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Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Wer gesundheitlich stark beeinträchtigt ist, hat oft Schwierigkeiten, einen Parkplatz so nah am Ziel zu finden, dass ihm alltägliche Erledigungen möglich sind. Nur ein sehr begrenzter Personenkreis ist berechtigt, auf Schwerbehindertenparkplätzen zu parken. Doch auch wer nicht außergewöhnlich gehbehindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung bekommen.

Das Parken auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind

 
Auf diesen besonders ausgewiesenen Parkplätzen (so genannte Behindertenparkplätze) darf nur derjenige parken, der einen blauen Parkausweis hat. Diesen erhalten Personen blinde Menschen (Merkzeichen Bl) und Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG). Das Merkzeichen aG wird nur anerkannt, wenn die Fortbewegung wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen auf das schwerste eingeschränkt ist.
 
Das ist der Fall bei Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder zugleich unterschenkel- oder oberschenkelamputiert sind. Außerdem Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
 

Gleichgestellter Personenkreis (Schwere Erkrankungen von Herz und Lunge)

 
Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung können darüber hinaus andere Schwerbehinderte gelten, die aufgrund von innerer Erkrankungen dem oben genannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Zu den Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen können, gehören Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkungen der Lungenfunktion schweren Grades.
 
Es ist oft sehr schwer, eine Gleichstellung mit diesem Personenkreis zu erreichen. Aber es gibt weitere mögliche Ausnahmen für das Parken  - zum Teil nach unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern  - in Form von Parkerleichterungen für besondere Gruppen behinderter Menschen.
 

Parkerleichterungen außerhalb der Behindertenparkplätze

 

Es gibt neben dem blauen Parkausweis noch einen weiteren einheitlichen Ausweis mit Sonderrechten fürs Parken: Die orange Parkerleichterung (Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter). Diese berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen für Schwerbehinderte.
 
Durch diesen bundeseinheitlichen Parkausweis können auch schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis nicht erfüllen, Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
 
Schwerbehinderte Personen können die Erlaubnis erhalten, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Außerdem dürfen sie länger als vorgesehen in bestimmten Bereichen parken.
Zu dieser Gruppe Schwerbehinderter zählen:

 

  • Personen, bei denen die Merkzeichen G und B anerkannt sind sowie ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen. Dies gilt auch für Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken.
  • Personen, bei denen erstens die Merkzeichen G und B anerkannt sind, zweitens ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und drittens ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane vorliegt.
  • Personen, die an Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa erkrankt sind mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen dieser Erkrankung
  • Personen mit einem doppelten Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit

 
Die orange Parkerleichterung für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands unter anderem zu diesen Ausnahmen:

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
  • Längeres Parken in bestimmten Haltverbotsstrecken
  • Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • Parken auf Anwohner-Parkplätzen bis zu drei Stunden
  • Kostenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen (soweit dies den durchgehenden Verkehr nicht behindert).

 

Besonderheiten der Bundesländer

 
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ausnahmen genehmigen. Diese können je nach Bundesland andere Personenkreise erfassen als die oben genannten oder andere Berechtigungen erhalten.
 
In Rheinland Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig Holstein gibt es die gelbe Parkerleichterung. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben wie diejenigen für den orangen Parkausweis. 
 
Leider gibt es diese Parkerleichterung nicht in ganz Deutschland. Bayern zum Beispiel hat aber andere Ausnahmeregelungen. Hier sollten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde die Besonderheiten Ihres Bundeslands erfragen.
 

Parken nur mit Parkausweis!

 
Achtung: Der Schwerbehindertenausweis allein rechtfertigt nie das Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder dem Parken mit den oben genannten Ausnahmen. Es muss immer der Ausweis (blau, orange oder gelb) sichtbar im Auto liegen. Kommt es auf die Dauer der Parkzeit an, müssen Sie zudem durch eine Parkscheibe die Anfangszeit nachweisen.
 
Sämtliche Parkerleichterungen werden als Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt und sind dort zu beantragen. Weitere Informationen zur Antragstellung und zu weiteren Fragen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung.

 

Lesen Sie hier über einen Fall, in dem der DGB Rechtsschutz Bochum für ein IG Metall-Mitglied einen Erfolg beim Verwaltungsgericht Arnsberg erzielen konnte.