Können Richter über ihre eigene Besoldung entscheiden? Copyright by Abe Mossop/fotolia.
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Ein Richter am OLG Saarbrücken und ein Proberichter wandten sich in den Jahren 2015 und 2016 an das Verwaltungsgericht. Das Gericht sollte prüfen, ob die Richterbesoldung im Saarland mit der Verfassung vereinbar ist. Die Richter können darüber natürlich nicht nach Gutdünken entscheiden, obwohl es dabei ja auch um ihr eigenes Einkommen geht.
 
Arbeitnehmer*innen werden nach Tarifvertrag entlohnt oder sie handeln ihre Vergütung mit dem Arbeitgeber selbst aus. Das können Beamte nicht. Sie werden nach Gesetzen bzw. Verordnungen besoldet. Der Gesetzgeber legt dabei die Besoldung fest.
 

Lebenslange Alimentationspflicht des Dienstherrn

Beamte und Richter dürfen auch nicht streiken. Das verbietet die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn. Im Gegenzug dafür ist der Dienstherr aber dazu verpflichtet, seine Beamten und deren Familien bis an ihr Lebensende amtsangemessen zu alimentieren.
 
Amtsangemessene Alimentation bedeutet dabei, dass die Beamten bezogen auf ihr Statusamt eine Besoldung erhalten müssen, die diesem Statusamt angemessen ist. Diesen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation können alle Beamte bei Gericht einklagen.
 
Das gilt auch für die Richter des Landes. Hierüber entscheiden dann die dafür zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts.
 

Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat dafür insgesamt fünf Prüfkriterien entwickelt, die die Gerichte anwenden müssen. Mit diesen Prüfkriterien wird festgestellt, ob eine Besoldung in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist.
 
Genau daran haben sich die Richter des Verwaltungsgerichts des Saarlandes orientiert. Zu den vorgegebenen Kriterien zählt etwa der Vergleich der Besoldungsentwicklung für Richter mit den Tarifergebnissen der Angestellten. Die Entwicklung des Nominallohnindex ist außerdem ebenso zu prüfen wie die Entwicklung des Verbraucherpreisindex. Schließlich muss auch der Abstand der untersten Besoldungsgruppe zum Sozialhilfeniveau geprüft werden.
 

Gesamtabwägung ergibt Verfassungswidrigkeit

Die Richter setzten sich mit allen vorgegebenen Kriterien auseinander. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der saarländischen Richter in den Jahren 2012 bis 2016 für mehrere Besoldungsgruppen verfassungswidrig gewesen ist.
 
Die Richterbesoldung halte trotz der hohen Anforderungen, die an das Richteramt gestellt würden, dem Vergleich mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ähnlicher Qualifikation nicht stand. Richter verdienten deutlich weniger als Juristen in der Privatwirtschaft. Die Besoldung erscheine damit deutlich unangemessen. Das ergibt sich aus der Pressemitteilung des Gerichts.
 

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Über verfassungswidrige gesetzliche Bestimmungen darf ein Verwaltungsgericht jedoch nicht alleine entscheiden. Das Grundgesetz gibt für diese Fälle vor, dass der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorzulegen ist.
 
Dort wird dann speziell diese Frage geprüft. Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts dazu muss das Verwaltungsgericht anschließend bei seiner abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits berücksichtigen.
 

Angespannte Finanzlage des Saarlandes

Es ist allgemein bekannt, dass die Finanzlage des Saarlandes in den vergangenen Jahres sehr schlecht war. Das rechtfertigt allerdings eine verfassungswidrige Besoldung der Beamten nicht  - so die saarländischen Verwaltungsrichter.
 
Das Gericht führt dazu aus, dass in dieser Situation zumindest ein schlüssiges und umfassendes Konzept zur Haushaltskonsolidierung erforderlich gewesen wäre. Das gab es im Saarland jedoch nicht.
 
Damit ist nun neben der Besoldung der saarländischen Beamten in der Besoldungsgruppe A 11 auch die Besoldung der Richter Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht. Auf das kleine Land werden damit möglicherweise hohe Nachzahlungen an seine Beamten zukommen. Sind die Kassen leer, wird das sicher schwierig werden.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: