Zulässiger Abbau von Mehrstunden bei Freistellung wegen Corona? © Adobe Stock:  Von nmann77
Zulässiger Abbau von Mehrstunden bei Freistellung wegen Corona? © Adobe Stock: Von nmann77

Die verbeamtete Klägerin, die in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) des beklagten Landes beschäftigt ist, wurde neben weiteren Bediensteten im Januar 2021 für eine Woche dienstfrei gestellt. Der Dienstherr begründete die Freistellung damit, dass bei einem Gefangenen und mehreren Bediensteten der JVA Coronavirus SARS-CoV-2 Tests positiv ausfielen. Daraufhin habe man sämtliche Arbeitsbetriebe mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen Bereiche geschlossen. Die der dienstfrei gestellten Beamtin dadurch entstandenen Minderstunden, deren Einsatz in einem der Arbeitsbetriebe geplant war, habe man mit vorhandenen Mehrstunden verrechnet. Hiermit erklärte sich die Beamtin nicht einverstanden. Nach erfolglosen Vorverfahren erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz

 

VG: Zulässiger Abbau von Mehrstunden bei Freistellung wegen Corona

 

Die Koblenzer Richter*innen bestätigten die Rechtsauffassung des beklagten Landes und wiesen die Klage ab. Das Vorgehen des Beklagten, die Klägerin im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, sei unter Zugrundelegung der einschlägigen Verwaltungsvorschrift rechtmäßig. Denn der Dienstherr könne im Rahmen seines Organisationsermessens durch das ihm zustehende Weisungsrecht Ziel und Ort der Dienstleistungspflicht bestimmen. Die Streichung des für die Klägerin vorgesehenen Tagdienstes zur Beaufsichtigung einer Baustelle sei zwingend notwendig gewesen, da der Personalbedarf infolge des Corona-Ausbruchs kurzfristig entfallen sei. Um eine weitere Ausprägung des Corona-Ausbruchs zu verhindern gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, zum Schutz der bei der Dienstplanung zu beachtenden Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten, lediglich das zwingend notwendige Personal einzusetzen.

 

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren müssen kurzfristige Änderungen möglich sein

 

Dem Dienstherrn müsse es möglich sein, den Dienstplan auch kurzfristig zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die in Folge der Freistellung vorgenommene Verrechnung der Minderstunden mit deren Mehrstunden ermessensfehlerfrei erfolgt. Denn das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, so das VG, habe hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten.

 

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

 

Hier geht es zum Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 19. April 2022.