Hat eine Behörde eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls getroffen, erlässt sie einen entsprechenden Bescheid.
Gegen Bescheide von Behörden können Betroffene wie Andreas Widerspruch einlegen und, wenn das nichts hilft, Klage erheben. Das ändert aber nichts daran, dass der Verwaltungsakt (VA) „in der Welt“ ist. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung können Monate, wenn nicht Jahre vergehen. Deshalb kommt der Frage große Bedeutung zu, ob der Bescheid in der Zwischenzeit „gilt“ oder nicht. Dabei sind die Zeiten vor und nach Erhebung der Klage gesondert zu betrachten.
Bis zur Klageerhebung
Bis zur Klage gilt der Grundsatz, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass der VA zwar rechtlich „in der Welt“ ist. Aber er hat so lange noch keine tatsächlichen Folgen, bis eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Grundsätzlich ist es also nicht erlaubt, dass die Behörde vollendete Tatsachen schafft, wenn Widerspruch eingelegt ist.
Ausnahmen vom Grundsatz
Das Sozialgerichtsgesetz und das Sozialgesetzbuch II sehen eine Vielzahl von Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung vor. Die wichtigsten davon sind:
- Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, „… die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen …“
- ein Bescheid des Jobcenters, der „… Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt …“
Was heißt das für Andreas?
Andreas hat einen Bescheid bekommen, der eine ihm zustehende Leistung des Jobcenters aufgrund einer angeblichen Pflichtverletzung mindert. Damit hat sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt, dass das Jobcenter zunächst einmal berechtigt ist, seine Leistungen so lange um 30% zu mindern, bis die Sozialgerichte eine abschließende Entscheidung gefällt haben.
Sozialleistungen außerhalb des Sozialgesetzbuches II
Bei Bescheiden außerhalb des Sozialgesetzbuches II, also etwa aus dem Bereich des Sozialgesetzbuches XII, die „… die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen…“ hat ein Widerspruch dagegen aufschiebende Wirkung.
Nach der Klageerhebung
Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung, aber auch die gesetzlichen Ausnahmen gelten weiter, nachdem Klage erhoben ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Klage gegen Bescheide außerhalb des Sozialgesetzbuches II, die „… die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen…“ keine aufschiebende Wirkung hat.
Was kann Andreas tun?
Eine 30%ige Kürzung trifft gerade Empfänger*innen von Hartz - IV - Leistungen ganz empfindlich. Deshalb kann es unzumutbar sein, von ihnen zu verlangen, dass sie das Ende des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht abwarten. Deshalb hat Andreas die Möglichkeit, dort einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Hat ein Widerspruch oder eine Klage keine aufschiebende Wirkung, kann Andreas beim Sozialgericht beantragen, das es die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnet. Wenn und soweit das Gericht dies tut, darf der umstrittene Bescheid keine tatsächlichen Folgen haben.
Damit ist Andreas aber nur gedient, wenn allein die Anfechtung des Bescheids ausreicht, um ihn zufrieden zu stellen. Das ist bei einer Minderung seiner Hartz - IV - Leistungen der Fall. Denn wenn der Minderungsbescheid keine tatsächlichen Folgen haben darf, muss das Jobcenter den ungekürzten Betrag so lange bezahlen, bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Antrag auf einstweilige Anordnung
Es gibt aber auch Fälle, in denen allein die Aufhebung eines Bescheids nichts bringt. Dies gilt etwa bei einem ablehnenden Leistungsbescheid. Dann nutzte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nichts. Denn Andreas hätte nichts davon, wenn lediglich der Ablehnungsbescheid zumindest vorläufig keine Wirkung entfaltete. Vielmehr kann er nur Leistungen tatsächlich erhalten, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
In solchen Fällen kann das Sozialgericht bestimmen, dass die Behörde die beantragte und abgelehnte Leistung vorläufig bewilligt. Eine solche Verpflichtung reicht aber ebenfalls lediglich bis zur Entscheidung des Gerichts über Andreas` Klage.
Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes
Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und für die einstweilige Anordnung unterschiedlich.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Beantragt Andreas die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen. Gegeneinander abzuwägen sind dabei
- das Interesse der Behörde daran, dass die Folgen des Bescheids auch tatsächlich eintreten
und
- Andreas` Interesse daran, dass er zumindest vorläufig Leistungen in voller Höhe bekommt.
Je wahrscheinlicher es ist, dass Andreas in Wirklichkeit keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, desto eher überwiegt sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt gilt dasselbe. Je wahrscheinlicher es ist, dass Andreas eine Pflicht verletzt hat, desto eher überwiegen die Interessen der Behörde.
Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung auch Andreas wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Gericht muss sich also die Frage stellen, ob eine Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu einer unbilligen Härte führte.
Im Rahmen des Verfahrens kann sich das Gericht auf eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränken. Das bedeutet, dass es ausreicht, wenn die wohlbegründete Möglichkeit besteht, dass der Antrag begründet ist. Ein Vollbeweis, also eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, ist nicht erforderlich.
Einstweilige Anordnung
Beantragt Andreas eine einstweilige Anordnung, braucht er
- einen Anordnungsanspruch
und
- einen Anordnungsgrund.
Anordnungsanspruch
Hier muss sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob Andreas einen Anspruch auf ungekürzte Leistungen hat oder nicht. Es hat also überschlägig zu prüfen, ob Andreas eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat oder nicht.
Anordnungsgrund
Eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn „… wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“
Das heißt, dass eine einstweilige Anordnung nur möglich ist, wenn Andreas ein Abwarten der Entscheidung über seine Klage gegen den Ausgangsbescheid nicht zumutbar ist.
Rechtliche Grundlagen
§§ 86 a und 86 b Sozialgerichtsgesetz
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 86b Sozialgerichtsgesetz
(1) 1Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
2Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 3Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 4Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
(2) 1Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 3Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 4Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.