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand gegeben sein sollte, verweist das Gericht darauf, es komme nicht darauf an, ob nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sei.

Zu einer dementsprechenden Antragstellung war es vorliegend definitiv nicht gekommen.

Das Gericht hielt hier eine derartige Antragstellung des Polizisten nicht mehr für erforderlich. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags soll nämlich obsolet geworden sein, da der Beamte bereits vor Erteilung des ablehnenden Bescheides, welcher auf das Fristversäumnis verwies, den eigentlichen Antrag gestellt hatte. Mit diesem Antrag war zwar eine Wiedereinsetzung nicht beantragt worden, der Polizist hatte jedoch den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes ansonsten ordnungsgemäß gestellt.

Insbesondere hatte er sich bei seiner Antragstellung an die Frist gehalten, die ihm sein Dienstvorgesetzter für den Antrag eingeräumt hatte, nämlich nach seinem Urlaub. Da er damit innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes den Hinausschiebungsantrag gestellt hatte, soll es dem Dienstherrn unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes der Vorschrift über die Wiedereinsetzung verwehrt gewesen sein, sich auf die Verfristung des Antrags zu berufen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat unter Berücksichtigung dessen das Land Rheinland-Pfalz dazu verpflichtet, vorläufig von der Zurruhesetzung des Beamten abzusehen bis sachlich über den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze beschieden ist – eine erfreuliche Entscheidung für den Polizisten, der dadurch in einer persönlich schwierigen Lebensphase trotz Fristversäumnis doch noch die Möglichkeit erhalten kann, höhere Versorgungsbezüge im Falle einer späteren Zurruhesetzung zu bekommen.

Susanne Theobald, Rechtsschutzsekretärin und Teamleiterin, Saarbrücken

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt können  Sie hier nachlesen: