Keine Kostenübernahme für Begleitperson
Keine Kostenübernahme für Begleitperson


Ein Schwerstbehinderter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt. Das hat das Sozialgericht (SG) Leipzig mit Urteil vom 05.12.2017 entschieden.

Auch auf Kreuzfahrt muss Kläger betreut werden

Der Kläger ist seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene und bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Er hat einem Grad der Behinderung von 100. Der beklagte Landkreis erstattet ihm die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte. 

Eine dieser Pflegekräfte begleitete den Kläger auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016, wodurch zusätzliche Kosten von über 2.000 Euro entstanden. Da der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hatte, streckte der Vater des Schwerstbehinderten den nicht abgedeckten Teil der Kosten vor. 

Hieraufhin machte der Kläger diese Kosten im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. 

Ein Ansparen der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden ist nur zufälliger Nebeneffekt einer Kreuzfahrt

Die Argumente des Schwerstbehinderten hielt des Sozialgericht Leipzig für nicht überzeugend. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Kostenübernahme und wies die Klage ab. 

Grundsätzlich, so die sächsischen Sozialrichter*innen, könnten auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Nicht erforderlich sei jedoch die Kreuzfahrt für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft gewesen. 

Denn, so das Sozialgericht: Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff. Als nur einen zufälligen Nebeneffekt seien Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden zu sehen.

Bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen. Im Übrigen sei der Kläger Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an bundesweiten mehrtägigen Veranstaltungen, außerhalb seines Wohnortes, teil. 

Allein hieraus ergebe sich, dass er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden sei als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Nichtbehinderte. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daher keine deutliche Verbesserung der Kontakte mit Nichtbehinderten bewirken können.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Leipzig vom 31.01.2018

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig liest sich sehr formal. Eine Entscheidung im Sinne des Schwerstbehinderten hätte sich sicherlich auch begründen lassen. Es bleibt nun abzuwarten, ob der Kläger das Landessozialgericht anruft, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Sollte dies der Fall sein, werden wir berichten

Vor Buchung einer Kreuzfahrt nachfragen, ob Begleitperson kostenfrei ist

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Entscheidung, ist darauf hinzuweisen, dass es vereinzelt Anbieter von Kreuzfahrten für Schwerbehinderte gibt, deren Begleiter*innen kostenfrei Unterbringung und Vollpension in Anspruch nehmen können. 

So erlässt zum Beispiel „Costa Kreuzfahrten“ auf ihren Kreuzfahrten der Begleitperson eines "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" die reinen „Kreuzfahrtkosten“. Zu beachten ist allerdings, dass die Begleitperson in der gleichen Kabine wohnen muss – sonst gilt die Regelung nicht! Siehe hierzu: http://www.meineschiffsreise.com/kostenlose-begleitperson-fuer-menschen-mit-besonderen-beduerfnissen-auf-allen-costa-kreuzfahrten/