Auch bei Zinsen gilt: nicht so leicht aufgeben Copyright by Adobe Stock / peshkov
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Die Klägerin beim Bundessozialgericht hatte Leistungen der Grundsicherung beantragt. Der Sozialhilfeträger gewährte ihr das Geld jedoch nur teilweise. Zunächst beließ es die Klägerin dabei. Später beantragte sie dann aber doch, diese Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Das Sozialgericht sprach ihr den fehlenden Betrag schließlich auch zu.

Die Klägerin bekam die Zinsen nicht

Kosten der Unterkunft und Heizung erhielt die Klägerin nachgezahlt. Zinsen erhielt sie demgegenüber nicht. Das wollte sie gerne gerichtlich geklärt haben und beschritt deswegen den weiteren Weg bis hin zum Bundessozialgericht.

Die Richter gaben ihr Recht. Der Beklagte müsse die Nachzahlung verzinsen, so das Bundessozialgericht. Ansprüche auf Geldleistungen seien nach dem Gesetz ab dem Ende des Kalendermonats zu verzinsen, in welchem sie fällig würden.

Wann werden Sozialleistungen fällig?

Ansprüche auf Sozialleistungen würden regelmäßig dann fällig, wenn sie entstünden Sie würden entstehen, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, die das Gesetz bestimme. Hier sei dies in dem Moment anzunehmen, in welchem das Sozialgericht der Klägerin erstmals den Anspruch auf Grundsicherung zugesprochen habe.

Zwar habe die Klägerin gegen den ursprünglichen Bescheid nichts weiter unternommen. Dieser sei damit zunächst bestandskräftig geworden. Später habe sie jedoch einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung gestellt. Das führte schließlich auch zu der Nachzahlung.

Bestandskräftige Bescheide gelten weiter

Würde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, könne der Anspruch zwar zunächst nicht durchgesetzt werden. Das gelte aber nur solange der Bescheid bestandskräftig sei. Dennoch sei der Anspruch als solches entstanden.

Das Bundessozialgericht konnte im Verfahren allerdings abschließend nicht entscheiden, wann genau die Verzinsung beginnen muss. Diese setze nämlich einen „vollständigen Leistungsantrag“ voraus, so das Gericht. Wann genau der vorgelegen habe, müsse das Landessozialgericht nun noch einmal überprüfen.

Rechtliche Grundlagen

§ 44 SGB I

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__44.html