Auch Polizeihunde werden alt. Der Dienstherr zahlt dann für deren Pflege – aber nicht immer, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun entschieden hat. Copyright by Adobe Stock/G. Bruev
Auch Polizeihunde werden alt. Der Dienstherr zahlt dann für deren Pflege – aber nicht immer, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nun entschieden hat. Copyright by Adobe Stock/G. Bruev

Diensthündin Wilma lebt schon lange nicht mehr. Sie hatte einen Hirntumor. Der Tierarzt musste sie deshalb einschläfern. Zuvor hatte Wilma im Dienst der Polizei Nordrhein-Westfalens gestanden. Dort kam sie aber erst im Alter von vier Jahren hin. Für eine Diensthündin ist das sehr spät.
 

Wer zahlt die Pflegeversicherung?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste nach dem Tod der Hündin über die Frage entscheiden, wer die Kosten für deren Pflegeversicherung tragen muss. Das sei Aufgabe des Hundehalters, also des Klägers, entschied das Gericht. Die Hündin sei nämlich nicht allein sehr spät in den Polizeidienst eingetreten, sondern habe auch nur 200 € gekostet. Das sei ein unterdurchschnittlicher Preis.
 
Die Hündin habe auch nachweislich an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gelitten. Die zu Rate gezogenen Tierärzte hätten davon abgeraten, die Hündin zu kaufen. Allerdings habe der Diensthundestaffelführer der Polizei die Eignung der Hündin für den Polizeidienst grundsätzlich bejaht. Er habe deshalb auch dem Drängen des Klägers nachgegeben, die Hündin einzustellen.
 

Der Kläger stimmte einem Vertrag zur Übernahme der Pflegekosten zu

Der Kläger habe damals schon viel Zeit in die Ausbildung der Hündin investiert und eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt. Er habe sich anschließend mit seinem Dienstherrn auf einen Vertrag geeinigt. Entgegen der geltenden Rechtslage verzichtete er damit darauf, einen Kostenzuschuss für die Pflege der Hündin zu erhalten, sollte diese den Polizeidienst verlassen.
 
Dieser Vertrag sei bindend. Er sei nicht sittenwidrig und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Für andere Tiere übernehme der Dienstherr die Kosten der Pflege. Tierärzte hätten bei Wilma aber verschiedene Erkrankungen zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Polizeidienst festgestellt. Deren körperliche Einschränkungen seien damit allgemein bekannt gewesen.
 

Keine Kostenübernahme für den Ausnahmefall

Es handele sich um einen Ausnahmefall. Normalerweise hätte die Hündin in den Polizeidienst nicht eintreten können. Aufgrund dessen müssten die geltenden Vorschriften für die Pflege ausgesonderter Diensthunde auf Wilma nicht angewandt werden.
 
Der Kläger, der mit Wilma viele Jahre lang im Polizeidienst gut zusammengearbeitet hatte, muss die Kosten für die Pflegeversicherung nun allein tragen.


Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Tierschicksale stimmen einen immer traurig, wenn sie dramatisch verlaufen. Dass Wilma eingeschläfert werden musste, lag an der schweren Erkrankung. Rein objektiv betrachtet ging es im Verfahren aber darum, wer die Kosten für deren Pflegeversicherung übernehmen muss.

Wilma trat in den Polizeidienst und war damals schon nicht ganz gesund. Männer und Frauen, die Polizist*innen werden wollen, müssen polizeidienstfähig sein. Sind sie es nicht, dürfen sie dort gar nicht erst anfangen. Zur Polizeidienstfähigkeit gehört auch ein gesunder Körper.

Auch Diensthunde müssen gesund sein

Der Hundeführer von Wilma wusste um die körperlichen Beeinträchtigungen seines Hundes. Dennoch wollte er, dass Wilma Polizeihündin wird. Da mag man schon darüber diskutieren, wer für die Kosten einer Pflegeversicherung zuständig ist. Ist es der Dienstherr, der die Hündin letztlich trotz gesundheitlicher Bedenken in den Polizeidienst aufnahm oder ist es der Hundeführer selbst, der auf dieser Aufnahme bestand?

So ganz kann ich mich dem OVG hier nicht anschließen. Immerhin hat die Hündin lange Jahre Dienst getan und offensichtlich keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen während des Dienstes aufgewiesen.