Auf dem Weg zum beruflichen Erfolg ist oft auch juristisches Dickicht zu überwinden. Copyright by Adobe Stock/studio v-zwoelf
Auf dem Weg zum beruflichen Erfolg ist oft auch juristisches Dickicht zu überwinden. Copyright by Adobe Stock/studio v-zwoelf

Zwei Beamtinnen stritten in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt um die Besetzung einer Stelle als Referatsleiterin einer Ordnungsbehörde um ein Amt der Besoldungsgruppe 12. Die Antragstellerin des Verfahrens wollte erreichen, dass die die Stelle zunächst einmal nicht besetzt wird.
 

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass die gleichen Prüfungsmaßstäbe anzulegen sind wie im Hauptsacheverfahren

Das Verwaltungsgericht verweist in seinem Beschluss vom April 2020 darauf, dass im Eilverfahren die gleichen Prüfungsmaßstäbe anzulegen seien wie in einem Hauptsacheverfahren. Zwar sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht frei von rechtlichen Bedenken. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Antragstellerin eine Chance hätte, befördert zu werden.
 
Solle ein Beförderungsamt vergeben werden, müsse ein Dienstherr die Auswahl unter den Konkurrenten im Rahmen eines Vergleiches dienstlicher Beurteilungen vornehmen. Diese Beurteilungen sollten hinreichend aktuell, aussagekräftig und inhaltlich vergleichbar sein.
 

Das hat der Dienstherr beachtet

Dies habe der Dienstherr beachtet. Zwar seien hinsichtlich des Beurteilungszeitraumes durch die Antragstellerin Bedenken vorgetragen worden. Diese räumte das Gericht jedoch aus. Es stellte weiter fest, dass die Konkurrentin der Antragstellerin wesentlich besser beurteilt worden sei. Der Dienstherr habe die Antragstellerin nicht zu einem Auswahlgespräch eingeladen. Angesichts des Ergebnisses ihrer dienstlichen Beurteilung stehe jedoch fest, dass sie nicht in die nähere Auswahl kommen könne.
 
Beurteilungsfehler bei den Beurteilungsmerkmalen fielen dem Gericht ebenfalls nicht auf. Allerdings  hatte es rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gesamturteil in den Beurteilungen der beiden Beamtinnen.
 

Das Begründung des Gesamturteils ist zwingender Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung

Die Begründung des Gesamturteils sei zwingender Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr könne davon nur absehen, wenn sich ein bestimmtes Gesamturteil aus den einzelnen Grundlagen der Beurteilung heraus bereits aufdränge. Dies sei bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall.
 
Die Beurteilungsmerkmale im Falle der Antragstellerin seien nämlich nicht einheitlich bewertet worden. Man könne daraus auch nicht unmittelbar erkennen, dass sich das gefundene Gesamturteil daraus ergebe. Die Beurteilungsmerkmale lägen teilweise im Bereich der zweitbesten Bewertungsstufe. Es dränge sich dabei keineswegs auf, dass dabei lediglich das Gesamturteil „entspricht den Leistungserwartungen“ gebildet werden könne.
 
Mithin sei es zwingend notwendig, dass der Dienstherr das Gesamturteil nachvollziehbar erläutere. Die Begründung der Beurteilung müsse am Statusamt ausgerichtet sein. Das sei wichtig, damit man vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe anlege und um gleichmäßige Schwerpunkte innerhalb der Statusämter setzen zu können.
 

Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung kann im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden

Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung könne allerdings im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Sie sei notwendiger Bestandteil der Beurteilung selbst.
 
Im Falle der Antragstellerin sei eine Begründung des Gesamturteils ebenso wie bei deren Konkurrenten lediglich in einem Vermerk von Erstbeurteiler und Zweitbeurteilungen niedergelegt. Dieser Vermerk sei kein Bestandteil der dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr habe den beiden diesen Vermerk auch nicht eröffnet. Damit sei die Begründung des Gesamturteils auch kein Bestandteil der Beurteilung selbst. Das mache die Beurteilung formell fehlerhaft.
 

Trotz dieser Bedenken gab das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Eilverfahren nicht recht

Trotz dieser Bedenken gab das Verwaltungsgericht der Antragstellerin im Eilverfahren nicht recht. Der Dienstherr könne den Fehler der dienstlichen Beurteilung zwar im dortigen Widerspruchsverfahren nicht mehr nachholen. Er könne die Beurteilung der Antragstellerin jedoch im laufenden Widerspruchsverfahren über die Beförderungsentscheidung neu fassen.
 
Werde ein Fehler im Auswahlverfahren einer Beförderung festgestellt, müsse der Dienstherr nicht zwingend das gesamte Beförderungsverfahren neu aufrollen. Er könne an der Stelle neu ansetzen, an welcher ihm der rechtliche Fehler unterlaufen sei.
 

Der rechtliche Fehler betrifft die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerberinnen

Dieser rechtliche Fehler betreffe hier die dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerberinnen. Damit müsse keine neue Ausschreibung der Stelle erfolgen. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Dienstherr den formellen Fehler der dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsverfahren korrigieren werde.
 
Dafür genüge es nämlich, den Hinweis aus dem Vermerk der Beurteiler in das Feld der dienstlichen Beurteilung einzutragen, das für das Gesamturteil vorgesehen sei. Es sei des Weiteren anzunehmen, dass eine so korrigierte dienstliche Beurteilung anschließend ordnungsgemäß eröffnet werde.
 

Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung sind ohne weiteres beseitigt, wenn die Beurteilung auf diese Weise korrigiert wird

Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung würden ohne weiteres beseitigt, wenn die Beurteilung auf diese Weise korrigiert werde. Da die Beurteiler erkennen ließen, dass bei beiden Bewerberinnen einheitliche Maßstäbe für die Bildung des Gesamturteils herangezogen worden seien, begegne das zu erwartende Gesamturteil auch keinen inhaltlichen Bedenken.
 
Wenn der Dienstherr den entsprechenden Beurteilungsvermerk in die neuen Beurteilungen einfügen werde, würde das im Ergebnis nichts ändern. Er würde wieder die andere Beamtin für die Beförderung auswählen müssen. Damit könne ein Erfolg der Antragstellerin im Beförderungsverfahren letztlich ausgeschlossen werden. Mit der schlechteren Note könne sie sich da keineswegs durchsetzen.
 
Der Antrag war daher abzulehnen.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt ist deshalb sehr interessant, weil dort ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass fehlerhafte dienstliche Beurteilungen auch im Widerspruchsverfahren einer Beförderungsentscheidung korrigiert werden können.

Üblicherweise wird bei einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung ein vorläufiger Stellenbesetzungsstopp im Eilverfahren des Konkurrentenrechtsstreits verfügt. Anschließend muss dann die dienstliche Beurteilung wiederholt werden. Das zieht sich im Regelfall über einen langen Zeitraum hin. Da vergehen schon auch einmal Jahre, bis die ursprüngliche Beförderung umgesetzt werden kann.

In eindeutigen Fällen kann nach dieser Entscheidung nun auch die inhaltliche Korrektur einer dienstlichen Beurteilung ohne ein neues formales Beurteilungsverfahren erfolgen und zwar im Rechtsmittelverfahren der Beförderungsentscheidung. Das beschleunigt die Angelegenheit in jedem Fall. Es führt aber auch dazu, dass das Gericht, das mit der Beförderungsentscheidung gefasst ist, seinerseits in diesen eindeutigen Fällen eine Prognose dahingehend anstellen kann, mit welchem Ergebnis der Beförderungsentscheidung zu rechnen ist.

Der Vorteil ist dabei, dass relativ rasch eine abschließende Befriedung des Konkurrentenrechtsstreits erreicht werden kann.