Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte" oder Dienstreisen? Copyright by  Gina Sanders/Adobe Stock
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte" oder Dienstreisen? Copyright by Gina Sanders/Adobe Stock

Der Kläger ist bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt. Er hat seinen Dienst in 24-Stunden-Schichten - nach besonderer Einzelweisung - alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.
 

Finanzamt anerkennt nur Entfernungspauschale

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen geltend (112 Tage x 30 km x 0,30 Euro = 1.008 Euro). Das beklagte Finanzamt jedoch vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale (112 Tage x 15 km x 0,30 Euro = 504 Euro) zu berücksichtigen sei. Begründet wurde diese damit, dass es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur sogenannten "ersten Tätigkeitsstätte" gehandelt habe.
 

Finanzgericht folgt der Rechtsauffassung des Klägers

Nachdem der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid erfolglos blieb, erhob er Klage. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab ihm Recht.
Die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache - so die Richter*innen des FG Rheinland-Pfalz - sei nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Dies setze nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass der Kläger2016 rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen sei, sei irrelevant.
 

Finanzamt legt Nichtzulassungsbeschwerde ein

Das Finanzamt hat gegen die Nichtzulassung der Revision bereits Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist dort mit dem Aktenzeichen VI B 112/19 anhängig.
 
Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten
 
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18

Das sagen wir dazu:

Wenn ein(e) Arbeitnehmer*in nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, jeweils nach Einzelanweisung den Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen der Einsatzstellen beordern kann, so das Finanzgericht Rheinland – Pfalz, sind die dann anfallenden Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen.

Arbeitnehmer*innen, die ihre Tätigkeiten auf Weisung des Arbeitgebers an verschiedenen Einsatzstellen zu erbringen und dies arbeitsvertraglich vereinbart haben, sollten die hierdurch anfallenden Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten als Werbungskosten geltend machen. Im Falle der Nichtanerkennung der Werbungskosten, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den  Einkommensteuerbescheid einzulegen.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus § 9 Einkommensteuergesetz

§ 9 Absätze 4 und 4a Einkommensteuergesetz:

4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier

Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.


4a. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind. 2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. 3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. 4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.