Der Weg zur Arbeit ist keine Dienstreise. Copyright by Yummy pic/Fotolia
Der Weg zur Arbeit ist keine Dienstreise. Copyright by Yummy pic/Fotolia

Der von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger war zur Bundespolizei Frankfurt/Main abgeordnet worden. Er sollte dort im Kontroll- und Streifendienst verwendet werden. Die erforderlichen An- und Rückreisen waren dienstlich angeordnet. Für die Dauer der Abordnung kam der Kläger in Bad Vilbel unter. Diese Unterkunft war für ihn unentgeltlich.

Die Fahrzeit von Bad Vilbel nach Frankfurt/Main und zurück betrug insgesamt zwei Stunden täglich. Auf die Arbeitszeit von Beamten*innen findet die Arbeitszeitverordnung Anwendung.
Diese enthält auch Regelungen zu Dienstreisen.

Die normalerweise nicht anrechenbaren Reisezeiten sollen demnach 15 Stunden im Kalendermonat nicht überschreiten. Geschieht das doch, muss innerhalb eines Jahres die über 15 Stunden hinausgehende Zeit zu einem Viertel als Freizeitausgleich gewährt werden.

Diese Zeit berechnete der Kläger für die Dauer seiner Abordnung und machte geltend, diese gutzuschreiben.

Fahrzeit zwischen Dienststelle und Unterkunft ist keine Reisezeit

Der Dienstherr des Klägers hielt der Geltendmachung entgegen, die Fahrzeit zwischen dessen Unterkunft und seinem Einsatzort stelle keine Reisezeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung dar. Der Kläger habe dafür auch Trennungsgeld erhalten. Außerdem stehe er auf dem Fahrweg unter dienstlichem Unfallschutz.

Voraussetzung für die Anerkennung von Reisezeiten sei das Vorliegen einer Dienstreise. Der Weg von und zur Arbeit stelle keine Dienstreise dar. Eine solche Dienstreise hätte auch vorher genehmigt werden müssen. Für den Weg zum Flughafen Frankfurt sei dem Kläger eine solche Genehmigung aber nicht erteilt worden.

30 km bis zum Einsatzort

Der Kläger hielt dem entgegen, sein Dienstherr habe ihm die Unterkunft verbindlich zugewiesen. Er habe sich das nicht aussuchen können. Der Dienstherr habe ihm daher einen Weg von 30 km zum Einsatzort auferlegt.

Er sah sich dadurch in seiner privaten Gestaltungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Aus diesem Grund sollte der Dienstherr dazu verpflichtet sein, ihm die Fahrzeit von der Unterkunft zum Einsatzort gutzuschreiben. Er habe schließlich keine Möglichkeit gehabt, selbst einen anderen Unterkunftsort auszuwählen.

Der Kläger hatte Fahrzeiten, die über dem für Dienstreisen im Monat an sich zulässigen Maß lagen. Ebenso wie dies bei Dienstreisen der Fall gewesen wäre, wollte er hier eine Anrechnung auf seinem Zeitkonto erreichen.

Reisezeiten für Dienstreisen in Arbeitszeitverordnung abschließend geregelt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt schloss sich dieser Auffassung nicht an. Die Arbeitszeitverordnung regele die Berücksichtigung von Zeiten bei Dienstreisen umfassend und abschließend.

Die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte sei bei Dienstreisen Arbeitszeit. Reisezeiten seien dann Arbeitszeit, wenn sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfielen. Gleiches gelte, wenn durch sie die Arbeitszeit innerhalb eines Tages unterbrochen würde. Nur dann bestehe die Möglichkeit, Fahrzeiten als Freizeit auszugleichen oder im Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

Die Fahrzeiten des Klägers von seiner Unterkunft zum Frankfurter Flughafen seinen keine Reisezeiten in diesem Sinne. Die entsprechende Bestimmung der Arbeitszeitverordnung sei daher auf sie auch nicht anwendbar.

Dem Kläger sei im Übrigen zwar eine unentgeltliche Unterkunft zugewiesen worden. Er sei aber nicht verpflichtet gewesen, auch dort zu wohnen.

Abordnung ist keine Dienstreise

Die Fahrten des Klägers seien damit keine Dienstreisen gewesen, so das Verwaltungsgericht. Es habe sich hierbei schlicht um die An- und Abfahrt zur Dienststelle, also seinem Einsatzort, gehandelt.

Dienstreisen seien dienstlich veranlasste Reisen. Der Dienstherr müsse sie ausdrücklich anordnen oder genehmigen. Sie dienten der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Nur diese Zeit könne als Arbeitszeit gelten.

Der Dienstherr habe eine Dienstreise weder genehmigt noch angeordnet. Der Kläger habe außerhalb der Dienststätte auch keine dienstlichen Geschäfte erledigt. Er sei lediglich auf eine andere Dienststelle abgeordnet worden.

Mit der Abordnung sei die jeweilige An- und Abreise zu dieser neuen Dienststelle verbunden. Der Kläger habe bei den Fahrten auch keine Dienstgeschäfte aufgenommen. Er sei einfach nur zur Arbeit gefahren. Diese Fahrten seien keine Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung. Sie konnten dem Kläger damit auch nicht gutgeschrieben werden.

Das Gericht vergleicht die Situation dabei mit derjenigen am Wohnort des Klägers. Dort müsse er auch außerhalb der Arbeitszeit zu seiner Dienststelle an- und abreisen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Ein bisschen Unmut bleibt bei dieser Entscheidung schon.Klar, Bundesbeamte können bundesweit abgeordnet werden und nehmen das üblicherweise auch hin. Das gehört zu ihren dienstlichen Aufgaben.

Weil aber die Bundespolizei gerade auch in sensiblen Sicherheitsbereichen völlig unterbesetzt ist, müssen zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben insbesondere an Flughäfen vielfach Polizisten anderer Inspektionen hinzugezogen werden.

In Sondersituationen mag das nachvollziehbar sein. Man denke an die G7- und die G20-Gipfel, die Sondereinsätze bei Terrorgefahr aber auch bei kurzfristig angekündigten Auftritten von Ultras anlässlich verschiedener Fußballspiele.

Hier ging es aber um die ganz normale Sicherstellung des regulären Dienstes am Flughafen.

Sicher werden die Beamte*innen unentgeltlich untergebracht. Zu Hause zahlen sie ihre Miete derweil aber weiter. Im Gegensatz zur Heimatdienststelle müssen sie nun jedoch unter Umständen mit wesentlich höheren An- und Abreisezeiten zur Dienststelle rechnen. Das führt zu einer Einschränkung der Freizeit, die ja auch zur Erholung vom dienstlichen Einsatz bestimmt ist und zwar in einer Situation, in welcher die Beamten ohnehin viele Überstunden mit sich schleppen.

Dem Dienstherrn stünde es daher gut zu Gesicht, den betroffenen Beamten*innen hier entgegen zu kommen. Das hat auch ein bisschen mit Wertschätzung zu tun.

Rein rechtlich betrachtet ist die Entscheidung des Verwaltungsgericht aber sicher korrekt. Nur das hilft bei den subjektiven Emotionen natürlich nicht immer richtig.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitszeitverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/azv/__11.html