Kosten für Therapiehund steuerlich absetzbar? Copyright by ChiccoDodiFC / fotolia
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Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht (FG) Münster am 14.3.2019 zu befassen.

Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig. Zu deren Lehrkonzept gehörte tiergestützte Pädagogik. Die Schulkonferenz fasste den Beschluss, zur Umsetzung dieses Konzepts sei ein Therapiehund anzuschaffen. Ausbildung und außerschulische Versorgung des Hundes sollte die Klägerin übernehmen. Deshalb erwarb sie eine Hündin.
In ihren Steuererklärungen machte die Klägerin ihre Kosten für die Hündin als Werbungskosten geltend. Diese bestanden in Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund.

Finanzamt verweigert Anerkennung der Werbungskosten

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele und berücksichtigte die Aufwendungen der Klägerin nicht. Das FA begründete seine Entscheidung damit, dass ein Therapiehund insbesondere nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Denn Polizeihunde seien Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten.

FG: Kosten für Therapiehund sind im Grundsatz beruflich veranlasst

Das FG Münster widersprach der Rechtsauffassung des FA und folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin. Denn bei dem Therapiehund handele es um ein Arbeitsmittel. Das Gericht erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an.
Zur Begründung führte es aus, dass die Aufwendungen für den Therapiehund im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene und an den Unterrichtstagen der Klägerin zum Einsatz komme. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich "im Einsatz". Er sei auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Deshalb seien die Aufwendungen nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes aufzuteilen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Finanzgerichts Münter vom 02.05.2019:

Was bedeutet "Tiergeschützte Pädagogik"?

Der Einsatz von Tieren in der Schule - aufgrund ihres Wesens und Aufforderungscharakters insbesondere von Hunden - intensiviert das Erlernen von Fähigkeiten wie z.B. Vertrauen, Verantwortung und Konzentration.
Die Entwicklung der sozialen und emotionalen Kompetenzen, die Steigerung der Kommunikationsfähigkeit und die Förderung der psychischen und physischen Gesundheit der Schüler und Schülerinnen werden unterstützt; zudem erfahren sie vorurteilsfreie Akzeptanz durch das Tier.
Die Anwesenheit eines Therapiehundes trägt zu einer entspannten Atmosphäre im Klassenraum bei, was die vorgenannten Ziele positiv verstärkt und ein effektiveres Arbeiten in der Klassengemeinschaft ermöglicht.
Bezüglich der tiergestützten Pädagogik mit Hund gibt es in der gängigen Literatur verschiedene Definitionen mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Es existiert aber noch keine geschützte, allgemeingültige Fassung.

Für Interessierte:
Hier geht es zu der privaten Website von Sylke Schmidt, 65232 Taunusstein:

wo mehr zu dem Thema „Tiergestützte Pädagogik“ zu erfahren ist.

Wer noch mehr über das Thema „Hunde in der Schule“ wissen möchte, kann eine Broschüre des Bundesministeriums für Frauen und Bildung zu diesem Thema abrufen.

Hier gehts zur Broschüre:

Das sagen wir dazu:

Nicht nur in Schulen, auch in Kindergärten und Kindertagesstätten kommt es, wenn auch noch in sehr begrenztem Umfang, zum Einsatz von Therapiehunden. Eigentümer*innen dieser Hunde sind fast ausschließlich Erzieher*innen und Sozialarbeiter*innen, die mit Einverständnis ihres Arbeitgebers/Dienstherrn ihre Hunde zur Verfügung stellen. Auch in solchen Fällen wäre es denkbar, anteilige Unterhaltskosten für den Hund als Werbungskosten geltend zu machen. Es sei denn, der Arbeitgeber/Dienstherr hat bereits einen entsprechenden Beitrag geleistet.