Rückzahlung Rente kann entfallen, wenn Zahlungen gutgläubig verbraucht sind und die Erstattungsforderung aus dem laufenden Rentenbezug beglichen werden müsste. Copyright by agenturfotografin/fotolia
Rückzahlung Rente kann entfallen, wenn Zahlungen gutgläubig verbraucht sind und die Erstattungsforderung aus dem laufenden Rentenbezug beglichen werden müsste. Copyright by agenturfotografin/fotolia

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer am allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als drei Stunden, jedoch nicht mehr als sechs Stunden leistungsfähig ist. Sinkt das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich ab, ist Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen (§ 43 SGB VI).
 

Die Ausgangssituation

Es kann der Fall eintreten, dass die Rentenversicherung zunächst eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt. Später wird dann die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen, entweder aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.
 
Wenn die Bewilligung ab einem Zeitpunkt in der Vergangenheit wirkt, kommt es dazu, dass sich die Zeiten der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente überschneiden. Da nicht beide Renten gleichzeitig bezogen werden können, stellt sich die Frage, wie die bereits gewährten Rentenleistungen rückabzuwickeln sind. Noch schwieriger wird es, wenn der Rentner nebenher noch Kranken- und/oder Arbeitslosengeld erhält.
 

Die Auffassung der Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherung geht davon aus, dass die niedrigere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung solange nicht zu leisten ist, wie der Anspruch auf die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Das Hinzutreten des Anspruchs auf die höhere Rente führt zum Entfallen der niedrigeren Rente.
 
Den Rentenbescheid über die teilweise Erwerbsminderungsrente hebt die Rentenversicherung für die Vergangenheit nach § 48 SGB X auf. Diese Vorschrift besagt, dass eine Entscheidung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, wenn nachträglich Einkommen erzielt wird, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. Das erzielte Einkommen wird in der nachgezahlten vollen Erwerbsminderungsrente gesehen.
 

Die Konsequenzen für Versicherte

Anhand des folgenden Fallbeispiels sollen die erheblichen finanziellen Folgen verdeutlicht werden:
 
Die Versicherte war langfristig arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog bis März 2015 Krankengeld, anschließend bis Februar 2016 Arbeitslosengeld. Sie hatte auch Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Ab April 2014 bewilligte die Rentenversicherung ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, lehnte jedoch die Vollrente ab. Den Anspruch verfolgte die Versicherte weiter bis zum Sozialgericht. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte medizinisch die volle Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung zahlte daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab April 2014 rückwirkend.
 
Die Rentenversicherung errechnete einen Nachzahlungsbetrag von etwa 30.000 EUR. Diesen behielt sie ein und verrechnete mit den gegen die Versicherte bestehenden Erstattungsforderungen wie folgt:
 

Nachzahlungsbetrag reicht nicht für alle Erstattungsforderungen aus

Zunächst ergaben sich Erstattungsforderungen der Krankenkasse und der Bundesagentur für Arbeit. Der Anspruch auf Krankengeld endet nämlich von Gesetzes wegen mit dem Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente. Diese Rente schließt auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus, denn Arbeitslosengeld erhält nur, wer dem Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung steht. Diese Leistungsfähigkeit ist bei einem voll Erwerbsgeminderten jedoch gerade nicht mehr vorhanden.
 
Krankenkasse und Bundesagentur erhielten aus dem Nachzahlungsbetrag also über 21.000 EUR.
 
Des Weiteren hob die Rentenversicherung den ursprünglichen Bescheid über die teilweise Erwerbsminderungsrente auf und forderte Erstattung der seit April 2014 gezahlten knapp 15.000 EUR.
 
Insgesamt reichte der Nachzahlungsbetrag für alle Erstattungsforderungen nicht aus. Es verblieb ein ungedeckter Betrag von etwa 6.000 EUR. Diesen sollte die Versicherte zurückzahlen.
 
Die Rechtsprechung hat diese und ähnliche Fälle bislang unterschiedlich beurteilt. Teils bestätigten die Gerichte die Sichtweise der Rentenversicherung, teils hoben sie die Erstattungsbescheide mit unterschiedlichen Begründungen auf.
 
Das Bundessozialgericht hatte nun die Gelegenheit, für zwei wichtige Fallkonstellationen Klarheit zu schaffen.
 

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 13 R 33/15 R

In der ersten Entscheidung ging es wie im Beispiel darum, dass die volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend an die Stelle der teilweisen Erwerbsminderungsrente trat. Die Rentenversicherung hatte auch hier den Nachzahlungsbetrag einbehalten. Der Betrag reichte wiederum nicht aus, um alle Erstattungsforderungen abzudecken.
 
Das BSG entschied, dass die Versicherte nicht zur Rückzahlung verpflichtet war. Denn im Fall war § 48 SGB X gar nicht anzuwenden, weil von Anfang an bei objektiver Betrachtung die volle Erwerbsminderungsrente hätte bewilligt werden müssen. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse war nicht eingetreten. Vielmehr war schon die ursprüngliche Entscheidung, nur teilweise Erwerbsminderungsrente zu bewilligen, rechtswidrig. Es kam hierbei auch nicht darauf an, dass die Rentenversicherung dies erst später erkannte und korrigierte.
 
Für die Rückforderung hätte die Rentenversicherung sich auf eine andere Vorschrift stützen müssen, nämlich § 45 SGB X. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt (um einen solchen handelt es sich bei der Bewilligung einer Rente) auch rückwirkend aufgehoben werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Betroffene in die Richtigkeit der Bewilligung aus bestimmten Gründen nicht vertrauen durfte. Da die Rentenversicherung jedoch die falsche Rechtsgrundlage herangezogen hatte, war ihr Rückforderungsbescheid rechtswidrig.
 

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts B 13 R 3/17 R

Im zweiten Fall ging es darum, dass seit 2006 teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt worden war. Im Jahr 2012 gewährte die Rentenversicherung volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Oktober 2011, weil sich der Gesundheitszustand der Rentnerin verschlechtert hatte. Den Zahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hob die Rentenversicherung ab Oktober 2011 auf und verlangte von der Versicherten die Rückzahlung. Da auch Krankengeld zu erstatten war, reichte der Nachzahlungsbetrag aus der vollen Erwerbsminderungsrente auch hier nicht vollständig aus.
 
Das BSG entschied, dass in dieser Konstellation grundsätzlich § 48 SGB X anzuwenden sei. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse liege in dem hinzutretenden Zahlungsanspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt. Daher durfte der Zahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
 
Nach dem BSG besteht der Rückzahlungsanspruch auch in voller Höhe. Eine Beschränkung auf den verbleibenden Nachzahlungsbetrag komme nicht in Betracht. Die Tatsache, dass der Nachzahlungsbetrag bereits durch eine Erstattung an die Krankenkasse reduziert sei, spiele keine Rolle. Denn soweit ein Erstattungsanspruch bestehe, gelte der Zahlungsanspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt. Auch insoweit liege eine „Einkommenserzielung“ vor.
 
Jedoch war damit der Fall noch nicht entschieden.
 
Bei einer Aufhebung wegen nachträglich erzielten Einkommens ist es der Regelfall, dass der Betroffene die Leistung zu erstatten hat. Das Gesetz bringt dies mit der Formulierung, dass die ursprüngliche Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden „soll“ zum Ausdruck (sog. gebundenes Ermessen).
 

Liegt ein atypischer Einzelfall vor?

Hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden, dass es sich nicht um einen typischen, sondern einen atypischen Einzelfall handelt.
 
Eine solche Prüfung ist nach dem BSG immer dann vorzunehmen, wenn die Erstattungsforderung nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung beglichen werden kann. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Rentner die Zahlungen gutgläubig verbraucht und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen Nachzahlbetrag übersteigt, aus dem laufenden Rentenbezug beglichen werden müsste. Entscheidungserheblich ist es auch, ob der Rentenversicherungsträger sich zu diesen Fragen überhaupt vor seiner Entscheidung Gedanken gemacht hatte, d.h. hinreichende Ermessenserwägungen angestellt hat.
 
Da dies in dem zu entscheidenden Fall noch aufzuklären war, verwies das BSG den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurück.
 

Fazit: Rückforderungsbescheide überprüfen lassen

Die Rentenversicherungsträger werden in vielen Fällen ohne Einzelfallprüfung eine Rückzahlung gefordert haben. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass diese Vorgehensweise nicht zulässig ist. Krankengeld, Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente haben die Funktion, ausgefallenes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Eine schematische Rückforderung in jedem Fall, wie leider oft in der Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger beobachtet, soll es nicht geben. Es muss vielmehr der Einzelfall betrachtet werden. Sozialleistungen würden ihren Zweck auch verfehlen, wenn Betroffene aus diesen Bezügen Rücklagen bilden müssten, um etwaige Rückzahlungsforderungen später erfüllen zu können.
 
Da somit viele Bescheide rechtswidrig sein dürften, sollten Betroffene in jedem Fall vorsorglich Widerspruch einlegen oder, falls die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, einen Antrag auf Überprüfung stellen. Auch ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist, wenn er rechtswidrig war, nachträglich aufzuheben.
 
Den Terminbericht des Bundessozialgerichts können Sie hier nachlesen. 

Rechtliche Grundlagen

§§ 43, 89 SGB VI / § 48 SGB X

§ 43 SGB VI

(1) (…) Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) (…) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (…)

§ 89 SGB VI

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. (…)

§ 48 SGB X

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (…)

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (…)