Filmen ist nicht immer von künstlerischer Freiheit gedeckt. Copyright by Elnur/Fotolia
Filmen ist nicht immer von künstlerischer Freiheit gedeckt. Copyright by Elnur/Fotolia

Der Antragsteller in einem kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedenen Verfahren war Beamter auf Widerruf als Polizeianwärter in Berlin.
 
Noch während seiner Ausbildung stellte er auf Youtube ein Video ein, das in den Medien bundesweit Empörung auslöste. Darin führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer. Er gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf,  bezahlte diese jedoch nicht.
 
Der Polizeipräsident in Berlin entließ den angehenden Polizisten daraufhin. Das VG Berlin gab dem Dienstherrn nun recht.
 
Es hält die Entlassung für rechtmäßig. Der Polizeianwärter habe nämlich gegen seine Kernpflicht als Polizeibeamter verstoßen. Die Polizei müsse Straftaten verhindern und aufklären. Sie dürfe nicht für angebliche Betrugsmaschen werben. Das gelte auch für Sketche. Von einer grundgesetzlich geschützten künstlerischen Tätigkeit könne hier keine Rede sein.
 
Der Polizeipräsident sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf fehle.

Das sagen wir dazu:

Weiterführende Links:
Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Polizei nur bei charakterlicher Eignung
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Vortäuschung von Dienstunfähigkeit