Ihren Resturlaub konnte die Berliner Landesbeamtin krankheitsbedingt nicht mehr nehmen.© Adobe Stock: Aleksej
Ihren Resturlaub konnte die Berliner Landesbeamtin krankheitsbedingt nicht mehr nehmen.© Adobe Stock: Aleksej

Geklagt hatten die Erben einer Beamtin des Landes Berlin, die zwei Jahre vor ihrem Tod dienstunfähig erkrankte und für mehrere Jahre insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht mehr nehmen konnte. Der Dienstherr zahlte den Erben eine finanzielle Abgeltung für nur 46 Urlaubstage. Darüber hinaus bestehe kein weiterer Anspruch. Das EU-Recht begrenzte die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub auf den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub.

 

Das Gericht folgt dem Dienstherrn

 

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Grundsätzlich stehe den Erben zwar ein Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des von der Beamtin nicht genommenen Erholungsurlaubs zu. Dieser gehe auf die Erben über. Bei einer fünftägigen Arbeitswoche sei dieser Anspruch jedoch nach EU-Recht auf 20 Urlaubstage begrenzt.

 

Der Europäische Gerichtshof habe mit seiner Rechtsprechung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren. Es gebe auch keine Pflicht, diesen nicht in Anspruch genommenen Urlaub finanziell abzugelten.

 

Die einschlägige Richtlinie 2003/88/EG beschränkte sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

 

Auch die Vergütung von Mehrarbeit der Beamtin wird nicht nachgezahlt

 

Die Erben hatten darüber hinaus einen Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden geltend gemacht. Auch hierzu entschied das Verwaltungsgericht, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Die Mehrarbeit sei bereits vom Dienstherr nicht angeordnet worden. Im Übrigen hätten die geleisteten Überstunden der Beamtin den Umfang von durchschnittlich mehr als 5 Stunden im Kalendermonat nicht erreicht, was für deren Geltendmachung erforderlich gewesen wäre.

 

In der Vergangenheit gab es zum Urlaubsanspruch bereits weitere Urteile

 

Zum Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit nach dauerhafter Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes bereits 2018 entschieden. Das Gericht verwies darauf, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs auf Beamt*innen keine Anwendung findet.

 

Zwar vollziehe der EuGH in seiner Rechtsprechung zunehmend eine Annäherung von Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in Fragen von Dienstleistung und Besoldung. Dennoch sei es im Beamtenverhältnis anders als im Arbeitsverhältnis so, dass die Beamtenbesoldung keine Gegenleistung für eine Dienstleistung sei, wie dies im Arbeitsverhältnis angenommen werde.

 

Lesen Sie dazu:

 

Kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit nach dauerhafter Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung

 

 

Diese Trennung zwischen Arbeitsverhältnis und Beamtenverhältnis zieht das Verwaltungsgericht Berlin nun nicht mehr.

 

Urlaubsansprüche sind vererbbar

 

Das nicht genommener Urlaub vererbbar ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits am 22. Januar 2019 entschieden.

 

Lesen Sie dazu:

 

Nicht genommener Urlaub ist vererbbar

 

Hier geht es zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin N2. 25/22 vom 27. Juni 2022