

Bei der insolventen Arbeitgeberin des Klägers gab es eine Betriebsvereinbarung (BV), in der
die Gewährung eines Übergangszuschusses festgeschrieben war. Geregelt war in dieser BV, dass Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit berentet wurden, während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs weiterhin ihr monatliches Entgelt erhalten.
Pensions-Sicherungsverein verweigert Übergangszuschusszahlungen
Neben der gesetzlichen Rente bezieht der Kläger seit 2015 der Kläger eine Betriebsrente vom PSV. Die Zahlung des vom Kläger begehrten Übergangszuschusses verweigert der PSV jedoch. Er begründete dies damit, dass es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele, da es am Versorgungszweck fehle.
Die gegen den PSV gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln als auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) überwiegend Erfolg.
Bundesarbeitsgericht: Übergangszuschuss hat Versorgungscharakter
Entgegen der Auffassung des PSV kam das BAG zu dem Ergebnis, dass der von dem Kläger begehrte Übergangszuschuss an ein Risiko anknüpft, das vom Betriebsrentengesetz erfasst ist. Denn der Zuschuss, so die Richter*innen des Dritten Senats, diene nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, sondern er diene vielmehr dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Renteneintritt zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss - auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird - Versorgungscharakter.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.März 2018: