In den arbeitsgerichtlichen Verfahren wird wieder terminiert. Der Gesundheitsschutz erfordert eine räumliche Distanz zwischen den Beteiligten. Entbehrliche Kontakte und eine zu starke Publikumsfrequenz gilt es zu vermeiden.
Die Gerichte müssen folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Ausreichend Abstand (2 m) zwischen den Anwesenden in den Verhandlungssälen.
Dafür sind je nach örtlichen Begebenheiten Umbauten notwendig. Das bringt eine begrenzte Zahl an Plätzen für Zuschauer mit sich.
- Zeitliche Entzerrung der Sitzungstermine
Die Gütetermine bei den Arbeitsgerichten finden in der Regel im Viertelstundentakt statt. Damit es sich nicht auf den Fluren „staut“, sollte der zeitliche Rahmen großzügiger gesteckt sein. Verhandelt das Gericht als Kammer, also mit ehrenamtlichen Richtern, ist ebenfalls mehr Zeit als üblich einzuplanen
- Mittel zur Handdesinfektion sollen an den Eingängen bereitstehen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
- Verstärkte Kontrollen an den Eingängen der Gerichtsgebäude.
Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen, die Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus zeigen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten oder sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Insgesamt soll der Publikumsverkehr auf das Erforderliche begrenzt werden.
Online-Courts sind stark umstritten
Der Gesetzesentwurf sieht für die arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrensarten für den Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite Ausnahmen vom Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz vor. Unter anderem könnten die Richter*innen anordnen, dass die Parteien, Prozessbevollmächtigte und Zeugen von einem anderen Ort aus an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Wir werden berichten, ob und mit welchen Regelungen das in der Justiz emotional diskutierte Gesetz umgesetzt wird.