Es ist zulässig, das Qualifikationserfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung in das Anforderungsprofil aufzunehmen. Copyright by animaflora/fotolia
Es ist zulässig, das Qualifikationserfordernis einer mehrjährigen Berufserfahrung in das Anforderungsprofil aufzunehmen. Copyright by animaflora/fotolia

Das Verwaltungsgericht in Trier entschied im Mai 2018 über einen Eilantrag im Konkurrentenstreitverfahren eines Forstbeamten. Zu vergeben war die Stelle des Leiters eines Forstamtes. Der Dienstherr hatte die Ausschreibung mit dem Zusatz versehen, dass eine mehrjährige Berufserfahrung gefordert werde.

Diese Voraussetzung erfüllte der antragstellende Forstwirt nicht, denn er hatte nur 22 Monate Berufserfahrung nachweisen können.


Vorläufige Sicherung von Rechten im Eilverfahren

In einem sog. Konkurrentenstreitverfahren kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung der Rechte eines Antragstellers treffen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bestehen.

Der Anordnungsgrund liegt regelmäßig dann vor, wenn ohne die Eilentscheidung Rechtsachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beheben wären.

Dies ist bei Beförderungsentscheidungen im Beamtenrecht regelmäßig der Fall; denn wenn ein Dienstposten durch Beförderung eines Konkurrenten besetzt wird, kann niemand anderes mehr diesen Dienstposten bekommen.

Eilbedürftigkeit und ein Anordnungsgrund waren damit gegeben.

Daneben muss jedoch ein Anordnungsanspruch bestehen. Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass das Auswahlverfahren nicht fehlerfrei durchgeführt worden ist und dass darauf basierend ein Anspruch auf Wiederholung des Auswahlentscheidung besteht.

Wiederholung der Auswahlentscheidung

Jeder Bewerber um einen Dienstposten hat das Recht, eine getroffene Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Leistung, Eignung und Befähigung über seine Bewerbung entschieden hat. Wird dieses subjektive Recht verletzt, ist die Auswahlentscheidung zu wiederholen.

Das Verwaltungsgericht kann dabei nur prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, die allgemeinen Wertmaßstäbe beachtet wurden und der gesetzliche Rahmen sowie die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind. Es prüft des Weiteren, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen leiten ließ.

Organisationsentscheidung mit sachlichem Grund

Das Verwaltungsgericht erachtet es dabei generell für zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung für die zu besetzenden Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen, an dem sich die Bewerber*innen messen lassen müssen.

Begründet wird das damit, dass dem Dienstherrn auf dieser Ebene, die der Bestenauslese vorgeschaltet ist, ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zukommt. Er kann dabei über die nähere Ausgestaltung seiner Dienstposten entscheiden und festlegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Leistung und Befähigung das größere Gewicht zukommen soll.

Eine solche Entscheidung berührt die Rechtsstellung der Bewerber*innen nicht, denn die nach dem Prinzip der Bestenauslese anzulegenden Maßstäbe werden dadurch nicht beschränkt, sondern nur konkretisiert.

Forderung nach einer mehrjährigen Berufserfahrung gerechtfertigt

Im Fall des Forstwirts, der sich auf einen Dienstposten mit Führungsverantwortung beworben hatte, sah das Verwaltungsgericht einen sachlichen Grund dafür, mehrjährige Berufserfahrung zu fordern. Bei der Funktion eines Forstamtsleiters handelt es sich um ein Führungsamt, das vielfältige Anforderungen an den Stelleninhaber stellt. Diese Kenntnisse sind erst nach längerer Berufserfahrung vorhanden, nicht jedoch nach 22 Monaten einer beruflichen Tätigkeit im entsprechenden Bereich.

Referendariat im Beurteilungszeitraum

Im Auswahlverfahren war außerdem eine Anlassbeurteilungen zu erstellen, die der antragstellende Beamte für rechtswidrig hielt.

Die Verfahrensvorschriften des Dienstherrn zum Beurteilungswesen geben vor, dass regelmäßig nur Anlassbeurteilungen zu erstellen sind, keine Regelbeurteilungen. Die Zeiträume hierfür sind in den Beurteilungsrichtlinien festgelegt.

In dem vorgegebenen vierjährigen Beurteilungszeitraum lag die Referendarzeit des Bewerbers. Diese ist in die Anlassbeurteilung nicht einzubeziehen, obwohl der eigentliche Beurteilungszeitraum damit die vorgegebenen vier Jahre nicht mehr erfasst, denn die Leistungen im Referendariat können keine Aussage darüber treffen, wie der Beamte sich in Ausübung seiner Tätigkeit als Forstwirt bewährt hat.

Die Leistungen im Referendariat geben nämlich nur Auskunft über die Leistungen während einzelner Ausbildungsabschnitte und dienen der Entscheidung darüber, ob das  Ausbildungsziel erreicht worden ist. Dass der Beurteilungszeitraum im Vergleich zu Konkurrenten damit kürzer wird, ist vorliegend ohne rechtliche Folgen geblieben, denn wesentliche Teile der Beurteilungszeiträume der Konkurrenten deckten sich miteinander.

Auch inhaltlich sah das Gericht keine weiteren rechtlichen Bedenken der dienstlichen Beurteilung, so dass der Antrag des Forstwirtes zurückgewiesen werden musste.

Hier geht es zur vollständigen Entscheidung

Zur Vertiefung:

Ratgeber / Glossar / FAQ: Beamtenrecht / Beförderung

Unser Artikel: Wie kann ein Beamter gegen die Ablehnung der Beförderung vorgehen?

Unser Artikel: Anforderung an die dienstliche Beurteilung von beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG