Wer schwerbehindert ist (und somit mindestens einen Grad der Behinderung von 50 anerkannt bekommen hat), kann unter Umständen einen Anspruch auf ein Merkzeichen haben. Mit diesem kann er bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen. Diese Merkzeichen kennzeichnen die Art der Behinderung und werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Das bekannteste Merkzeichen dürfte das aG sein. Dieses Merkzeichen erhält, wer im Straßenverkehr außergewöhnlich gehbehindert ist. Damit können zum Beispiel Behindertenparkplätze (die mit dem Rollstuhlfahrersymbol) in Anspruch genommen werden.
Nun gibt es ein neues Merkzeichen
Nachdem sich jahrelang bei den Merkzeichen keine oder nur sehr geringe Änderungen ergeben haben, hat der Gesetzgeber 2017 ein neues Merkzeichen eingeführt, nämlich das TBl (taubblind).
Voraussetzungen:
Folgende Personen haben Anspruch auf dieses Merkzeichen:
- Es muss wegen der Störung der Hörfunktion ein GdB von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt sein.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen gegeben sein.
Was habe ich vom TBl?
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich bei dieser Personengruppe keine einheitlichen Bedarfe ermitteln lassen, da diese äußerst heterogen ist. Es gibt deshalb (noch) keinen bundeseinheitlichen Nachteilsausgleich.
Möglich ist aber die Befreiung von der Rundfunkgebühr.
Die früher GEZ genannte Gebühr bemisst sich nicht mehr nach der Anzahl der empfangsbereiten Geräte, sondern nun nach Haushalten. Monatlich beträgt diese Gebühr derzeit 17,50 €, also 210,00 € jährlich.
Das Merkzeichen kommt für einen Nachweis der Rundfunkgebührenbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, sofern die für das Rundfunkwesen ausschließlich zuständigen Länder dies festlegen.
Einige Bundesländer bieten weitere Vorteile an
Die Bundesländer haben Blindengelder, in Bayern wird es bei Feststellung des Merkzeichens TBl verdoppelt (derzeit 1.158 €), in Berlin gibt es 1.189 € und in Schleswig-Holstein 400 €.
Andere Länder können folgen.
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass weiter Vorteile eingerichtet werden.
Aber Achtung: Das Merkzeichen TBl gibt nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für die Merkzeichen Bl (Blind) und Gl (Gehörlos), weswegen diese Merkzeichen beim Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich erteilt werden.
Tipp:
Wer keinen Antrag stellt, wird das Merkzeichen nicht erhalten. Also bei möglichem Vorliegen der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde (Versorgungsämter, Bürgerämter etc.) einen Antrag stellen. Dieser ist kostenfrei.
Und bezüglich der Vorteile fragen. Hier gilt das Motto, „Wer nicht fragt, kann leer ausgehen“.
Fazit:
Ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung zur Teilhabe beeinträchtigter Personen in das alltägliche Leben. Das noch sehr junge Merkzeichen hat Potential, wie schon einige Bundesländer gezeigt haben.
Es bleibt zu hoffen, dass weitere Bundesländer folgen und weitere Nachteilsausgleiche einführen.
Links:
Für Interessierte hier die Gesetztexte:
§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG Berlin
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