Auch für Beamte gilt manchmal: große Hindernisse versperren den Weg nach oben. Copyright by Adobe Stock/ Michael Rosskothen
Auch für Beamte gilt manchmal: große Hindernisse versperren den Weg nach oben. Copyright by Adobe Stock/ Michael Rosskothen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfahlen befasste sich in seinem Beschluss vom Mai 2020 mit der Beschwerde eines Dienstherrn in einem Konkurrentenrechtsstreit. Der Antragsteller hatte in der ersten Instanz bereits obsiegt.
 

Der Dienstherr begründete seine Beschwerde sehr schlecht

Der Dienstherr begründete seine Beschwerde zunächst einmal sehr schlecht. Er ging nämlich überhaupt nicht auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung ein. Das ist keineswegs erfolgversprechend, denn das OVG muss sich nur mit den Argumenten befassen, die im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden.
 
Eigentlich genügen da ein paar Zeilen. Hier setzte sich das OVG aber trotzdem nochmals eingehend mit der Begründung des Beschlusses der vorhergehenden Instanz auseinander. Es bekräftigte dabei ausdrücklich, dass es kein generelles Beförderungsverbot für Beamte*innen gibt, die sich in einem Aufstiegsverfahren befinden.
 

Bereits das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war

 
Bereits das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren, die zu Lasten des Antragstellers ging, rechtsfehlerhaft war. Der Antragsteller habe aus dem Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil er sich in einem Aufstiegsverfahren befand.
 
Der Begriff "Aufstieg" kennzeichnet den Wechsel von einer Laufbahngruppe in die nächst höhere auch ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der höheren Laufbahn wie z. B. Vorbildung, Vorbereitungsdienst. Die Beamtinnen und Beamten müssen in diesen Fällen ihre Befähigung für die höhere Laufbahn in einem Aufstiegsverfahren nachweisen, das durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
 
Der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der Beamte das erstrebte Amt während des Aufstiegsverfahrens nicht alsbald wahrnehmen könne, hatte das Verwaltungsgericht bereits entschieden.
 

Vorliegen soll kein Beförderungsdienstposten vergeben werden

Vorliegend solle nämlich kein Beförderungsdienstposten vergeben werden, auf dem sich ein erfolgreicher Bewerber bewähren solle.
 
Der Laufbahnaufstieg unterscheidet sich nämlich von einer Beförderung. Maßgeblich für Beförderungen ist das Leistungsprinzip: Beförderungen erfolgen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Meist sind ein Wechsel auf einen höher bewerteten Dienstpostens sowie eine Erprobung auf diesem Dienstposten erforderlich. Da Beamtinnen und Beamte auf Planstellen geführt werden, ist für eine Beförderung auch Voraussetzung, dass eine höher bewertete Planstelle zur Verfügung steht.
 

Der Dienstherr wollte eine Planstelle zuweisen

Der Dienstherr habe hier eine Planstelle zuweisen wollen. Die Entscheidung über diese Zuweisung erfolge erst nach der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens. Allen Bewerbern habe der Dienstherr zuvor bereits in einem vorangegangenen Auswahlverfahren einen höherwertigen Dienstposten zugewiesen. Dort hätten sie sich auch schon alle bewährt.
 
Diese Bewährung könne dem Antragsteller nicht genommen werden. Das Gleiche gelte für den Anspruch darauf, an einem Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Daran ändere seine Abordnung zur Aufstiegsausbildung nichts. Ein rechtliches Beförderungsverbot während eines Aufstiegsverfahrens bestehe nicht.
 

Der Antragsteller war nicht chancenlos

Der Antragsteller sei auch nicht chancenlos. Der Dienstherr hätte ihn nämlich auf Grund seines Rangplatzes in der Beförderungsliste berücksichtigen müssen. Dieser berief sich im Verfahren demgegenüber auf sein Organisationsermessen.
 
Der Beamte, der sich im Aufstiegsverfahren befinde, sei schon für einen feststehenden anderen Dienstposten vorgesehen. Er könne und wolle daher den ausgeschriebenen Dienstposten überhaupt nicht wahrnehmen. Diejenigen Beamten, die sich im Aufstiegsverfahren befänden, würden daher generell von laufenden Beförderungen ausgeschlossen.
 

Hier ging es überhaupt nicht darum, dass ein Beförderungsdienstposten besetzt werden sollte

Hier gehe es jedoch nicht darum, dass ein Beförderungsdienstposten besetzt werden solle, so das OVG. Es sei auch nicht beabsichtigt, dort die Bewährung des Beamten abzuwarten. Das sei in der Tat während der Aufstiegsausbildung nicht möglich.
 
Im Verfahren solle jedoch über eine nachgelagerte Beförderung entschieden werden. Diese knüpfe an eine vorhergehende Bewährung des Beamten an. Dafür sei in einem früheren Auswahlverfahren bereits ein höherwertiger Dienstposten übertragen worden.
 

Nach dem Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Leistung und Befähigung Zugang zu jedem öffentlichen Amt

Nach dem Grundgesetz habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Leistung und Befähigung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter seien deshalb nach dem Prinzip der Bestenauslese zu besetzen. Dabei seien diejenigen Bewerber auszuwählen, von welchen der Dienstherr erwarten könne, dass sie in Zukunft den Anforderungen des Amtes entsprechen, welches besetzt werden soll.
 
Gerichte könnten Auswahlentscheidungen zwar nur eingeschränkt überprüfen. Dem Dienstherrn stehe hier ein Beurteilungsspielraum zu. Verstoße er bei der Auswahl jedoch gegen Verfahrensvorschriften, sei das einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
 

Das Grundgesetz trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung

Das Grundgesetz trage dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen  beruflichen Fortkommen insofern Rechnung, als es ihnen ein Recht darauf gibt, ermessens- und beurteilungsfehlerfrei in die Auswahl der Bewerber einbezogen zu werden (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch).
 
Dabei sei es durchaus zulässig, Personen von der Auswahl auszunehmen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das angestrebte Amt nicht erfüllten. Gleiches gelte für Bewerber, die dem Anforderungsprofil der Stelle nicht genügten oder aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kämen. Diese Kandidaten könne der Dienstherr von vorne herein aus dem Bewerberkreis ausschließen.
 

Hier wurde der Bewerber allein deshalb abgelehnt, weil er sich im Aufstiegsverfahren befand

Hier sei der Bewerber jedoch allein deshalb abgelehnt worden, weil er sich im Aufstiegsverfahren befand. Dafür sei er abgeordnet worden. Dieser Umstand sei jedoch nicht dazu geeignet, die Entscheidung des Dienstherrn zu rechtfertigen. In dieser Situation könne keineswegs zwingend ein Eignungsmangel angenommen werden.
 
Das Urteil über die Eignung eines*einer Beamten*in umfasse die Prognose, ob und wie der*die Beamte*in die Dienstaufgaben des Amtes erfüllen wird. Seine bisherigen Leistungen und seine Eigenschaften seien dabei zu berücksichtigen. Nicht geeignet sei danach nur der Beamte, bei dem feststehe, dass er überhaupt nicht zur Verfügung stehe, weil er beispielsweise nicht mehr arbeite.
 

Das ist beim Antragsteller nicht der Fall

Das sei beim Antragsteller aber nicht der Fall. Es stehe keineswegs fest, dass er im neuen Amt nicht mehr für eine angemessene Zeit tätig sein werde. Im Aufstiegsverfahren bestehe auch immer die Möglichkeit des Scheiterns. Es sei demnach nicht gerechtfertigt, ihn generell vom Auswahlverfahren auszuschließen.
 
Der Eignung könne zwar durchaus entgegenstehen, wenn der Beamte die Funktion, die mit dem angestrebten Amt verbunden sei, nicht alsbald wahrnehmen könne. Das sei aber nur dann von Bedeutung, wenn der Dienstherr auf die Besetzung der Stelle angewiesen sei, um sicherzustellen, dass die Verwaltung funktionsfähig bleibe.
 

Die Erfordernisse der Verwaltung stellen einen sachlichen Grund dar, einen Bewerber auszuschließen

Die Erfordernisse der Verwaltung stellten insofern einen sachlichen Grund dafür dar, einen Bewerber, der nicht zeitnah zur Verfügung steht, von der Auswahl zur Stellenbesetzung auszuschließen.
 
Hier gehe es aber nicht darum, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten. Gegenstand des Verfahrens sei vielmehr allein die Zuweisung einer Beförderungsplanstelle. Damit sei weder die Besetzung des konkreten Dienstpostens noch die Wahrnehmung der daran gebundenen Aufgaben verbunden. Es komme mithin gar nicht darauf an, ob der Beamte zur Verfügung stehe.
 
Angesichts dessen habe der Dienstherr den Beamten, der sich im Aufstiegsverfahren befunden habe nicht von der Auswahl im Verfahren ausschließen dürfen.

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Rechtliche Grundlagen

Art 33 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.