Zeugnistext muss im Vergleich stehen. Copyright by contrastwerkstatt / Fotolia.
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Zu einer solchen bösen Überraschung wäre es beinahe für einen Kläger gekommen. Über seinen Fall hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2019 entschieden.


Prozess wegen Kündigung endet mit Vergleich

Der Kläger einigte sich mit seinem Arbeitgeber, wann und unter welchen Modalitäten das Arbeitsverhältnis enden soll. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien:


„3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis unter dem Ausstellungsdatum 28. Februar 2018 zu erteilen. Die abschließende Leistungs- und Führungsbeurteilung entspricht der Note "gut". Der Kläger ist hierzu berechtigt, einen schriftlichen Entwurf bei der Beklagten einzureichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“


Kläger versucht, Zeugnisanspruch zu vollstrecken

Zunächst schickte der Kläger dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf. Der Arbeitgeber unternahm trotzdem zunächst gar nichts. Dann erteilte er ein Zeugnis, mit dem der Kläger aus mehreren Gründen nicht zufrieden war. Deshalb blieb dem Kläger nichts anderes übrig, als aus Ziffer 3 des Vergleichs zu vollstrecken. Das Arbeitsgericht setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je € 100,00 fest.


Arbeitgeber setzt sich zur Wehr

Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts legte der Arbeitgeber sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hatte also zu überprüfen, ob die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtmäßig war. Es kam zu dem Ergebnis, dass sein Beschluss nicht zu beanstanden sei. Deshalb half es der sofortigen Beschwerde des Arbeitgebers nicht ab. So hatte das Landesarbeitsbericht über den Fall zu entscheiden.


Problem ist die Note „gut“

Dieses Gericht weist darauf hin, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis trotz der Vereinbarung vor Gericht nicht erteilt. Damit er es aber erteilen kann, muss er wissen, was im Zeugnis stehen soll. Das wollten die Parteien regeln, indem sie die Note „gut“ vereinbarten. Diese Regelung ist aber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht bestimmt genug. Die Note „gut“ könne ein Arbeitgeber durch ganz verschiedene Formulierungen ausdrücken. Deshalb sei es grundsätzlich erforderlich, dass die Parteien im Vergleich im Detail vereinbaren, was im Zeugnis stehen soll. Da dies hier nicht geschehen sei, fehle es „ … an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Handlung.


Rettungsanker für den Kläger

Zum Glück sah der Vergleich vor, dass der Kläger einen Zeugnisentwurf erstellen darf. Der Kläger hat dies auch getan. Deshalb war dem Arbeitgeber klar, welchen Zeugnistext der Kläger von ihm verlangte. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag des Klägers war hinreichend bestimmt, welche Handlung der Arbeitgeber vornehmen sollte. Deshalb war die Festsetzung des Zwangsgeldes auch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28.01.2019, Az: 8 Ta 396/18: