Dem als Polizeioberkommissar bei einer Polizeiinspektion des Landes Rheinland-Pfalz eingesetzten Beamten wurde im Jahr 2015 eine auf ein Jahr befristete Nebentätigkeitsgenehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In den Folgejahren beantragte er keine weiteren Nebentätigkeitsgenehmigungen. Seit Frühjahr 2017 verrichtete er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr.
Dienstherr erhebt Disziplinarklage
Als der Verdacht aufkam, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer Nebentätigkeit nachgeht, ermittelte der Dienstherr im Umfeld des Lokals. Auf Grundlage der hierbei erworbenen Erkenntnisse erhob er Disziplinarklage bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier und beantragte den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Polizeikommissar gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichem Einsatz im Beruf verstoßen habe. Überdies habe er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern. Das VG Trier folgte der Rechtsauffassung des Landes und gab der Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst statt.
Beamter legt Berufung ein
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil legte der Beamte Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz ein. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass er lediglich sporadisch und unentgeltlich in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant mitgeholfen habe. Dies aber stelle keine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts dar. Da er unter Depressionen gelitten habe, sei ihm angeraten worden "unter die Leute zu gehen".
Beweisaufnahme bestätigt Dienstherrn
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem mehrere Gäste des Lokals und die mit den Ermittlungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, wies das OVG die Berufung zurück.
Nebentätigkeit trotz Krankschreibung stellt schweres Dienstvergehen dar
Zu ihrer Überzeugung, so die Richter*innen des 3. OVG-Senats, stehe fest, dass sich der Beamte nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten habe. Vielmehr sei er im familiär geführten Restaurantbetrieb einer Nebentätigkeit nachgegangen, obwohl er über Monate hinweg krankgeschrieben gewesen sei. Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen habe.
Für einen Beamten, so das Berufungsgericht, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen und erfordere dessen Entfernung aus dem Dienst.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des OVG RP vom 8. Dezember 2021