Fehlerhafte Mailadresse – Einspruch erfolglos. Copyright by WoGi/Fotolia
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Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann dagegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.
Nach § 357 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuerzahler Einspruch per E-Mail einlegen.

Schreibfehler in der E-Mail-Adresse

Im konkreten Fall bekam eine Mutter für ihren Sohn kein Kindergeld mehr. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlungen gestrichen, weil der Sohn keiner Ausbildung nachging.

Gegen den Bescheid legte die Mutter innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Allerdings verschrieb sie sich bei der Eingabe der Adresse.

Familienkasse lehnt Einspruch als unzulässig ab

Da die Familienkasse monatelang nicht über den Einspruch entschied, wandte sich die Kindergeldbezieherin erneut an die Behörde. Ihrem Schreiben fügte sie einen Ausdruck der ersten E-Mail bei. Laut der Familienkasse war der Einspruch unzulässig. Denn die erste E-Mail war nicht angekommen und das zweite Schreiben weit nach Ablauf der Frist eingetroffen.

Verantwortung für zutreffende E-Mail Adressierung liegt beim Absender

Im Rahmen eines Verfahrens wegen Versäumnis der Einspruchsfrist, beantragte die Mutter, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Antrag war jedoch kein Erfolg beschieden. Denn das FG bestätigte die Auffassung der Familienkasse und entschied, die Kindergeldbezieherin habe den Einspruch zu spät eingereicht. Das Risiko, dass eine Mail nicht ankommt, trage allein deren Absender. Es liege deshalb in seiner Verantwortung, Nachrichten zutreffend und vollständig zu adressieren.

Grundsätzlich kann die fehlerhafte Adressierung einer E-Mail Wiedereinsetzungsgrund sein

Nur ausnahmsweise, so das FG, könne ein Antrag auf Wiedereinsetzung helfen. Bei Schreibfehlern könne dies jedoch nur in seltenen Fällen gewährt werden.
Dazu müssen Steuerzahler*innen zwei Dinge darlegen:
Erstens, dass sie oder ein Dritter vor dem Absenden die E-Mail-Adresse überprüft haben, und zweitens, dass sie kontrolliert haben, keine Nachricht über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten zu haben.
Da diese Voraussetzungen von der Klägerin nicht dargelegt wurden, konnte der Antrag ihr wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht von Erfolg beschieden sein. Die Klage war somit abzuweisen.

Hier geht es zum Urteil des Finanzgerichts München vom 20.1.2019, Az: 12 K 1888/18

Rechtliche Grundlagen

§ 357 Abgabenordnung (AO) - Einlegung des Einspruchs

§ 357 Abgabenordnung (AO)
Einlegung des Einspruchs

(1) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) 1Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) 1Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.