Versicherungsnehmer ist zur Abwendung drohender Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch angewiesen
Versicherungsnehmer ist zur Abwendung drohender Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch angewiesen

Der 196 cm große Kläger, bei dem degenerative Veränderungen aller Wirbelsäulenabschnitte bestehen, beantragte bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einen täglich mehrfach höherverstellbaren Schreibtisch. Dem Antrag fügte er eine betriebsärztliche Stellungnahme bei, aus der sich die Notwendigkeit eines entsprechenden Schreibtisches ergab. Des Weiteren fügte er dem Antrag eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, wonach sich dieser nicht an den Anschaffungskosten beteiligt. 

Notwendigkeit des beantragten Schreibtischs wird durch Sozialgericht bejaht

Nachdem der Rentenversicherungsträger die Kostenübernahme ablehnte, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gemindert oder gefährdet sei, erhob er Klage beim Sozialgericht Koblenz.

Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein solcher Schreibtisch notwendig sein soll, verurteilte das Sozialgericht den beklagten Rentenversicherungsträger zur Kostenübernahme. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Landessozialgericht bestätigt Entscheidung des Sozialgerichts

Aufgrund der in der Person des Klägers liegenden besonderen Umstände verurteilte das Mainzer Landessozialgericht den Rentenversicherungsträger, dem Kläger den beantragten Schreibtisch zu verschaffen. 

Begründet wurde dies damit, dass der Kläger zur Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Nutzung eines speziellen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisches, auf dem Computer, Akten, Telefon und Schreibunterlagen Platz fänden, angewiesen sei. 

Diesen besonderen Anforderungen genüge allein der von dem Kläger begehrte täglich mehrfach höhenverstellbare Schreibtisch.

Anmerkung: Rehabilitation vor Rente

Wenn eine die Erwerbsfähigkeit gefährdende Erkrankung vorliegt, gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente“.

In diesem Rahmen bietet die Deutsche Rentenversicherung zahlreiche Leistungen an. Diese Leistungen sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Solche Voraussetzungen liegen dann vor, wenn über die Verpflichtung des Arbeitgebers hinaus besondere Hilfsmittel oder Möbel für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. In einem solchen Fall kann der zuständige Träger dafür die Kosten übernehmen. 

Jeder Versicherte, bei dem das notwendige Hilfsmittel zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsplatzes dient oder der ein solches im Rahmen der Rehabilitation verordnet bekommt, kann einen Antrag zur Bezuschussung stellen. 

Sinn macht es, wenn dem Antrag eine möglichst fachärztliche/betriebsärztliche Stellungnahme beigefügt wird, aus der sich ergibt, dass das spezielle Hilfsmittel notwendig ist.

Bei Ablehnung des Antrags, Bescheid überprüfen lassen

Sollte der Antrag abgelehnt werden, empfiehlt es sich, den negativen Bescheid überprüfen zu lassen. Erste Anlaufstelle für Gewerkschaftsmitglieder ist die Gewerkschaft, deren Mitglied man ist. 

Ergibt die Prüfung, dass ein Widerspruch oder eine Klage erfolgversprechend ist und erteilt die Gewerkschaft deswegen Rechtsschutz, kann eine Vertretung durch die in sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen speziell ausgebildeten Juristen*innen der DGB Rechtsschutz GmbH erfolgen, die bundesweit in 111 Büros tätig sind.


Hier zur Pressemitteilung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu Urteil vom 02.03.2016 - Az.: L 6 R 504/14