Mittels Laser lässt sich die Sehfähigkeit oft vollständig wieder herstellen. Copyright by Adobe Stock/rohane
Mittels Laser lässt sich die Sehfähigkeit oft vollständig wieder herstellen. Copyright by Adobe Stock/rohane

Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des Saarlandes. Er trägt eine Brille. Mit dieser Brille kann er seinen Sehfehler vollständig ausgleichen. Als Polizist muss der Kläger jedoch oft an der frischen Luft arbeiten. Je nach Situation beschlägt dann die Brille und er sieht nichts. Des Weiteren hindert ihn die Brille bei polizeilichen Einsätzen mit Körperkontakt.
 

Der Kläger entschloss sich daher, eine chirurgische Hornhautkorrektur vornehmen zu lassen

Der Kläger entschloss sich daher, eine chirurgische Hornhautkorrektur mittels Laser vornehmen zu lassen. Die Ärzte gingen davon aus, dass sein Sehfehler damit vollständig korrigiert werden könnte und er anschließend keine Brille mehr bräuchte.
 
Im Vorfeld der Operation fragte der Kläger daher bei seiner Beihilfestelle an, ob die Kosten für die Operation übernommen würden. Der Kläger hielt die Operation für notwendig, damit er seinen Dienst unbeeinträchtigt verrichten konnte. Das sah das Verwaltungsgericht nun anders.
 

Beihilfefähig sind notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang

Beihilfefähig seien notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang. Grundsätzlich seien Aufwendungen anlässlich einer Krankheit immer beihilfefähig. Das könne aber auch rechtlich eingeschränkt oder von bestimmten Indikationen abhängig gemacht werden. Besonderheiten würden auch für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gelten, die wissenschaftlich nicht anerkannt seien.
 
Der Kläger wolle seinen Sehfehler mittels Lasik-Operation beheben lassen. Seine Brille gleiche aber den Sehfehler schon zu 100% aus. Zwar sei nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung davon auszugehen, dass der Kläger nach der Operation keine Brille mehr benötige. Die Kosten für diese Operation könnten bei ihm jedoch nicht übernommen werden. Das sei nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
 

Die Lasik-Operation kann eine Fehlsichtigkeit beheben

Die Lasik-Operation könne eine Fehlsichtigkeit beheben. Sie sei auch im Rahmen einer Katarakt-Operation durchaus beihilfefähig. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werde die refraktive Augenchirurgie, zu der die Lasik-Operation gehöre, aber nach wie vor als Methode bezeichnet, die nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfe. Dazu hätten verschiedene Verwaltungsgerichte bereits gefolgert, dass dieser medizinischen Behandlung dann im Umkehrschluss auch die wissenschaftliche Anerkennung fehle.
 
Damit wollte sich das Gericht dann aber doch nicht weiter befassen. Es stellte nämlich fest, dass die Kosten unabhängig davon nur dann übernommen werden könnten, wenn die Behandlung medizinisch notwendig wäre. Notwendig sei sie jedoch nur dann, wenn der Kläger seinen Sehfehler mittels Brille oder Kontaktlinsen nicht ausgleichen könne.
 

Dass der Kläger nach der Operation keine Brille mehr braucht, spielt keine Rolle

Dass der Kläger nach der Operation keine Brille mehr bräuchte spiele dabei keine Rolle. Eine Operation sei nämlich dem Ausgleich durch eine Brille nicht vorzuziehen. Es könne deshalb nur in besonderen Einzelfällen abweichend davon doch die Operation vorzuziehen sein.
 
Insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn führe nicht dazu, dass die Beihilfe gewährt werden müsse. Der Dienstherr sei nur verpflichtet, seine Beamten im Rahmen der Alimentation von unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Er müsse nicht jegliche Krankheitskosten lückenlos erstatten.
 

Das gilt auch für den Kläger, der als Polizeibeamter arbeitet

Das gelte auch für den Kläger, der als Polizeibeamter arbeite. Die Gefahr, dass er bei tätlichen Auseinandersetzungen seine Brille verlieren und hierdurch Schnittverletzungen erleiden könne, ließe sich dadurch reduzieren, dass er eine Brille mit Kunststoffgläsern trage. Wenn er über die Länge einer Schicht nicht durchgehend Kontaktlinsen vertrage, bestünde die Möglichkeit, zwischen Kontaktlinsen und Brille zu wechseln.
 
Selbst wenn die Brille für einen Polizeibeamten im Einzelfall nicht ausreichen würde, wäre damit nicht belegt, dass die Lasik-Operation notwendig sei. Berufliche Anforderungen spielten dabei nämlich keine Rolle. Es komme allein auf die allgemeinen Anforderungen im täglichen Leben an. In diesem Fall bestehe keine medizinische Notwendigkeit für die Operation.
 

Wäre der Kläger kein Polizist, würde er auch auf die Brille verwiesen

Wäre der Kläger kein Polizist, würde er auch auf die Brille oder die Kontaktlinsen verwiesen. Die Beihilfe solle nur Mehrbelastungen ausgleichen, die durch eine Krankheit entstünden. Besondere dienstliche Anforderungen könnten daher eine Ungleichbehandlung mit anderen Beihilfeempfängern nicht rechtfertigen.
 
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2020

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02. März 2012

VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 08. Mai 2013

Das sagen wir dazu:

Es mag bezweifelt werden, dass die Entscheidung richtig ist. Es gibt andere Gerichte, die die Rechtslage anders bewertet hatten, z.B. das Verwaltungsgericht Neustadt und auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg.

Verliert der Beamte nämlich die Brille in einem Kampf, ist angesichts seiner eingeschränkten Sehfähigkeit fraglich, ob er noch dienstfähig wäre. Er sieht dann ja nicht mehr richtig. Ein Einsatzfahrzeug kann er dann sicher nicht mehr fahren.
Gerade in Zeiten von Corona ist es im Saarland auch zur Regel geworden, dass Polizeibeamte jeweils 12 Stunden lang Dienst haben. Es ist medizinisch sicher nicht vertretbar, so lange Kontaktlinsen zu tragen. Die Kontaktlinsen führen in diesem Zeitraum zweifelsohne zu Bindehautreizungen. Es ist auch die Gefahr gegeben, an einem Pilzbefall zu erkranken.

Polizeibeamte müssen durchgehend einsatzfähig sein. Da kann man nicht mal eben zwischendurch Brille und Kontaktlinsen gegeneinander austauschen.