Rente mit 63? Aber nicht für Jedermann!
Rente mit 63? Aber nicht für Jedermann!

Mit dem sogenannten "Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz" vom 23.06.2014 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte überarbeitet.

Wer vor dem 1.1.1953 geboren ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen kann, kann danach die Altersrente bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Zugleich wurde in diesem Gesetz aber auch geregelt, dass der Bezug von ALG-I über 24 Monate grundsätzlich nicht auf die Wartezeit angerechnet werden kann.

Welche Folgen die Nichtanrechnung von ALG I Leistungen auf die Berücksichtigungszeiten haben kann, zeigt der vom 14.06.2016 entschiedene Fall des Sozialgerichts (SG) Gießen.

Der 1951 geborene Kläger war als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde ihm zum 31.12.2012 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Ab dem 01.01.2013 bezog er ALG I und beantragte im Oktober 2014 die Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Januar 2015.

Nichterfüllung der Wartezeit-Rentenversicherung lehnt Altersrente ab

Weil der Kläger nur 525 statt der erforderlichen 540 Monate für die Wartezeit von 45 Jahren nachweisen konnte, lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger die beantragte Altersrente ab. Begründet wurde dies damit, dass der ALG-I-Bezug des Klägers über 24 Monate nicht auf die Wartezeit angerechnet werden könne, weil er in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfolgt sei und die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle nicht vorlägen.

Kein Schutz bei betriebsbedingter Kündigung - Kläger macht Verfassungswidrigkeit geltend

Gegen diese Entscheidung der Rentenversicherung erhob der Kläger Klage beim SG Gießen und machte geltend, es sei verfassungswidrig, dass für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber insolvent geworden sei oder den Betrieb vollständig aufgegeben habe, die letzten zwei Jahre des Bezugs von Arbeitslosengeld berücksichtigt würden, aber diese Berücksichtigung für Arbeitnehmer, denen - wie in seinem Fall - betriebsbedingt gekündigt worden sei, außer Betracht bleibe.

Sozialgericht hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Begründung des Klägers überzeugte die Richter*innen des Gießener Sozialgerichts nicht. Die Klage wurde abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach §§ 38, 236 b Sozialgesetzbuch (SGB) hat der Kläger keinen Anspruch auf den Bezug einer abschlagfreien vorgezogenen Altersrente.
Zeiten des Bezugs von ALG I in den letzten zwei Jahren vor regulärem Renteneintritt werden nur dann gem. § 51 Abs. 3a SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass in anderen Fällen einer - vom Arbeitnehmer unverschuldeten - betriebsbedingten Kündigung im Anschluss daran in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bezogenes ALG I nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden kann.

Die pauschale Nichtberücksichtigung von Zeiten des ALG-I-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei könne dahinstehen, ob die Privilegierung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde, gleichheitswidrig ist, da selbst ein solcher Verfassungsverstoß keinen Anspruch anderer auf eine Einbeziehung in eben diese Privilegierung begründen könnte.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Gießen ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landessozialgericht gegeben.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14.06.2016 - S 17 R 391/15
Hier geht es zum Text des sogenannten „Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz“ vom 23.06.2014

Das sagen wir dazu:

Mit dem am 01.07.2014 in Kraft getretenen "Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz", war es erklärter Wille des Gesetzgebers, aus der „Rente mit 63“ keine „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozialversicherung werden zu lassen. Um Härtefälle zu vermeiden beinhaltet das Gesetz eine Ausnahmeregelung, wonach Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den zwei Jahren vor Rentenbeginn ausnahmsweise doch angerechnet werden können, wenn sie durch „Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers“ bedingt sind. 

In dem vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall lag aber ein solcher Fall nicht vor. Da der Kläger aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos wurde, ist dessen Unverständnis darüber, dass diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Anrechnung der Wartezeiten keine Berücksichtigung findet, durchaus verständlich. 

Rechtliche Grundlagen

§§ 38, 236 b Sozialgesetzbuch (SGB) und § 51 Abs. 3a SGB VI


§ 38 SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.


§ 236b SGB VI - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr Anhebung
um Monate auf Alter
Jahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10


§ 51 SGB VI -Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.