Das BVerwG verweist in seiner Pressemitteilung vom 22. Juni 2023 zunächst auf eine Entscheidung von Anfang 2012. Damals habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W2 verfassungswidrig sei.
Die Bundesländer schafften neue Regelungen
Einige Bundesländer hätten sich dazu entschlossen, dieses Defizit durch eine Erhöhung der Grundgehälter dieser Gruppe von Professoren auszugleichen und diese Erhöhung auf die den Professoren zuvor gewährten individuellen Leistungsbezüge anzurechnen. Wie auch die anderen Länder sei das Land Bremen vom zweigliedrigen Vergütungssystem für Professoren bestehend aus festen Grundgehältern einerseits und individuellen Leistungsbezügen andererseits ausgegangen.
Es habe aber die Grundgehälter der Professoren nicht erhöht, sondern jedem:er Professor:in unabhängig vom individuellen Bestand an Leistungsbezügen durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat bewilligt, die unbefristet seien und an den Besoldungsanpassungen teilnehmen würden.
Wären aber vor diesem Stichtag bereits individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat gewährt worden, erhöhten sich die Leistungsbezüge nicht. Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe am 1. Januar 2013 bereits über individuelle Leistungsbezüge in Höhe von 870 €/Monat verfügt, so dass er lediglich von der Entfristung sowie den regelmäßigen Besoldungserhöhungen profitierte.
Die Vorinstanzen entschieden negativ
Die Vorinstanzen hätten die gesetzliche Regelung zur Bewilligung von Mindestleistungsbezügen als verfassungsgemäß angesehen und dementsprechend die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte hingegen zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bewilligung von Mindestleistungsbezügen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind.
Die Vorschrift verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, dass der Gesetzgeber eine von ihm getroffene Entscheidung auch folgerichtig und widerspruchsfrei umzusetzen habe. Bei dem zweigliedrigen Modell der Besoldung von Professoren aus Grundgehalt und Leistungsbezügen erfordere die Bewilligung von Leistungsbezügen eine individuelle Leistung, die durch diesen Leistungsbezug honoriert werde.
Leistungsbezüge unterscheiden sich vom Grundgehalt
Dagegen sei der vom Gesetzgeber geregelte pauschale Mindestleistungsbezug nicht das Äquivalent einer individuellen Leistung eines Hochschullehrers, sondern der Sache nach die Erhöhung des von der individuellen Leistung unabhängigen Grundgehalts.
Betrachte man die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2013 nach ihrer Wirkung, so handele es sich um die Erhöhung der Grundgehaltssätze unter vollständiger Anrechnung dieser Erhöhung auf bestehende individuelle Leistungsbezüge. Diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und habe zur Folge, dass aufgrund individueller Leistung erworbene Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat infolge der Anrechnung vollständig aufgezehrt würden. Zudem führe die Bestimmung dazu, dass unterschiedliche Gruppen von Hochschullehrern je nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung und der Zubilligung von Leistungsbezügen aufgrund ihrer individuellen Leistung unterschiedlich behandelt würden, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gebe.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2023 vom 22. Juni 2023
Das sagen wir dazu:
Großer Zwischenerfolg beim Bundesverwaltungsgericht: In einem vom Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH geführten Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit der zum 1. Januar 2013 in Bremen eingeführten Regelung der Besoldung von Professoren fest. Es setzte das anhängige Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Das sagen wir dazu