Bei der Entziehung von Schwerbehinderungen kommt es darauf an, ob sich Leiden gebessert haben.
Bei der Entziehung von Schwerbehinderungen kommt es darauf an, ob sich Leiden gebessert haben.

Neumann ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er meint mit den Jahren seien seine Leiden sogar noch schlimmer geworden und erwägt, einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Und dann das: Die Behörde sendet ihm eine Anhörung, weil überprüft werden soll, ob sich seine Leiden gebessert haben. Ihm droht eine Entziehung der Schwerbehinderung.

 

 

Fristgerechter Widerspruch gegen den Herabsetzungsbescheid

Obwohl er seine vielfältigen Leiden und Beschwerden schildert, wird ihm kurze Zeit später mit einem Bescheid mitgeteilt, dass nunmehr der Grad der Behinderung nicht mehr 50 beträgt, sondern nur noch 20.
 
Er trifft erstmal die richtige Entscheidung, sich sofort mit seiner Gewerkschaft in Verbindung zu setzen um Rechtsschutz für das Widerspruchsverfahren zu erhalten.
 
Die auf Bescheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen (Widerspruch oder Klage binnen eines Monats) sollten immer eingehalten werden. Bei Herabsetzungen ist es wegen einer Ausnahmevorschrift besonders wichtig: Die Wirkung der Herabsetzung des GdB tritt erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes ein.
 

Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung

Solange Neumann also fristgerecht Widerspruch oder dann gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhebt oder sogar noch gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung einlegt, gilt er weiterhin als schwerbehindert.
Das heißt konkret für die Laufzeit des Verfahrens:

  • Wenn sein Ausweis abläuft, kann er ihn verlängern lassen.
  • Ihm steht weiter eine Woche zusätzlicher Schwerbehindertenurlaub (in der Fünf-Tage Woche fünf Tage) zu.
  • Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will (und er mehr als sechs Monate dort beschäftigt ist) muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einholen.
  • Und wenn Neumann vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung in Anspruch nehmen will, muss (nur) zum Rentenbeginn die Eigenschaft als Schwerbehinderter bestehen. Wenn sie später entfällt, bleibt es bei der einmal gewährten Rente

 
Die Verfahrensdauer läuft also ausnahmsweise einmal für den Betroffenen.
 

Die Schwerbehinderung läuft nicht einfach aus

Uns wird immer wieder gesagt, die Schwerbehinderung sei befristet. Lassen wir uns den Feststellungsbescheid zeigen, enthält dieser keine Befristung. Es ist zu unterscheiden zwischen Ausweis und Feststellungsbescheid.
 
Ab einem Grad der Behinderung von 50 besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch die Versorgungsbehörde. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen. Der Ausweis kann unbefristet ausgestellt werden, wenn eine Neufeststellung des Grades der Behinderung nicht zu erwarten ist.
 
Die Befristung des Ausweises führt nicht dazu, dass die Schwerbehinderung befristet ist. Genau wie beim Führerschein weise ich mit dem Ausweis nur nach, dass ich die Berechtigung zum Fahren von Fahrzeugen habe. Die Berechtigung fällt nicht einfach mit Zeitablauf weg, ich muss aus diesem Grund keinen neuen Führerschein machen, sondern nur den Ausweis verlängern lassen. Auch Feststellungsbescheide, die einen Vorbehalt der Nachprüfung enthalten, hier wird ein Zeitraum von zum Beispiel zwei oder fünf Jahren genannt, sind nicht befristet.
 
Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdBs wenigstens 10 beträgt.
 

Heilungsbewährung ist häufig ein Grund für die Nachprüfung

Grundsätzlich werden als Behinderung nicht die Erkrankung oder Gesundheitsstörung betrachtet, sondern die tatsächlichen Auswirkungen. Anders kann dies zum Beispiel bei bösartigen Krebserkrankungen sein.
 
Hier wird am Anfang der Erkrankung, nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ein GdB von mindestens 50 bewertet. Dies unabhängig von den tatsächlich vorliegenden Einschränkungen und Funktionsstörungen. Hat der erkrankte Mensch Glück, die Erkrankung über diesen Risikozeitraum ohne Rezidiv zu überleben, wird der GdB entsprechend dem Gesundheitszustand angepasst, also wieder reduziert.
 
Neumann war krebskrank. Tatsächlich hat sich das Risiko, dass der aggressive schwarze Hautkrebs in sich trägt, während der Dauer der Heilungsbewährung nicht realisiert. Der Krebs war früh genug erkannt, nur eine Narbe ziert seine Haut von der Entfernung.
 
 
Wenn nicht zwischenzeitlich andere Erkrankungen aufgetreten sind, die eine Schwerbehinderteneigenschaft begründen, wird er voraussichtlich nicht einmal mehr einen Feststellungsbescheid erhalten, da die verbliebene Gesundheitsstörung keinen GdB von wenigstens 20 hat.
 
Bei anderen Heilungsbewährungen bleiben schwerere Folgen, die dann entsprechend der versorgungsmedizinischen Grundsätze neu bewertet werden müssen. Da kann es auch vorkommen, dass ein GdB von 80 auf 50 herabgesetzt wird und damit weiterhin die Schwerbehinderteneigenschaft besteht.
 
Neumann ist kämpferisch, die Behörde hat seinen Widerspruch zurückgewiesen. Im Klageverfahren sind die Gutachten vernichtend, grade mal 20 sollen seine Leiden wert sein. Seine Akte bei der Behörde ist nicht sauber geführt. Sie enthält Befunde, die ihn gar nicht betreffen auch falsche Röntgenbilder.
 
Die Behörde bewertet die Leiden immer auf einem Vordruck, der sogenannten gutachterlichen Stellungnahme. Dort führten Leiden zur Anerkennung, von denen die jetzigen Gutachter sagten, diese könne der Kläger gar nicht gehabt haben, weil dann die heutigen Röntgenbilder anders aussähen etc.
 

Erfolgreiches Argument: Was nicht da ist, kann sich nicht bessern

Das Sozialgericht Köln hat die Klage abgewiesen gestützt auf die Gutachten. Es wurde Berufung eingelegt. Das Ganze dauerte so lange, dass Neumann nunmehr die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch genommen hat.
 
Er wollte jedoch weiter darum kämpfen, dass seine Leiden richtig bewertet werden. Im Termin vor dem Landessozialgericht wäre nach den Gutachten die Herabsetzung bestätigt worden, aber der Senat hat die beklagte Behörde darauf hingewiesen, dass sie für eine Änderung in der Funktionsbeeinträchtigung beweispflichtig ist.
 
Wie aber wolle sie das beweisen, denn damals seien keine nachvollziehbaren Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen getroffen worden, zumindest seien sie nicht in der Akte.
 
Die Vermutung der Richtigkeit des Ausgangsbescheides sei hier bereits erschüttert, da dem Ausgangsbescheid offensichtlich Befunde zu Grunde lagen, die den Kläger nicht betrafen. Aufgrund dieser Erörterungen im Termin hat die Beklagte den Herabsetzungsbescheid letztlich zurückgenommen.
 
Neumann hat keine Bestätigung erhalten, dass seine Leiden so schlimm sind, wie er sie empfindet, aber die Schwerbehinderung blieb ihm erhalten. Da er durch die Altersrente für Schwerbehinderte nach 43 Berufsjahren jetzt endlich aus seinem stressigen Beruf raus ist, hat sich für ihn der lange Kampf gelohnt.
 

Vorsicht bei Planung aufgrund der Schwerbehinderung in fernerer Zukunft

Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn Neumann  - ohne an eine mögliche Herabsetzung zu denken - mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hätte, worin ein Ausscheiden geregelt ist zum Zeitpunkt, in dem er die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen kann.
 
Dann würde er bei Verlust der Schwerbehinderung im hohen Alter noch arbeitslos werden. Er hatte jetzt gar nicht auf seinen befristeten Ausweis geguckt, aber selbst, wenn dieser unbefristet ist: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Betroffene nicht darauf vertrauen kann, dass die Schwerbehinderung nicht noch entzogen wird.
 
Der Schwerbehindertenausweis begründet für sich genommen keine Rechte, sondern dokumentierte nur die zu Grunde liegende Feststellung. Also bei Überprüfungen unbedingt den sogenannten Feststellungsbescheid vorlegen.
 
Liegen in naher oder mittelferner Zukunft Termine, für die die Schwerbehinderteneigenschaft wesentlich ist, kann sich ein Widerspruchs- und/oder Klageverfahren schon wegen des Zeitgewinns rechnen. Hier haben Arbeitnehmer einmal die Möglichkeit zu taktieren und sollten diese nutzen.

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Urteil des Landessozialgerichts

Rechtliche Grundlagen

§ 116 SGB IX

§ 116 SGB IX Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.

(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderte Menschen werden nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.

(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden die behinderten Menschen dem Arbeitgeber auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.