Bundesfinanzhof: Grundsätzliches zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmer © Adobe Stock - Von LIGHTFIELD STUDIOS
Bundesfinanzhof: Grundsätzliches zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmer © Adobe Stock - Von LIGHTFIELD STUDIOS

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte eine Flugbegleiterin für ein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € geltend. Nachdem das zuständige Finanzamt die Aufwendungen nicht anerkannte, erhob sie Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf die abgewiesen wurde.

FG: Arbeiten können auch am Küchentisch erbracht werden

Die Düsseldorfer Finanzrichter*innen vertraten die Auffassung, dass angesichts des sehr geringen Anteils der im Arbeitszimmer erbrachten Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich sei, da diese Arbeiten auch andernorts, wie z.B. am Küchentisch, hätten ausgeführt werden können.

Klägerin legt Revision ein

Gegen diese Entscheidung des FG legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, über die er bereits am 3. April 2019 entschied.
Auf die schon drei Jahre zurückliegende Entscheidung verwies der BFH erstmalig mit einer Pressemitteilung vom 24. März 2022. Nunmehr wurde die Entscheidung nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. 

BFH: Grundsätzliches zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, so der BFH, können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Anders sei dies jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall könnten Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bilde das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, so die Richter*innen, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.


In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetze, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich sei. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, so genüge das für den Abzug.
Des Weiteren wiesen die Richter*innen darauf hin, dass das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiere das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob die/der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung - am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - hätte erledigen können, sei deshalb unerheblich.

Erfolgreiche Revision - Zurückverweisung an FG

Auf die Revision der Flugbegleiterin hat der BFH das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen, da diese noch nicht spruchreif sei. Das FG habe zwar den Umfang der Arbeiten festgestellt, für die der Klägerin kein anderer Platz zur Verfügung stand. Unterlassen jedoch habe das FG Feststellungen, ob der Raum im Streitjahr tatsächlich - wie von den Klägern behauptet - (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet wurde oder aber neben der einkünfterelevanten Nutzung eine schädliche private (Mit-)Nutzung vorlag. Da derartige Feststellungen dem FG als Tatsachengericht obliegen, sind diese zur abschließenden Entscheidung des Falles noch erforderlich.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesfinanzhof vom 3. April 2019:

Rechtliche Grundlagen