Wir hatten über den Fall bereits berichtet. Im Juni 2018 entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, dass freigestellte Personalratsmitglieder bei der Leistungsbesoldung zu berücksichtigen sind. Auch die Vorinstanz hatte dies - wenn auch mit anderer Begründung - so gesehen.
Berücksichtigung freigestellter Personalratsmitglieder bei der Leistungsbesoldung
OVG: Leistungsprämien sind Vergütung
Das Gericht ging davon aus, dass der Anteil der Vergütung, der für die Leistung bezahlt wird, auch Teil der Besoldung ist. Leistungsprämien stellten als „Einmalzahlungen“ ein variables Besoldungsinstrument dar. Sie würden deshalb auch vom Vergütungsbegriff umfasst. Dass hierauf kein unmittelbarer Rechtsanspruch bestehe, ändere hieran nichts. Leistungsprämien hingen vom Ermessen des Dienstherrn ab. Hieraus resultiere zumindest der Anspruch, dass der Dienstherr ohne Ermessensfehler über diese Leistung entscheidet.
Das sah das Bundesverwaltungsgericht in Urteil vom Januar 2020 anders. Der Dienstherrn des freigestellten Polizeibeamten war nämlich in Revision gegangen. Bislang liegt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Form einer Pressemitteilung vor.
BVerwG: Herausragende besondere Leistung ist nachzuweisen
Nach der Auffassung des Gerichts hat ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied im Regelfalle keinen Anspruch darauf, im Rahmen einer Ermessensentscheidung leistungsbezogene Besoldungselemente zu erhalten. Diese setzt nämlich voraus, dass er/sie ohne die Freistellung eine herausragende besondere Leistung erbracht hätte, wen er/sie nicht freigestellt gewesen wäre.
Dazu müsste der Beamte aber Tatsachen vorbringen können, die seine etwaigen hervorragenden Leistungen auch belegen.
Bei Personalratsmitgliedern, die ganz vom Dienst freigestellt seien, sei dieser Nachweis jedoch nahezu ausgeschlossen.
Hier finde das Benachteiligungsverbot seine Grenze
Das Bundesverwaltungsgericht führt des Weiteren aus, dass diese notwendigen Tatsachen nicht durch andere Instrumente ersetzt werden könnten. Hier finde das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot seine Grenze.
Etwas andere käme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der/die Beamte*in in der Zeit vor der Freistellung schon wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht habe und dafür schon eine Leistungsbesoldung bekommen hätte.