Wer keine Daten mehr hat, kann auch keine rausgeben! Copyright by Adobe Stock / barintolga
Wer keine Daten mehr hat, kann auch keine rausgeben! Copyright by Adobe Stock / barintolga


Im Jahr 2020 wurde der beklagte Arbeitnehmer mittels einstweiliger Verfügung von seiner Arbeitgeberin auf Unterlassung der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen in Anspruch genommen. Hierzu veranlasst sah sich die klagende Arbeitgeberin, da der Beklagte eine E-Mail mit einer Preiskalkulation an seine private E-Mail-Adresse versandt hatte. Der Arbeitnehmer lieferte allerdings für den Vorgang einen plausiblem Grund.

Landesarbeitsgericht kippt erstinstanzliche Entscheidung


Überdies versicherte er an Eides statt, die E-Mail gelöscht zu haben. Er habe sie auch nicht an Dritte weitergegeben. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2020 statt. Gegen die Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein.

Die Richter*innen des Berufungsgerichts sahen es anders als das Gericht erster Instanz . Das LAG Baden-Württemberg änderte die Entscheidung des Stuttgarter Arbeitsgerichts zu Gunsten des Arbeitnehmers ab.

Kein Unterlassungsanspruch


Der Arbeitgeberin, so das LAG, stehe der Unterlassungsanspruch nicht zu. Dies ergebe sich schon daraus, dass keine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr mehr bestehe.

Da der Beklagte im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht habe, nicht mehr im Besitz der Dokumente zu sein, entfalle der Anspruch auf Unterlassung.

Denn in diesem Fall sei dem Beklagten die zu verbietende Handlung schlechthin nicht mehr möglich.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des LAG Baden-Württemberg: