Ermäßigte Besteuerung für Abfindungszahlung
Ermäßigte Besteuerung für Abfindungszahlung

Mit Urteil vom 17.03.2017 hat Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zu Grunde liegt.


Der Kläger, der als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt war, beendete das mit seiner Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien wurde die Zahlung einer Abfindung an den Kläger vereinbart.

Finanzamt verneint ermäßigte Besteuerung der Abfindung

Das Finanzamt erkannte die vom Kläger beantragte ermäßigte Besteuerung für die gezahlte Abfindung nicht an. Begründet wurde dies damit, dass nicht erkennbar sei, dass der Kläger bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. Dieser Begründung widersprach der Kläger. Er begründete sein Begehren damit, dass eine Konfliktlage bestanden habe. Seit mehreren Jahren habe er sich um eine Höhergruppierung bemüht und diesbezüglich mit Klage gedroht. Er habe keinerlei Interesse mehr gehabt, noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen.

Seine Arbeitgeberin habe im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Finanzgericht: Sämtliche Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung sind erfüllt

In seiner Entscheidung kam das FG Münster zu dem Ergebnis, dass die an den Kläger gezahlte Abfindung sämtliche Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung erfülle. Denn der Kläger habe durch den Abschluss des Auflösungsvertrages einen Schaden in Form des Wegfalls seines zukünftigen Arbeitslohns erlitten. Zum Ausgleich dieses Schadens sei die Abfindung bestimmt gewesen. Der Steuerermäßigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger auf seine Arbeitgeberin zugegangen sei und den Abschluss des Auflösungsvertrags eingefordert habe. Für die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geforderte Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten reiche es bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. Eben in einer solchen Lage hätten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin aufgrund der Streitigkeiten über die Höhergruppierung befunden.

Nicht entscheidend komme es auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten. Einer anderen Beurteilung hätte der Fall dann unterlegen, wenn der Kläger ohne Auflage des Programms zur Personalreduzierung die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung begehrt und vorangetrieben hätte.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen:

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen.

Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.03.2017 - 1 K 3037/14 E- im Volltext

Rechtliche Grundlagen

§ 24 Nr.1a) Einkommenssteuergesetz (EStG)

Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 24

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.