Arbeitgeber darf Browserverlauf zur Begründung einer fristlosen Kündigung auswerten.
Arbeitgeber darf Browserverlauf zur Begründung einer fristlosen Kündigung auswerten.

Der Arbeitgeber darf den Browserverlauf des Dienstrechners von Arbeitnehmer*innen auswerten, um einen Kündigungssachverhalt festzustellen, ohne dass der Arbeitnehmer zugestimmt haben muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun entschieden.

Private Internetnutzung nur ausnahmsweise erlaubt

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer für seine Arbeit einen Dienstrechner zur Verfügung gestellt. Diesen durfte der Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen und auch nur während der Arbeitspausen benutzen.

Dem Arbeitgeber lagen zunächst nur Hinweise darauf vor, dass der Arbeitnehmer das Internet in erheblichem Umfang privat nutzte. Daraufhin wertete er den Browserverlauf des Dienstrechners aus, ohne den Arbeitnehmer zuvor um seine Zustimmung zu bitten.

Daran anschließend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund. Der Arbeitnehmer habe in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen etwa fünf Tage das Internet privat genutzt.

Landesarbeitsgericht : Arbeitgeber darf Browserverlauf auswerten

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Auswertung des Browserverlaufs unterliege auch nicht einem Beweisverwertungsverbot. Läge dies vor, könnte der Beweis nicht zu Gunsten des Arbeitgebers im Prozess verwendet werden. Beim Browserverlauf handele es sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe.

Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall zudem  keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Anmerkung: Vorsicht bei privater Internetnutzung

Grundsätzlich ist Vorsicht geboten, wenn es um die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz geht. Diese ist immer verboten, wenn der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich erlaubt oder duldet.

Denn wer während der Arbeitszeit privat surft, der arbeitet nicht und begeht daher einen Arbeitszeitbetrug. Außerdem können durch das private Surfen Viren eingeschleust werden. Wenn der Arbeitnehmer außerdem auf pornografischen oder rechtsradikalen Seiten unterwegs ist, kann dies dem Ansehen des Unternehmens schaden.

Das vorliegende Urteil bekräftigt noch einmal, wie gefährlich privates Surfen für Arbeitnehmer*innen ist. In dem Fall hatte das LAG sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt gehalten. Aber auch in weniger gravierenden Fällen muss man zumindest mit einer Abmahnung rechnen.


Im Film „Private Internetnutzung“ erklären unsere Arbeitsrechtsexperten kompakt und verständlich, worauf  Arbeitnehmer*innen achten müssen, wenn sie am Arbeitsplatz privat im Netz surfen.

Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zum Urteil vom 14.01.2016, Aktenzeichen: 5 Sa 657/15, 


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