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Es galt zu verhindern, dass der Konkurrent erst mal im Stuhl sitzt.
© Adobe Stock - Von nmann77 Es galt zu verhindern, dass der Konkurrent erst mal im Stuhl sitzt.

Else wird per Mail mitgeteilt, dass nach der vorzunehmenden Bestenauslese eine andere Person besser bewertet und ihr vorgezogen werde. Else will sich wehren, doch was ist zu tun? Sie hat sich sofort an ihre Gewerkschaft gewendet. Denn es ist Eile geboten. In der Mail wurde fairerweise mitgeteilt, wann der Konkurrent die Stelle bekommen sollte.  Denn, wenn der Konkurrent erst mal befördert und die Stelle erst einmal besetzt ist, wäre ein Streit ziemlich sinnlos.

 

Einleitung eines Eilverfahrens

 

Durch dieses Verfahren soll im Wege einer einstweiligen Anordnung verhindert werden, dass die Stelle mit dem Konkurrenten besetzt wird. Mit einer einstweiligen Anordnung kann nicht erreicht werden, dass Else die Stelle anstelle des Konkurrenten bekommt.

Das wäre ja eine Vorwegnahme der Hauptsache und die Materie ist viel zu komplex, um die mal eben schnell zu entscheiden. Es geht also hier darum, Argumente gegen die Auswahl vorzutragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Entscheidung falsch war.

 

Kein Beförderungsanspruch

 

Beamte haben keinen Anspruch auf eine Beförderung, jedoch darauf, dass die von der Bezirksregierung vorgenommene Bestenauslese richtig vorgenommen und der Bewerber/die Bewerberin nicht sachfremd benachteiligt wurde. Letzteres kann nur in einem normalen Verfahren, dem Hauptsacheverfahren, geklärt werden. Also kann mit diesem Verfahren ein Zwischenziel erreicht werden, quasi den Fuß in der Beförderungstür zu behalten. Daher wird der Antrag gestellt, der Bezirksregierung zu untersagen, die streitige Stelle mit einem Konkurrenten zu besetzen.

 

Einleitung Hauptsacheverfahren

 

Für Else wird auch eine „normale“ Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben,

mit dem Ziel, dass sie die Stelle erhält.

 

Else bemängelt zwei Dinge, die sie als besonders ungerecht empfindet.

Zum einen hatte sie eine hervorragende Bewertung der ehemaligen Schulleiterin, auf die sie bei der Bewerbung auch verwiesen hat. Bei den Beurteilungen wird sprachlich eine Bewertung vorgenommen und diese dann in Punkten ausgedrückt.

Monate nach ihrer Bewerbung wurde dann durch die jetzige, neue Schulleiterin eine neue Beurteilung vorgenommen, die sich im Text zwar genauso gut las, aber bei den Punkten schlechter war. Und das, obwohl auch die vorherige Schulleiterin noch einen sehr guten Beurteilungsbeitrag zugesteuert hatte. Letzteres war erforderlich, da die neue Schulleiterin ja nicht den ganzen Zeitraum aufgrund eigener Anschauung bewerten konnte. Mit der ersten Bewertung wäre Else zum Zug gekommen.

 

Konkurrent hat gleiche Gesamtnote

 

Der Konkurrent hat zwar die gleiche Gesamtnote, punktet aber im Vergleich zur "neuen" Bewertung von Else besser in Einzelkategorien. Elsa muss zugeben, dass sie sich gegen die Bewertung an sich nicht gewehrt hat. Ihr Harmoniebedürfnis stand da mal wieder im Weg, denn auch die neue Schulleiterin wollte sie für die Stelle, man hat anscheinend einfach nicht damit gerechnet, dass eine Bewerbung von außen käme.

 

Konkurrent würde sich ins gemachte Nest setzen

 

Dass juckt Elsa am meisten. Elsa hat in den letzten Jahren alles, was mit dem Thema Koordination für Schüler zu einer Verbesserung führen kann, in Angriff genommen. Sie musste quasi bei null anfangen, eine zweite Schule musste integriert werden. Das Projekt der Landesregierung – KaoA, kein Abschluss ohne Anschluss - ist ihr eine Herzensangelegenheit, die sie ganz schön gefordert hat. Überall gab es ein positives Feedback für ihre Aufbauarbeit. Und dieses soll jetzt bei der Beurteilung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielen? Das regt sie ganz schön auf.

 

Verwaltungsgericht untersagt Besetzung

 

Das Verwaltungsgericht Aachen untersagt der Bezirksregierung die Besetzung der Stelle bis über die Bewerbung von Else unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut entschieden wurde. Dabei verliert das Gericht kein Wort über Elses Koordinierungsfähigkeiten, die nicht berücksichtigt wurden.

 

Entscheidendes Argument

 

Erfolgreich war das Argument ihrer Herabbewertung. Die aktuelle dienstliche Beurteilung von Else leide an einem Plausibilitätsmangel. Sie weiche erheblich von der Vorbewertung ab und dies obwohl die vorherige Vorgesetzte ja noch einen durchweg positiven Beurteilungsbeitrag abgegeben hat. Es finde sich keine Begründung, die das ungünstigere Ergebnis rechtfertigt. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Bewertung der ehemaligen Vorgesetzten entsprechend gewürdigt wurde, denn die dortigen Formulierungen sprechen für die Vergabe der Höchstnote.

 

Natürlich kann ein Beurteiler abweichend von Bewertungen Dritter entscheiden. Doch, wenn ein Beurteilungsbeitrag einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraum erfasst, muss dies mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen, sonst übt der Beurteiler seinen Beurteilungsspielraum nicht rechtmäßig aus, so das Verwaltungsgericht. Wenn Abweichungen vorgenommen werden von denen in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen, hätte dies nachvollziehbar begründet werden müssen, was hier nicht geschehen ist. Und, wenn ein Leistungsabfall von Else vorgelegen haben sollte, dann hätte dies hinreichend begründet werden müssen. Das ist hier aber unterblieben. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass diese fehlende Begründung auch nicht nachgeholt werden kann.

Das sagen wir dazu:

Der Ball ist jetzt bei der Bezirksregierung. Sie muss unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden oder gegen den Beschluss mit einer Beschwerde vorgehen.

 

Bekommt Else die Stelle? Wir werden demnächst über die Entwicklung berichten.