Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgelder für Paketzusteller. Copyright by Adobe Stock/Wellnhofer Designs
Arbeitgeber übernimmt Verwarnungsgelder für Paketzusteller. Copyright by Adobe Stock/Wellnhofer Designs

Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Da sie in Innenstädten oftmals keine Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Behörden erhielt, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen, wie z.B. in Halteverbots- oder Fußgängerzonen, ermöglicht hätte, gestattete sie es ihren Fahrern, Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig zu parken. Wurden aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten Verwarnungsgelder erhoben, zahlte die klagende Arbeitgeberin diese als Halterin der Fahrzeuge. Durch das Finanzamt (FA) wurden die für die Arbeitnehmer gezahlten Verwarnungsgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn bewertet. Mit dieser Entscheidung war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er erhob Klage beim Finanzgericht (FG)
 

Kein Zufluss von Arbeitslohn

Unter Verweis auf ein früheres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) war das FA der Ansicht, dass es sich bei Zahlungen der Verwarnungsgelder um Arbeitslohn handele. Dieser Auffassung folgte das FG nicht und gab der Klägerin Recht.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. In seiner Entscheidung bestätigte der BFH das FG darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
 

Geldwerter Vorteil der Fahrer ist noch zu prüfen

Der BFH gab dem FG noch auf zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, da die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich gehandelt habe, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliege, keine Rolle.
 
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des BFH vom 13.8.2020