Ansprüche auf Entschädigung müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Copyright by  BillionPhotos.com /Adobe Stock
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Die Klägerin des Verfahrens ist Polizeibeamtin in Rheinland-Pfalz. Sie war mit der Höhe ihrer Bezüge nicht einverstanden. Sie meinte, die bisherige Besoldung benachteilige sie wegen ihres Alters.
 
Prinzipiell hatte sie damit durchaus auch recht. Denn die rheinland-pfälzische Besoldung bis Mitte 2013 knüpfte an das Alter an. Das Grundgehalt berechnete sich nämlich unter Berücksichtigung des Lebensalters. Jüngere Beamte*innen erhielten eine niedrigere Besoldung als ältere Beamte.
 
Erst Mitte 2013 passte Rheinland-Pfalz die Besoldung an. Erst ab diesem Zeitpunkt benachteiligte das Besoldungsrecht Beamte*innen nicht mehr wegen ihres Alters.
 

Das Gesetz hatte sich schon geändert

Die von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Klägerin hat ihren Anspruch erst zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als das Gesetz bereits geändert war. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin bereits eine Besoldung, die sich nicht mehr am Lebensalter orientierte.
 
Sie konnte damit nur noch für einen Zeitraum Schadenersatz fordern, der bereits in der Vergangenheit lag.
 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 schon zur Altersdiskriminierung entschieden

Zur altersdiskriminierenden Besoldung hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2017 entschieden. Das Verwaltungsgericht Mainz bezog sich nun auf diese Entscheidung.
 
Danach benachteiligte die Besoldung nach den alten Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes die Beamten*innen wegen des Alters. Daraus resultiere ein Entschädigungsanspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
 
Das Bundesverwaltungsgericht legte hierfür einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 100 € pro Monat fest.
 

Für einen Entschädigungsanspruch müssen Fristen eingehalten werden

Voraussetzung hierfür sei allerdings  - so das Verwaltungsgericht Mainz -, dass der Anspruch innerhalb der Frist rechtzeitig geltend gemacht werde. Das Gesetz sehe dabei eine Frist von zwei Monaten vor.
 
Diese Frist sei eine Ausschlussfrist, die nicht verändert werden könne. Auch das Gericht müsse sie berücksichtigen. Sie beginne mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt habe.
 
Vorliegend bemängele die Klägerin die Höhe ihrer Dienstbezüge. Sie meine, diese seien zu niedrig. Für die Berechnung der Frist müsse daher die monatliche Auszahlung der Dienstbezüge berücksichtigt werden. Die Bezüge  gingen regelmäßig am letzten Werktag des Vormonats auf dem Konto der Beamten ein.
 

Die Frist für die Klägerin war bereits Ende Juli abgelaufen

Der letzte Monat, in welchem die Besoldung der Klägerin sie wegen ihres Alters diskriminiert habe, war der Monat Juni 1013 gewesen. Um auch nur noch für diesen Monat einen Anspruch durchsetzen zu können, hätte die Klägerin einen dementsprechenden Antrag bis spätestens 31. Juli 2013 stellen müssen.
 
Der Beklagte hatte jedoch erstmals im November 2014 einen Widerspruch der Klägerin erhalten. So war zumindest seine Aussage im Verfahren. Das sei zu spät gewesen.
 
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Landes Rheinland-Pfalz. Die Klägerin könne nämlich nicht nachweisen, bereits früher widersprochen zu haben. Der Dienstherr habe einen Widerspruch nämlich erst dann erhalten, wenn er tatsächlich auch in der Behörde eingegangen sei.
 

Die Klägerin verwies auf ein Fax im Jahr 2011

Die Klägerin habe behauptet, schon 2011 per Fax ihrer Besoldung widersprochen zu haben. Das sei jedoch nicht bewiesen.
 
Grundsätzlich benötige man für Zugang eines Fax einen Sendebericht mit einem „O.K.-Vermerk“ .
 
Das sei aber noch kein Beweis. Der Sendebericht belege nicht die erfolgreiche Übermittlung an das Empfangsgerät. Belegt werde damit nur das Zustandekommen der Verbindung. Dies sei jedoch nur ein Hinweis für den Zugang eines Fax. Bewiesen sei der Zugang damit noch nicht.
 

Klägerin verfügte über keinen Sendebericht

Vorliegend fehle es jedoch bereits an einem solchen Hinweis. Die Klägerin habe nicht einmal einen Sendebericht vorlegen können. Auf einem solchen Sendebericht stünde wenigstens neben einem eventuellen O.K.-Vermerk das Datum und die genaue Uhrzeit der Versendung, die Faxnummer des Versenders, die Faxnummer des Adressaten und die Dauer der Übertragung sowie die Anzahl der übermittelten Seiten.
 
Hier fehlte der Sendebericht. Die Klägerin legte nur eine Zeugenaussage vor. Dem Gericht genügte dies nicht. Die Zeugenaussage bleibe gegenüber den Daten aus einem eventuellen Sendebericht weit zurück.
 
Die Zeugin habe nämlich lediglich angeben können, an welchem Tag die Klägerin das Fax das Fax versandt habe. Sie konnte auch bestätigen, dass ein Übersendungsprotokoll ausgedruckt worden war. Den Inhalt des Sendeberichts konnte die Zeugin aber nicht mehr wiedergebe. Gleiches gelte für die Faxnummer und auch für die genaue Uhrzeit. Auch weitergehende Details waren der Zeugin nicht mehr bekannt.
 
Die Zeugin habe damit kein Indiz dafür liefern können, dass das Fax zugegangen sei. Unter Berücksichtigung dessen sah das Gericht den Anspruch nicht für gegeben.
 

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Beamte. Möchten diese hieraus Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung fordern, so sind die Fristen auch auf sie anzuwenden.

Beamten ist das nicht unbedingt geläufig. Sie kennen meist nur  längere Fristen. Tarifvertragliche Fristen gibt es im Beamtenrecht nicht. Üblicherweise ist allenfalls bekannt, dass sie Ansprüche auf Nachzahlung der Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres einfordern müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung von 2017 zunächst darauf verwiesen, dass Beamte ihre Ansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetzt ergeben, nicht durch einen Antrag geltend machen müssten. Dies gelte prinzipiell auch für die Besoldung.

Allerdings finde dies keine Anwendung auf Ansprüche, bei denen es sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, wie sie festzusetzen oder zu bezahlen seien. Hier müsse nämlich immer zunächst noch einmal der Dienstherr entscheiden.

Vorliegend setzte der Dienstherr zunächst das Grundgehalt fest. Das Bundesbesoldungsgesetz gab hierfür bis 2013 je nach Lebensalter unterschiedliche Höhen vor. Dies verstieß jedoch gegen die EU-Richtlinie, die Benachteiligungen wegen des Alters verbietet.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach in entsprechenden Fällen Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält jedoch eine Zweimonatsfrist. Diese gilt allgemein für alle Personen, die Ansprüche aus diesem Gesetz geltend machen möchten.

Unwissenheit nützt hier nichts. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wendet sich nicht nur an Beamte. Damit kann Beamten hier auch keine Sonderstellung zukommen. Ist die Frist zur Geltendmachung einer Forderung verstrichen, ist der Anspruch weg.

Rechtliche Grundlagen

Ausschlussfrist

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.