Handschellen im Tausch gegen den Laptop: ein Studium zum Laufbahnwechsel lässt einen Einsatz im Polizeidienst üblicherweise nicht mehr zu. Copyright by Adobe Stock/YAHOES
Handschellen im Tausch gegen den Laptop: ein Studium zum Laufbahnwechsel lässt einen Einsatz im Polizeidienst üblicherweise nicht mehr zu. Copyright by Adobe Stock/YAHOES

Die Klägerin, eine Beamtin der Bundespolizei mit Dienstsitz in Bayern, befand sich in der Laufbahn des mittleren Dienstes. Ihr Dienstherr sie vor einigen Jahren als Polizeimeisterin in ein Amt der Besoldungsgruppe A7 berufen. Nun gab er ihr die Chance, an einem Aufstiegsverfahren teilzunehmen. Statt im mittleren Dienst sollte sie anschließend im gehobenen Dienst als Ermittlungsbeamten arbeiten dürfen.
 

Gebündelte Dienstposten in Bayern

Allerdings hatte der Dienstherr der Beamtin den Dienstposten im Rahmen mehrerer Besoldungsgruppen formal zugeordnet. Er nahm dabei eine generelle Bündelung der Dienstposten für den Bereich der Statusämter A7 bis A9 des mittleren Dienstes vor.
 
Bei dieser haushaltsrechtlichen, sogenannten „Topfwirtschaft“ verzichten die Dienstherren darauf, ihre Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Die im Stellenplan zur Verfügung stehenden Planstellen kommen in diesen „Topf“, wobei der Dienstherr hierauf zurückgreifen kann, soweit er Beförderungen vornehmen möchte.
 

148 ausgeschriebene Stellen

Anfang dieses Jahres schrieb die für die Klägerin zuständige Bundespolizeidirektion 148 Beförderungsstellen für das Statusamt A8 im mittleren Dienst aus. Die Klägerin bewarb sich hierauf. Der Dienstherr lehnte es jedoch ab, die Klägerin in das Beförderungsverfahren mit einzubeziehen. Als Grund gab er an, sie befinde sich derzeit in einer Aufstiegsausbildung und verrichte keinen Dienst. Aus diesem Grund könne er sie nicht befördern.
 
Das Rechtsschutzbüro in Augsburg sah das anders. Gemeinsam mit der Klägerin beschritten die Juristen*innen den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht. Sie sahen in der Ablehnung des Dienstherrn eine willkürliche Benachteiligung der Klägerin ohne sachlichen Grund. Das sah das Verwaltungsgericht ebenso.
 

Voraussetzungen der Beförderungsrichtlinie

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Beförderung zur Polizeiobermeisterin sowie darauf, dass ihr Dienstherr sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 einweist. Die Teilnahme am Aufstiegsverfahren stehe dem nicht entgegen. Dass der Dienstherr sie wegen dieses Aufstiegsverfahren vom Auswahlverfahren ausschließe, verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin.
 
Die Klägerin habe die Voraussetzungen der Beförderungsrichtlinien erfüllt. Insbesondere habe sie die laufbahnrechtliche Probezeit abgeschlossen. Damit befinde sie sich auf einem Rang der 148 Beamtinnen und Beamten der Beförderungsliste. Einen sachlichen Grund, die Klägerin vom Auswahlverfahren auszuschließen, habe der Dienstherr nicht.
 

Das Prinzip der Bestenauslese

Dienstherren müssten öffentliche Ämter immer nach dem Prinzip der Bestenauslese vergeben. Dies könne nur nach den Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung geschehen. Hierfür erstelle der Dienstherr eine Prognose. Er müsse dabei erwarten können, dass derjenige Beamte, den er befördern möchte, in der Zukunft die Anforderungen des Amtes erfülle. Das Gericht könne in diesem Fall prüfen, ob die Verwaltung Verfahrensfehler gemacht habe.
 
Bewerber um ein öffentliches Amt könnten verlangen, dass ihre Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen werde, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt seien. Dabei habe der Dienstherr durchaus das Recht, gestufte Auswahlverfahren durchzuführen und in der ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Voraussetzungen zur Ernennung oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten.
 

Das Anforderungsprofil des Amtes

Ausschließen könne der Dienstherr mithin diejenigen Beamten, die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens nicht genügten oder aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kämen.
 
Die Bundespolizeidirektion habe die Klägerin jedoch nur ausgeschlossen, weil sie sich in einer Ausbildung befand, deshalb keinen Dienst verrichtete und für die Dauer der Fortbildung an das Bundeskriminalamt abgeordnet gewesen sei.
 

Keine Rechtfertigung der Ablehnung

Damit könne der Dienstherr seine ablehnende Entscheidung jedoch nicht rechtfertigen. Die Aufstiegsausbildung stelle keine fehlende Eignung dar. Zwar gehöre zu der Eignung für ein Beförderungsamt nach dem Leistungsprinzip grundsätzlich auch die Erwartung, dass der*die Beamte*in im neuen Amt auch noch für angemessene Zeit arbeite. Das Urteil über die Eignung enthalte daher auch die Prognose darüber, ob und wie Beamte die Dienstaufgaben in Zukunft voraussichtlich erfüllen würden.
 
Beamte, für die bereits feststehe, dass sie im Beförderungsamt für die zu erbringende Leistung überhaupt nicht zur Verfügung stünden, seien demnach nicht geeignet. Sie erbrächten nämlich keine Dienstleistung mehr oder zumindest keine Dienstleistung in nennenswertem zeitlichem Umfang.
 

Die Möglichkeit des Scheiterns des Aufstiegsverfahrens

Bei der Klägerin stehe demgegenüber gegenwärtig jedoch keineswegs fest, dass sie im Beförderungsamt nicht mehr tätig werden könne. Das Aufstiegsverfahren könne beispielsweise scheitern. Die Klägerin würde in diesem Fall wieder in ihren regulären Dienst eintreten und mithin das Beförderungsamt sehr wohl wahrnehmen können.
 
Weitere Gründe sah das Gericht nicht. Selbst wenn der Dienstherr das Recht hätte, sachliche Erwägungen in den Vordergrund zu stellen, wonach Bewerber das erstrebte Amt alsbald, d. h. zeitnah wahrnehmen müssten, so führe auch das im Falle der Klägerin nicht zu einer negativen Entscheidung.
 

Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung

Dazu hätte die Bundespolizeidirektion nämlich den Nachweis erbringen müssen, dass die Rückkehr der Klägerin in das gewünschte Statusamt notwendig gewesen wäre, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrecht erhalten zu können. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein konkreter Dienstposten alsbald besetzt werden müsse. Diese Notwendigkeit bestehe hier nicht.
 
Darüber hinaus könne das Gericht nicht nachvollziehen, dass der Dienstherr die Klägerin von der Beförderung ausgeschlossen habe, andere Beamte, deren Aufstiegsverfahren in Kürze beginne, jedoch in der Beförderungsliste genannt würden. Das verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
 
Die Beförderungsliste enthalte nämlich auch diejenigen Beamte, die etwa einen Monat nach der vorgesehenen Beförderung ihr Aufstiegsverfahren beginnen sollten. Begründet habe der Dienstherr das damit, dass sie zum Beförderungsstichtag tatsächlich noch Dienst verrichtet und dem Dienstherrn zur Verfügung gestanden hätten.
 

Die Förderung der Klägerin

Dem konnte sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht anschließen. Es führte aus, auch diese Beamten stünden dem Dienstherrn nur für sehr kurze Zeit in der Praxis zur Verfügung, bevor die Ausbildung losgehe. Da könne man nicht davon sprechen, dass durch deren Beförderung in irgendeiner Art und Weise die Funktionsfähigkeit der Verwaltung aufrecht erhalten bliebe.
 
Der Dienstherr argumentiere weiter, er fördere die Klägerin bereits dadurch, dass er sie am Aufstiegsverfahren beteilige. Sie erhalte auch während des Studiums ihre vollen Bezüge ohne eine Arbeitsleistung als Kontrollbeamtin zu erbringen. Unter diesen Umständen müsse er sie nicht noch durch eine Beförderung weiter fördern.
 

Das Ende der Weiterbildung

Auch diese Begründung zog nicht. Der Dienstherr müsse beachten, dass die Klägerin ihm nach Ende der Weiterbildung auf lange Sicht als Beamtin des gehobenen Dienstes zur Verfügung stehe. Zudem schließe die Vorgehensweise des Beklagten die Beamtin willkürlich aus. Andere, die erst kurz nach dem Beförderungstermin mit der Ausbildung beginnen sollten, würden demgegenüber nämlich befördert.
 
Schließlich sei die Klägerin benachteiligt gegenüber denjenigen Beamten des mittleren Dienstes, die nicht zum Aufstiegsverfahren zugelassen worden seien, wenn sie scheitere. Diese erhielten nämlich die gewünschte Beförderung, während die Klägerin dann in der Besoldungsgruppe A7 verbliebe. Hätte die Klägerin auf das Aufstiegsverfahren verzichtet, sollte sie demgegenüber befördert werden dürfen.
 

Die Pflicht zur Beförderung

Damit lägen die Voraussetzungen für die Beförderung der Klägerin vor. Ein sachlicher Grund stehe nicht entgegen. Deshalb habe der Dienstherr die Pflicht, die Klägerin zu befördern und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 rückwirkend einzuweisen.
 
Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Nehmen Beamte am Aufstiegsverfahren teil, sind sie regelmäßig zur Ausbildung abgeordnet. Sie nehmen in der Praxis ihren Dienst daher nicht mehr wahr. Statt täglich ihre Arbeitszeit am Dienstsitz zu verbringen, besuchen sie eine Schule oder Hochschule. Grundsätzlich könnte man daher tatsächlich annehmen, dass sie keine besonderen Leistungen erbringen, die eine Beförderung rechtfertigen.

Deshalb ist vielfach eine Beförderung von Beamten, die sich in der Ausbildung bzw. dem Aufstiegsverfahren zum Laufbahnwechsel befinden, ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hält das durchaus auch für zulässig.

Maßgeblich bleibt der konkrete Einzelfall

Das Verwaltungsgericht hat hier den konkreten Einzelfall betrachtet. Das ist auch gut so. Pauschale Entscheidungen widersprechen dem Prinzip der Bestenauslese und damit dem Leistungsgrundsatz, der im Beamtenrecht gilt.

Allerdings hat auch hier das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit erkannt. Deshalb wurde die Berufung entgegen den sonstigen Vorgaben in beamtenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten auch ausdrücklich zugelassen. Man mag gespannt sein, wie der Verwaltungsgerichtshof in München dazu entscheidet.