Für Beamte gelten vielfach besondere Bestimmungen. Copyright by Adobe Stock/Eigens
Für Beamte gelten vielfach besondere Bestimmungen. Copyright by Adobe Stock/Eigens

Es war einmal anders: die Höhe der Besoldung von Beamten*innen richtete sich lange Zeit nach dem Lebensalter. Diese Regelung verstieß jedoch gegen Europäisches Recht. Das entschied der Europäische Gerichtshof bereits 2014.
 
Hier geht es zum Urteil des EuGH
 
Das Gesetz musste anschließend geändert werden. Nun sind Erfahrungszeiten statt des Lebensalters zu berücksichtigen.
 

Das Besoldungsdienstalter darf nicht mehr am Alter orientiert werden

Das sogenannte Besoldungsdienstalter darf nun nicht mehr daran orientiert werden, wie alt der*die Beamte*in ist. Das würde nämlich jüngere Beamte, die dadurch eine geringere Besoldung erhielten, wegen des Alters diskriminieren. So hatte es der Europäische Gerichtshof gesehen.
 
Orientiert sich die Höhe der Besoldung jedoch nach der Erfahrungszeit, ist das anders. Auch jüngere Beamte können davon profitieren. Ein höheres Lebensalter bedeutet nämlich nicht gleich mehr Erfahrung. Die Erfahrung ergibt sich nämlich daraus, welche berufliche Tätigkeit zuvor verrichtet worden ist.
 

Es ist nicht altersdiskriminierend, wenn sich die Höhe der Besoldung nach der Erfahrungszeit richtet

Es ist inzwischen allgemein anerkannt, dass es nicht altersdiskriminierend ist, wenn sich die Höhe der Besoldung nach der Erfahrungszeit richtet. Damit ist das nun gefundene System der Bemessung auch nicht mehr europarechtswidrig.
 
Bereits bei der ersten Ernennung in das Beamtenverhältnis muss der Dienstherr prüfen, ob eventuelle Erfahrungszeiten anzuerkennen sind. Dies ist durchaus möglich, auch wenn diese Zeit in einem privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde.
 

Gleichwertige hauptberufliche Arbeiten in der Privatwirtschaft können die Erfahrungszeit erhöhen

Dazu gehören beispielsweise gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten außerhalb eines Beamten- oder Soldatenverhältnis, wenn diese nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Anerkannt werden können auch hauptberufliche Zeiten, die für die angestrebte Verwendung förderlich sind.
 
Das Verwaltungsgericht Hannover hat dazu jüngst entschieden, dass die Zeit, die der Beamte hauptberuflich in der Privatwirtschaft gearbeitet hat, als Erfahrungszeit anerkannt werden kann. Sie muss allerdings für die spätere Tätigkeit als Beamter nützlich gewesen sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beamte erst wegen dieser Erfahrungen sein Amt ausüben kann. Das kann aber auch der Fall sein, wenn sie die Verwendung des Beamten jedenfalls erleichtert und verbessert.
 
Hier geht es zur Entscheidung des VG Hannover
 

Wann ist eine Tätigkeit hauptberuflich?

Wann eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft hauptberuflich ist, hat das Verwaltungsgericht Osnabrück zu einem wissenschaftlichen Mitarbeiter entschieden, der eine halbe Stelle an seiner Universität hatte und gleichzeitig an seiner Promotion arbeitete.
 
Hier geht es zum Urteil des VG Osnabrück
 
Aber auch eine geringere wöchentliche Arbeitszeit als halbtags kann als hauptberufliche Tätigkeit gewertet und somit bei der Erfahrungszeit mit berücksichtigt werden. Das hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden für den Fall, dass die Tätigkeit nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen (beruflichen) Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
 
Hier geht es zum Urteil des OVG NRW
 

Wie können zusätzliche Qualifikationen berücksichtigt werden?

Auf die Erfahrungszeit kann sich aber auch auswirken, wenn ein Beamter sich außerhalb seines Berufes qualifiziert hat. Bis zu drei Jahre kann der Dienstherr insoweit anerkennen, wenn der Beamte nur deshalb sein Amt bekommen hat, weil der Dienstherr ihn aufgrund seiner Erfahrungen benötigte, das heißt wenn ein entsprechender Personalbedarf bestand.
 
Dazu hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin im Fall eines früheren Soldaten entschieden.
 
Hier geht es zum Urteil des VG Berlin
 

Das Grundgehalt wird mit der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten festgesetzt

Mit der Berücksichtigung von Erfahrungszeiten wird das Grundgehalt so festgesetzt, als habe der*die Beamte*in die Erfahrungszeit im Beamtenverhältnis zurückgelegt. Das Grundgehalt wird entsprechend der Erfahrungsstufe erhöht.
 
Die Erfahrungsstufe wird mit jeder Einstellung und Versetzung festgesetzt. Das geschieht allerdings nicht im Falle eines Laufbahnaufstiegs oder des Laufbahnwechsels nach der Bundeslaufbahnverordnung.
 

Der Dienstherr muss die Erfahrungsstufe schriftlich festsetzen

Der Dienstherr setzt die Erfahrungsstufe des Beamten schriftlich fest. Ist der*die Beamte*in mit der Entscheidung des Dienstherrn nicht einverstanden, kann er*sie dagegen vorgehen. Je nach Landesrecht mit einem Widerspruch oder gleich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
 
Das Grundgehalt des Beamten erhöht sich, wenn er*sie in eine höherer Erfahrungsstufe kommt. Wann das jeweils ist, bestimmt das Gesetz. Das gilt solange, bis der Beamte das sogenannte „Endgrundgehalt“ seiner Besoldungsstufe erreicht hat
 

Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten verzögern den Übergang in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nicht

Wenn ein*e Beamter*in seine*ihre Tätigkeit unterbricht, weil Kinder betreut oder Angehörige gepflegt werden, erhöht sich die Erfahrungszeit trotzdem. Die jeweils höhere Erfahrungsstufe wird zum selben Zeitpunkt erreicht, als habe der Beamte*die Beamtin weitergearbeitet. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Tätigkeit aus anderen Gründen unterbrochen wird, beispielsweise bei einer Beurlaubung.
 

Der Dienstherr muss regelmäßig prüfen, ob die Leistung des*der Beamten*in den Anforderungen des Amtes entspricht

Das Gesetz schreibt aber vor, dass der Dienstherr regelmäßig prüfen muss, ob die Leistung des*der Beamten*in den Anforderungen entspricht, die mit dem Amt verbunden sind. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der bisherigen Stufe. Grundlage für diese Feststellung ist eine geeignete Leistungseinschätzung, etwa in Form einer dienstlichen Beurteilung.
 
Auch diese späteren Entscheidungen des Dienstherrn über den Verbleib in einer bestimmten Erfahrungsstufe, den Aufstieg in die nächste Stufe und die zugrunde liegende Leistungseinschätzung sind rechtlich überprüfbar. Bei der Leistungseinschätzung hat der Dienstherr jedoch einen Beurteilungsspielraum, den auch ein Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfen kann.
 
Weiterführender Link zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen

Rechtliche Grundlagen

§ 27 und § 28 BBesG

§ 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.


§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.

Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.