Falschaussagen vor Gericht ziehen empfindliche Strafen nach sich. Copyright by Adobe Stock/Sergey Nivens
Falschaussagen vor Gericht ziehen empfindliche Strafen nach sich. Copyright by Adobe Stock/Sergey Nivens

Es gibt Personengruppen, die gehen gerne zu Gericht. Das sind jene, die damit ihr Geld verdienen, also zum Beispiel die Prozessvertreter von Kläger und Beklagtem. Bei Zeugen sieht das anders aus. Ob sie wollen oder nicht, es ist eine staatsbürgerliche Pflicht, einer Ladung als Zeuge zu folgen. Sie müssen also hingehen.

Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt im Wesentlichen die Zivilprozessordnung

Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt im Wesentlichen die Zivilprozessordnung. Aber auch das Sozialgerichtsgesetz regelt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit einigen Ausnahmen anwendbar sind. Schließlich ergibt sich auch aus der Verwaltungsgerichtsordnung, dass Beweiserhebungen vor dem Verwaltungsgericht nach der Zivilprozessordnung erfolgen.

Im Grunde genommen ist damit in allen gerichtlichen Verfahren, in welchen die DGB Rechtsschutz GmbH aufgrund der Satzungen der Gewerkschaften zur Vertretung befugt ist, die Zivilprozessordnung anzuwenden, wenn darum geht, Zeugen zu vernehmen. Zeugen sind dabei regelmäßig diejenigen Personen, die durch die Parteien benannt werden. Zeugen können jedoch auch Sachverständige sein, beispielsweise ein ärztlicher Gutachter.

Die Vernehmung als Zeuge kommt in Betracht, wenn es um die Wahrnehmung von Tatsachen geht

Die Vernehmung als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren kommt in Betracht, wenn es darum geht, dass eine Person bestimmte Tatsachen in der Vergangenheit wahrgenommen hat. Auf Schlussfolgerungen des Zeugen kommt es jeweils nicht an. Es geht nur darum, in Erfahrung zu bringen, wovon der Zeuge selbst Kenntnis erlangt hat.

Zeugen müssen regelmäßig persönlich zum Gerichtstermin erscheinen. Ein Gericht entbindet einen Zeugen nur in Ausnahmefällen von dieser Pflicht. Das geschieht etwa bei Urlaub oder Krankheit. Beides muss der*die Zeuge*in aber nachweisen. Geschieht das nicht, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Schlimmstenfalls müssen auch Honorare der Anwälte oder Sachverständigen übernommen werden, die anfallen, wenn es dadurch zu einem weiteren Gerichtstermin kommen muss.

Zeugen sind verpflichtet, alle an sie gerichteten Fragen zu beantworten

Prinzipiell sind Zeugen verpflichtet, alle an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Würden sie sich jedoch selbst belasten, haben sie das Recht die Aussage zu verweigern. Das gleiche gilt, wenn ganz nahe Angehörige, Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner belastet würden. Deshalb muss das Gericht eine*n Zeugen*in vor der Aussage auch immer fragen, ob er*sie mit einem der Parteien verwandt, verschwägert oder liiert ist.

Ebenso können vertretungsberechtigte Personen einer juristischen Person, also zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH, im eigenen Verfahren nicht als Zeugen auftreten. Jeder, der am Verfahren selbst irgendwie beteiligt ist, kann kein Zeuge sein.

Zeugnisverweigerungsrechte bestehen auch aus sachlichen Gründen

Zeugnisverweigerungsrechte bestehen auch aus sachlichen Gründen, wenn durch die Aussage beispielsweise die Gefahr von Schäden besteht. Auch wirtschaftliche Schäden berechtigen dazu, eine Aussage zu verweigern. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Zeugen durch seine eigene Aussage im arbeitsgerichtlichen Verfahren beispielsweise eine Kündigung drohen würde.

Zeugnisverweigerungsrechte bestehen allerdings nicht uneingeschränkt. Für Beamte gelten besondere Voraussetzungen. Zum einen ist ein*e Beamter*in zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Aber andererseits gibt es nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durchaus auch Pflichten, diese Verschwiegenheit zu durchbrechen. Allerdings benötigt der*die Beamte*in immer eine Aussagegenehmigung des Dienstherrn, um im Gerichtsverfahren aussagen zu dürfen.

Zeugen dürfen nur das sagen, was sie wirklich wissen

Zeugen dürfen im Gerichtstermin im Übrigen auch nur das sagen, was sie wirklich wissen. Können Sie zu einer Frage keine Antwort geben, weil sie von dem, was gefragt wird, keine Kenntnis haben, so müssen sie auch dies dem Gericht wahrheitsgemäß mitteilen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsch aussagt, muss befürchten, angezeigt zu werden und muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Das gilt auch, ohne dass der*die Zeuge*in vereidigt wird. Auch hierüber muss das Gericht immer belehren, bevor es zu fragen beginnt.

Zeugenaussagen sind staatsbürgerliche Pflichten

Zeugenaussagen sind staatsbürgerliche Pflichten. Das müssen auch Arbeitgeber beachten. Jeder Beschäftigte, der als Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wird, muss vom Arbeitgeber hierfür freigestellt werden. Zwar braucht der Arbeitgeber während der Zeit der Abwesenheit das Gehalt nicht weiter zu zahlen, dem Zeugen das Erscheinen vor Gericht zu verbieten geht jedoch nicht.

Etwaiger Verdienstausfall wird als Entschädigung vom Gericht gezahlt. Auch Fahrtkosten werden auf Antrag erstattet.

Zeugen, die vor Gericht vernommen werde sollen, können einen Rechtsanwalt als Beistand hinzuziehen.

Beim Arbeitsgericht werden Zeugen im Regelfall zum Kammertermin geladen

Beim Arbeitsgericht werden Zeugen im Regelfalle zum Kammertermin geladen. Dabei entscheidet nicht nur der*die vorsitzende Richter*in, ob ein Zeuge vernommen wird, sondern darüber befindet die gesamte Kammer.

Das Gesetz gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass der*die vorsitzende Richter*in damit beauftragt wird, den Zeugen zu befragen. Zeugenvernehmungen können auch durch andere Richter am Wohnort eines Zeugen erfolgen. Schließlich ist auch denkbar, eine Videokonferenz durchzuführen.

Zeugen können auch schriftlich gehört werden

Zeugen können jedoch auch schriftlich gehört werden. Hierüber muss ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn es sich um eine einfache Beweisfrage handelt. Die schriftliche Vernehmung eines Zeugens ist jedoch auch dann möglich, wenn der Zeuge selbst außerstande ist, den Gerichtstermin wahrzunehmen.

Die schriftliche Befragung von Zeugen ist nur dann empfehlenswert, wenn nicht damit gerechnet wird, ergänzende Fragen stellen zu müssen.

Die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Prozesses können als Zeugen selbst nicht befragt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, sie als Partei zu vernehmen. Diese Vorschriften zur Parteivernehmung aus der Zivilprozessordnung gelten aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht.

Vor dem Sozialgericht besteht Amtsermittlungspflicht

Vor dem Sozialgericht besteht Amtsermittlungspflicht. Das Gericht muss dabei all jenen Fragen von Amts wegen nachgehen, die von den Parteien aufgeworfen und vom Gericht für entscheidungserheblich gehalten werden. Dazu gehört auch die Befragung von Zeugen.

Zeugen in Verfahren vor dem Sozialgericht sind vielfach Ärzte. Es handelt sich dabei vor allem um die behandelnden Ärzte. Sie sollen Befundberichte im Rahmen des Zeugenbeweises abgeben.

Die Zivilprozessordnung gibt dem Gericht hier die Möglichkeit, die Zeugen aufzufordern, ihre Aussage schriftlich zu machen. Bei behandelnden Ärzten geht es hier im Wesentlichen darum, schriftliche Befundberichte abzugeben.

Der Arzt soll seine Patienten dabei nicht gesondert zur Untersuchung einbestellen

Das bedeutet nicht, dass der Arzt seine Patienten deshalb zur gesonderten Untersuchung einbestellen und über diesen ein Gutachten schreiben soll. Das bezahlt das Gericht nicht. Werden behandelnde Ärzte als Zeugen zur Abgabe eines Befundberichtes aufgefordert, so sollen sie nur das tun und werden auch nur dafür entschädigt.

Werden Gutachter beauftragt, so geschieht das ebenfalls regelmäßig in schriftlicher Form. Die schriftliche Zeugenvernehmung steht in diesem Fall der Vernehmung vor Gericht gleich.

Gibt ein Arzt den geforderten Befundbericht oder ein Gutachten nicht ab, so kann er auch als Zeuge zum Gerichtstermin geladen werden. Kommt er auch dieser Ladung nicht nach, so hat er ebenso wie Zeuge, der ohne Entschuldigung dem Gerichtstermin fernbleibt, zu befürchten, dass ihm ein Ordnungsgeld verhängt wird.

In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wird Beweis im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben

Für beamtenrechtliche Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht bestimmt die Verwaltungsgerichtsordnung, dass Beweis grundsätzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben wird. Daneben kann jedoch ein vom Gericht beauftragte Richter in geeigneten Fällen auch schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme bitten.

Im Übrigen gilt auch hier die Zivilprozessordnung. Grundsätzlich besteht auch beim Verwaltungsgericht Amtsermittlungspflicht, sodass das Gericht abweichend vom Prozess vor dem Arbeitsgericht, von Amts wegen entscheidet, ob und gegebenenfalls, inwiefern Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben wird.